Mit welchem Schema prüfen SIe auf Fahrlässigkeit?
Tatbestand
Erfolg, Handlung, Kausalität
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Objektive Vorhersehbarkeit
Objektive Zurechenbarkeit
Schutzzweck der Norm
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
RW
Schuld
Subj. Sorgfaltspflichtverletzung
Subj. Vorhersehbarkeit
Obj. Sorgfaltspflichverletzung?
Definition: Das ist der Fall, wenn sich ein gewissenhafter und besonnener Dritter aus demselben Verkehrskreis wie der Täter in der konkreten Lage des Täters anders verhalten hätte als der Täter.
Objektive Vorhersehbarkeit?
Definition: Dafür hätte der Täter nach allgemeiner Lebenserfahrung damit rechnen müssen, dass der Erfolg eintritt.
Obj. Zurechenbarkeit?
Definition: Dafür müsste die Norm, gegen die der Täter verstoßen hat, gerade den Zweck haben, den konkreten Erfolgseintritt zu verhindern.
Definition: Die Pflichtverletzung ist kausal für den Erfolg, wenn der Erfolg auch eingetreten wäre, hätte der Täter pflichtgemäß gehandelt.
Subj. Sorgfaltspflichtverletzung?
Subj. Vorhersehbarkeit?
Definition: Die objektive Sorgfaltspflicht verletzt der Täter, wenn es ihm im Rahmen seiner persönlichen Kompetenz möglich war, sich sorgfaltsgemäß zu verhalten.
Definition: Der Erfolg war für den Täter subjektiv vorhersehbar, wenn ihn seine persönliche Kompetenz dazu befähigt.
Wann handelt ein Täter fahrlässig und wann vorsätzlich?
Billigungstheorie
Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgs und nimmt ihn billigend in Kauf
-> er billigt, wenn er sich mit dem möglichen Erfolgseintritt abfindet (“Und wenn schon”)
-> er billigt nicht, wenn er auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut (“Wird schon gut gehen”)
Nennen Sie je 2 Beispiele dafür, wann jemand billigend in Kauf nimmt und wann nicht.
Wann nimmt jemand billigend in Kauf?
-> er geht gefährlich vor, zB Stich ins Herz, Schuss in den Kopf
-> er bemüht sich nicht, den Erfolgseintritt zu vermeiden, zB dosiertes Erwürgen
Wann nimmt jemand nicht billigend in Kauf?
-> Täter weiß, dass er sich bei Erfolgseintritt selbst gefährdet (Fall: Ku’damm Raserei)
-> Täter hat Absicht, dem Opfer einen “Denkzettel” zu verpassen
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