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Gewerbliche Schutzrechte im Medienbereich

AZ
by Anna Z.

Was ist das Markenrecht? Was ist der Zweck des Markenrechts? Was ist Schutzgegenstand des Markenrechts? Wie entsteht der Markenschutz?

Das Markenrecht

  • Immaterialgüterrecht (kann man nicht anfassen)

  • schützt gewerblich genutzte Zeichen (Teil des gewerblichen Rechtsschutzes)


Zweck

  • Möglichkeit, Produkte o. Unternehmen unter bestimmten Bezeichnungen oder anderen Erkennungsmerkmalen präsentieren zu können

  • Schutz soll verhindern, dass Erkennungsmerkmale einfach übernommen werden können


Schutzgegenstand

  • Zeichen (Wörter, Logo) müssen bestimmten Produktgattungen zugeordnet werden

    —> Begriff kann nicht für sämtliche denkbare Produkte monopolisiert werden

  • System: Nizza-Klassifikationen

    • Produkte sind für Zwecke der Eintragung standardisiert worden

    • enthält 45 Klassen, welche Stichwortartig die verschiedenen Produktgattungen Clustern —> 11 DL, 34 Waren (phyische Produkte)

  • Markeninhaber kann Nutzung f. identische / ähnliche Zeichen für identische / ähnliche Waren / Dienstleistungen verbieten

    —> Nutzung der Bekanntheit eines Zeichens für eigenes Produkt: Markenrechtsverletzung

  • Wenn Zeichen für anderes Produkt genutzt wird —> keine Markenrechtsverletzung

    Beispiel: Duplo —> Lego und Schokoriegel


Entstehung des Markenschutzes

—> Schutz kann auf drei Wegen erlangt werden

1) Registermarke: Eintragung eines Zeichens als Marke ins Register d. Deutschen Patent- und Markenamtes (Regelfall)

2) Benutzungsmarke: Benutzung eines Zeichens im geschätlichen Verkehr, soweit das Zeichen als Marke Verkehrsgeltung erworben hat

3) notorische Bekanntheit: Markenschutz durch eine im Ausland erworbene Bekanntheit


Welche Markenformen gibt es?

1) Wortmarken

  • am häufigsten verwendeten Marken

  • nicht nur auf Wörter beschränkt; können auch aus…bestehen:

    • einzelnen Buchstaben

    • Abkürzung

    • einzelnes Wort

    • Verbindung zweier Wörter mit und ohne Zusammenhang sowie einem Slogan und / oder

    • Zahlen (1&1)

Schutzgegenstand

  • konkrete Zeichenfolge, egal in welcher Schreibweise (1&1; 1und1)

  • gewährt umfassenden Schutz gegen jegliche Verwendung des geschützten Zeichens durch andere —> unerheblich, in welche grafischen Gestaltung (Groß- und Kleinschreibung; Schriftart)

  • Umgekehrt sind absichtliche Unterschiede in Groß- und Kleinschreibung (JuRa), Schriftart nicht durch Wortmarke geschützt (Register ist hierfür blind)

    —> Eintragung erfolgt in neutraler Schreibweise


2) Wort-Bild-Marke

  • Eintragung eines Wortzeichens in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung o. Farbe —> ist auf grafische Darstellung begrenzt

  • enthaltene Buchstabenefolge mögl. nicht als Wortmarke schutzfähig

  • wird häufig als Bluff genutzt, um eine nicht als Wortmarke schutzfähige Zeichenfolge mit minimaler Gestaltung einzutragen —> soll Markenschutz für Wortbestandteil suggerieren

Varianten

  • Kombination von Buchstaben- / Zeichenfolge und Bildbestandteil

  • mehrzeilige Anordnung der Worte

  • gesperrt geschriebene Worte (L E E R Z E I C H E N)

  • kursiv, fettgeschriebene Worte

  • Worte o. einzelne Worte in bestimmter Schriftart


3) Bildmarken

  • Bilder, Bildelemente o. Abbildungen ohne Wortbestandteile

  • will man nicht-lateinische Schriftzeichen (z. B. chinesische) als Marke registrieren lassen —> nur durch Bildmarke möglich

    Beispiel: Instagram-Logo


4) 3D-Marken

  • Überschneidung Markenrecht und Design

  • dreidimensionale Gestaltung einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung


    a) Warenformmarken

    • Schützen äußere Darstellungen eines Produktes (Form Kinderriegel von Ferrero)

    b) Verpackungsformmarken

    • hier macht nicht Form der Marke sondern ihre Verpackung Wiedererkennungswert aus (Caprisonne)

    c) Formmarken

    • schützt weder Form noch Verpackung

    • schützt meist eine Gestaltung mit Symbolcharakter (Pokal der Championsleague)


5) Farbmarken

  • auch Farben als Marke schutzfähig

  • bisher nur wenige Eintragungen (100)

Herausforderung

  • grafische Darstellbarkeit

    • Bezug auf gängige Farbpalette (z. B. CMYK o. Pantone) relevant —> weisen Farbton bestimmte Nummer zu und werden so im Register nachvollziebar

      —> objektiver Standard

      —> könnten sonst durch grafische Darstellung auf unerschiedlichen Bildschirmen verzerrt werden

Arten

a) Ein-Farb-Marken (Milka-Lila)

  • hohe Hürden für Eintragung, da Farbe monopolisiert und für Konkurrenz gänzlich untersagt —> auch in Kombination mit anderen Farben

b) Marke, die aus Kombination mehrerer Farben zusammengesetzt sind (RTL-Logo)


6) Klangmarken

  • Klänge sind als Marke schutzfähig

  • Anmeldung durch Darstellung in Notenschrift oder seit 2019 auch in Form einer Sounddatei (für nicht darstellbare Klänge) —> Beispiel Hornbach

7) Positionsmarken

  • schützt Anbringung bestimmten Zeichens an einer bestimmten Stelle der Ware

    —> gleichbleibende Platzierung auf markierten Produkten sorgt für Wiedererkennungswert

  • Position der Marke muss in deren Beschreibung für die Anmeldung enthalten sein

8) Bewegungsmarken / Multimediamarken

Bewegungsmarke

  • Gegenstand ist Bewegungsablauf, etwa eine Folge von bewegten Bildern

  • Voraussetzung für Eintragung: grafische Darstellung muss durch Bildfolge vorgenommen werden können

    —> diese muss Ablauf der Bewegung bzw. eintretende Veränderung des Erscheinungsbildes in numerischer Reihenfolge & in bestimmten Zeitintervallen erkennen lassen —> kann durch Beschreibung unterstützt werden

  • Bei Bildfolge kann es sich um

    …natürlichen Bewegungsvorgang handeln (fliegendes Tier, laufende Person)

    …künstlich erstellte Abfolge handeln (Zeichentrick Cartoon)

  • kann mittlerweile in Form einer Videodatei registriert werden

Multimediamarke

  • Kombination aus Klangelementen und Bewegung (Bildtonfolge)

  • Markenform hat für Medienbereich großes Potenzial

Beispiel: Abbinder ARD Tatort


9) Geruchsmarke

  • Beispiel: Gerüche, die bestimmte Dienstleistung kennzeichnen

—> Parfümgeruch Hollister-Stores

  • Schwierigkeit: bisher noch keine nachvollziehbare Art der bestimmbaren Darstellung eines Geruchs

10) Tastmarke

  • Wiedererkennung soll hier über Tastsinn erfolgen

  • auch hier Schwierigkeiten bei der Darstellung



Wo und wie kann eine Marke angemeldet werden? Was beinhaltet eine Markenanmeldung? Wie läuft das Verfahren zur Anmeldung einer Marke ab?

Wo und wie?

  • Regelfall: Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (Sitz in München) —> einziger Weg, der Schutz garantiert

  • online und theoretisch o. Rechtsberatung möglich

    —> Rechtsberatung jedoch empfehlenswert insb. für Auswahl & Formulierung der Nizza-Klassen, Recherche nach ggf. entgegenstehenden älteren Marken bzw. Auswertung dieser (Recherche können auch spezielle Anbieter übernehmen)

Inhalt der Anmeldung:

  • das einzutragende Zeichen

  • Angabe der entsprechenden Waren- und Dienstleistungsklassen

Verfahren:

1) DPMA prüft Vorliegen d. formellen Voraussetzungen & absolute Schutzhindernisse


2) nach positiver Prüfung (alle formellen Voraussetzungen erfüllt; keine Schutzhindernisse): Veröffentlichung der Marke im Register

—> Markenschutz entsteht mit Eintragung und Veröffentlichung im Markenregister


3) Zahlen der Gebühr für Markenanmeldung (Richtet sich nach Anzahl d. Nizza-Klassen) —> solange nicht bezahlt: Keine Eintragung


4) nach Veröffentlichung: Beginn der Widerspruchsfrist von 3 Monaten

—> Inhaber älterer Marke o. Kennzeichenrechten können Widerspruch einlegen

—> vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren, welches direkt von DPMA durchgeführt wird —> Prüft Widerspruch und entscheidet, ob Marke gelöscht werden muss

—> Mit Entscheidung DPMA nicht einverstanden? Möglichkeit von Bundespatentgericht prüfen zu lassen, in letzter Instanz entscheidet Bundesgerichtshof


5) Nach Ablauf der 3 Monate: immer noch möglich gegen Marke vorzugehen, allerdings nur noch vor Gericht —> Löschungsklage


6) Löschung der Marke nach 10 Jahren, wenn keine Verlängerung vorgenommen wird





Welche Eintragungshindernisse gibt es bei Markeneintragungen?

Absolute Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 MarkenG.)

  • im Markengesetz festgelegte Gründe, bei denen DPMA verpflichtet ist, Marke zurückzuweisen und nicht einzutragen

  • Schutz vor Missbrauch des Markenrechts

  • sollten bereits bei Entwicklung der Marke berücksichtigt werden

1) Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

  • Unterscheidungskraft = Eignung einer Marke, als Unterscheidungsmittel für Produkte eines Unternehmens geg. anderer

  • Unterscheidungskraft fehlt zeichen…

    …die produktbeschreibenden Gehalt haben (Beispiel: Radio)

    …die Worten des alltäglichen Gebrauchs entsprechen

    —> hier geht es um Schutz der Konkurrenten und die Gefahr, das Begriff nicht als Marke wahrgenommen wird

  • fehlende Unterscheidungskraft kann durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden

    —> sofern Marke im Verkehr durchgesetzt ist (große Bekanntheit) und dies durch insb. Umfragen belegt werden kann, wird diese eingetragen (Beispiel: Kinder-Schokolade)

2) Bestehendes Freihaltungsbedürfnis

  • dient in erster Linie dem Interesse der Wettbewerber

  • Warenbeschreibende Angaben müssen für alle Wettbewerber zur ungehinderten Verwendung freigehalten werden

    —> sollen ihre Produkte wahrheitsgemäß und unter Verwendung von deren tatsächlichen Beschreibungen benennen und bewerben können

  • Beispiel: EUROTAX für “Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft”


Relative Eintragungshindernisse

  • in DE müssen Markeninhaber selbst die neuen Eintragungen kontinuierlich überwachen —> relative Eintragungshindernisse werden nicht vom Markenamt geprüft

  • Eintragung scheitert an evtl. geltend gemachten Rechten von Inhabern älterer Marken —> Marke ist identisch o. verwechslungsfähig mit älterer Marke

    —> ältere Marke hat Vorang! —> wird mit Blick auf Tag der Anmeldung festgestellt (Registermarken)

  • Bei Benutzungsmarken: Tag der ersten Benutzung bzw. Tag an dem Verkehrsgelung erlangt wurde entscheidend

    —> Nachweis Benutzungsmarke: Launch-Datum Website

    —> Nachweis Verkehrsgeltung: nahezu unmöglich; höchstens Datum Umfrage, welche Beleg für Verkehrsgeltung darstellt




Welche länderübergreifende Systeme zur Vereinfachung internationaler Markenanmeldungen gibt es? Was sind die Unterschiede? Was sind die jeweiligen Vorteile?

Allgemein

  • Grundlage: Marken sind territorial beschränkt

  • wurden im Rahmen völkerrechtlicher Verträge zwischen den teilnehmenden Staaten vereinbart

Unionsmarken

  • gilt für das gesamte Gebiet der europäischen Union (27 Mitgliedsstaaten) —> 1 Marke mit Geltung in 27 Mitgliedsstaaten

  • Eintragung empfiehlt sich, wenn man in mehreren Mitgliedsstaaten der EU tätig sein möchte —> Kostengründe

  • Eintragung erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

  • EUIPO vertritt teilweise andere Rechtsansichten zur Eintragungsfähigkeit einer Marke —> bessere Chance eingetragen zu werden


Madrider System —> “IR-Marken-System”

  • Ermöglicht auch Schutz in Staaten außerhalb der EU

  • Verwaltungszusammenarbeit bei Registrierung von Marken in Mitgliedsstaaten

    —> standardisierter Ablauf, um Marken in mehreren Ländern anzumelden

    —> Entfallen der schwierigen und kostspieligen Anmeldung von Marken bei jew. zuständigen nat. Markenämtern

  • Kommunikation mit nat. Markenämtern und Weiterleitung der Anmeldung zw. Ländern erfolgt durch Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO —> World Intellecutal Property Organisation)


Unterschiede

  • 1 Marke mit Geltung in 27 Mitgliedsstaaten

  • IR-Marken-System: eine Marke pro Land (nur Verfahren zur Anmeldung wird einfacher und günstiger)

Vorteil Unionsmarke

  • Kostengründe —> einzelne Marken über IR-System teurer

  • Bei IR-System werden dementsprechend auch 27 Prüfungen durchgeführt —> höheres Risiko, dass Anmeldung zurückgewiesen wird

Vorteil IR-Marken-System

  • wenn Unionsmarke wegen Problemen in einem Land nicht eingetragen wird, kann man problematisches Land durch IR ausklammern


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Anna Z.

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