Wie prüfen Sie auf Notwehrexzess nach § 33 StGB?
Notwehrlage
-> gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (das hast du ja eigentlich schon geprüft?!)
Notwehrhandlung
Überschreitung der Notwehr (weil Erforderlichkeit kannst du dir ja sparen)
D: Der Täter überschreitet die Notwehr, wenn seine Notwehrhandlung das Maß an Erforderlichkeit übersteigt.
Gebotenheit
Verwirrung, Furcht oder Schrecken
D: In Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelt der Täter, wenn seine Fähigkeit, das Geschehene richtig wahrzunehmen, infolge einer Störung erheblich beeinträchtigt ist.
Notwehrwille
Was ist Extensiver Notwehrexzess? Wie lautet die Rechtsfolge?
= der Täter reagiert zu früh oder zu spät auf den Angriff
Gilt auch hier der 33er?
Eine Ansicht (+)
-> ja, denn Wortlaut Grenzen meine auch die zeitlichen Grenzen
Andere Ansicht (h.M.) (-)
-> der Begriff Überschreitung der Notwehr könne nur die Erforderlichkeit meinen und außerdem habe der Gesetzgeber mit dem 33er nur den intensiven und nicht den extensiven Notwehrexzess gemeint (historisches Argument)
Wie prüfen Sie den Entschuldigenden Notstand nach § 35 I StGB?
Notstandslage
Gefahr
Gegenwärtigkeit
Für Leib, Leben oder Freiheit
Gegen die eigene Person, Angehörige oder sonst nahestehende Personen
Notstandshandlung
Erforderlichkeit (Geeignetheit, Relativ mildestes Mittel)
Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar, § 35 I S. 2 StGB
Notstandswille (= Rettungswille)
Wann ist die Hinnahme einer Gefahr i.S.d. § 35 I S. 2 StGB nicht hinnehmbar?
Die Gefahr war für den Täter hinnehmbar, wenn er sie 1. selber verursacht hat, oder 2., Kraft seines Amtes, zu erhöhter Gefahrtragung verpflichtet ist.
Arzt, Polizist, Soldat, Feuerwehrmann
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