2. Funktion des Baurechts
wo relevant?
Das öffentliche Baurecht dient dem Interessenausgleich zwischen der durch Art. 2 und Art. 14 GG geschützten Baufreiheit des Bauherrn und des Grundstückseigentümers und dem häufig andersartigen Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sinnvollen Nutzung der im Bundesgebiet nur beschränkt vorhandenen Baugeländes (vgl. BVerwG NJW 1991), 3293).
3. Begriff des Baurechts
3.3 Übersicht öffentliches Baurecht
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