Buffl

Europarecht FS 6

DR
by Doris R.

Abweichung von Harmonisierung

·       Nach erfolgter Rechtsangleichung waren einzelstaatliche Abweichungen grs nicht mehr zulässig und nur noch dort möglich, wo das Unionsrecht dies ausdrücklich erlaubt.

·       Zum Beispiel gab es im betreffenden Sekundärrechtsakt ausdrückliche Rechtfertigungsgründe (Erlaubnis, besondere Aspekte des Allgemeininteresses dauerhaft in Umsetzung und Anwendung der RL einfließen zu lassen. Laut Art. 114 Abs 10 AEUV mussten Harmonisierungsrechtsakte Schutzklausen, welche rasche und zeitlich begrenzte Reaktion der MS auf Notfälle erlauben, enthalten.

·       Weiters gab es auch im Primärrecht erlaubte Abweichungen, den sog. „nationalen Alleingang“, welcher in Art 114 Abs 4-9 geregelt ist:

-      Abs 4: Beibehaltung nationaler Regelungen im Interesse der Schutzgüter des Art. 36 AEUV sowie Umweltschutz, Schutz der Arbeitsumwelt; Begründung und Verhältnismäßigkeit sind erforderlich

-      Abs 5: Neuschaffung nationaler Regelungen im selben Bereich nach Harmonisierung; muss auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt sein und es muss dargelegt werden, warum Einführung im Alleingang (und nicht für alle MS) notwendig ist

-      Abs 6: KOM prüft in beiden Fällen auf Zulässigkeit und Notwendigkeit binnen sechs Monaten (verlängerbar) (in der Praxis eher restriktiv gehandhabt; erteilt kaum Erlaubnisse)

-      Abs 7: ist Alleingang gerechtfertigt und schützt Unionsrechtsakt Schutzgüter unzureichend à Überarbeitung

-      Abs 9: ist Alleingang ungerechtfertigt à unmittelbar Vertragsverletzungsklage möglich, ohne Einhaltung des Vorverfahrens

 


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Doris R.

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