Gesetzt 1: Ausbildungs- und Probezeit, Weiterbeschäftigung
Ausbildungszeit 3.Jahre
Probezeit 1 bis 4 Monate
Weiterbeschäftigung nach Prüfungsdurchfall maximal 1. Jahr
Gesetzt 2: Pflicht der/des ausbildenden Arzt/in
Kenntnisse der Ausbildung vermitteln
Berufschule und ÜBA freistellen
Kostenlose Ausbildungsmittel
Berichtsheft überwachen
Nur Aufgaben verteilen, die dem Ausbildungszweck dienen
Auf Verschwiegenheit hinweisen
Jugendarbeitsschutzgesetzt
Anmelden von Zwischen- und Abschlussprüfung
Gesetzt 3: Pflichten der/des Auszubildenen
Aufgaben sorgfältig erledigen
An Berufschule teilnehmen
Weisungen befolgen und Ordnungen beachten
Arbeitszeit einhalten
Auf Sauberkeit und Hygiene achten
Praxisvorgänge Geheimhaltung
Berichtsheft führen
Bei Fernbleiben eine ärztliche Beschreibung
Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetzt 4: Vergütung und sonstige Leistungen
Es muss eine angemessene Vergütung gezahlt werden
Gezahlt werden muss bis zum 25. des Monats
Gewährung von Kost und Wohnung
Kosten der ÜBA trägt der Arbeitsgeber
Bis zu 6. Wochen anderweitige Gründe trotzdem Gehalt
Gesetzt 5: Ausbildungszeit
Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetztes
Ausbilder ist die Zeitverteilung überlassen
Persönliches wird außerhalb der Arbeitszeit verlegt
Bei Fernbleiben ohne Grund, verliert man den Anspruch auf Vergütung
Gesetzt 6: Urlaub
Nach dem Manteltarifvertrag
möglichst in den Berufschulferien
Gesetzt 7: Kündigung
IN der Probezeit:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen jederzeit, schriftlich, fristlos
NACH der Probezeit:
Nur Arbeitnehmer mit Angabe von Grund z.B. anderer Beruf jederzeit, schriftlich, 4. Wochen KF
Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aus wichtigen Grund z.B. Vertragsverletztung, Straftat jederzeit, schriftlich, fristlos (Aktion darf nicht länger als 2.Wochen sein)
Gesetzt 8: Zeugnis
Immer schriftlich
Bei Beendigung der Ausbildung
Gesetzt 9: Beilegen von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten an die Ärztekammer wenden
Gesetzt 10: sonstige Vereinbarungen
Es ist ein Tarifvertrag
Änderungen müssen schriftlich festgehalten werden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
z.B. Bestimmungen bei Kündigungen
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Regelt die betriebliche Berufsausbildung z.B. Rechte und Pflichte während der Ausbildung
Ausbildungsordnung
Mindestinhalte:
Bezeichnung des Berufes
Ausbildungsdauer
Fertigkeiten, Fähigkeiten
Kenntnisse
Vorschriften der Landesärztekammer
z.B. Zustimmung bei Verkürzung der Ausbildungszeit
Arbeitsrechtliche Vorschriften
Arbeitszeitgesetzt
Kündigungsschutzgesetzt
Bundesurlaubsgesetzt
Die Sicherheit und der Gesundheitsschäden wird dadurch gesichert und verbessert.
Jeder Arzt mit mindestens einer MFA muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt.
Vorgehen:
Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
Gefährdung ermitteln und beurteilen
Maßnahmen festlegen und durchführen
Wirksamkeit überprüfen
Gefährdungsbeurteilung anpassen
Überwachung:
Gewerbeaufsichtsbehörden
Gesundheitsämter
Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaft
Alle Arbeitnehmer müssen Betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut werden.
Arbeitszeiten:
Täglich 8 Stunden (Ausnahme 8,5 h)
Schichtzeit:
Anwesenheit in der Praxis nicht länger als 10 Stunden
Berufsschule:
Freistellung zum Besuch der Berufschule wird auf die Arbeitszeit angerechnet SH: 1. Tag Schule > 5.Stunden = 8 Stunden SH: 2. Tag Schule = tatsächliche Zeit
Freizeit:
Täglich mindestens 12 Stunden ununterbrochen
Nachtruhe:
Beschäftigungsverbot von 20 Uhr - 6 Uhr Ausnahme: Jugendliche über 16. Jahre
MFA im Notdienst
Fünftagewoche:
Am Samstag Beschäftigung verboten
Ausnahme: MFA im Notdienst
Ausgleich dafür an einen berufschulfreien Tag
Urlaub:
Jugendlicher ist am 01.01 des Jahres:
Noch nicht 16: 30 Werktage
Noch nicht 17: 27 Werktage
Noch nicht 18: 25 Werktage
Pausen:
4,5 Stunden - 6 Stunden: 30 Minuten
über 6 Stunden: 60 Minuten
Sonn- und Feiertagsruhe:
Beschäftigungsverbot
Ausnahme: Gesundheitswesen
Ärztliche Untersuchung:
Erstuntersuchung vor Beschäftigung (14 Monate)
Nachuntersuchung spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn
Personengruppen:
für alle werdenden Mütter, die in ihrem Arbeitsverhältnis stehen.
Auch: Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte, Azubinen, Schülerinnen, Studentinnen
Ziel:
Schutz der werdenden Mutter und das ungeborene Kind vor gesundheitlichen Gefahren, Überfordernung, Gesundheitsschädigungen.
finanzieller Schutz
Kündigungsschutz
Erziehungsurlaub
-> Azubinen können nach dem Mutterschutz und dem Erziehungsurlaub die Ausbildung fortsetzen
-> Frage nach Plannung oder Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch ist unzulässig, da geschlechtsspezifische Benachteiligung
man darf sogar lügen und es kann später nicht angefochten werden
-> Mitteilung der Schwangerschaft sobald der zustand bekannt ist, um Gefahren zu umgehen.
Pflichten Arbeitgeber:
Schwangerschaft muss an Aufsichtsbehörden gemeldet werden
Arbeitsplatz so einrichten, das Leben und Gesundheit geschützt sind (auch Sitzgelegenheiten, Liegen)
Pausen müssen jederzeit möglich sein
Beschäftigsverbot
Individuelles Beschäftigungsverbot:
Bescheinigung des Frauenarztes, dass verschiedene Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können.
Funktionelles Beschäftigungsverbot:
Verboten ist generell
Arbeit mit krebserregbaren Material oder Strahlen
Direkter Kontakt zu infektiösen Material (Körperflüssigkeit)
Arbeit mit giftigen Stoffen
Arbeit mit Inhalationsanästhetika (z.B. Lachgas)
Scharfe Instrumente mit Körperflüssigkeiten
Absolutes Beschäftigungsverbot:
6 Wochen vor der Geburt (kann gelockert werden)
8 Wochen nach der Geburt (muss eingehalten werden)
-> 12 Wochen bei Früh- / und Mehrlingsgeburten
Arbeitszeit:
Unter 18 Jahre
8 Stunden/Tag, nicht über 80 Stunden pro 14 Tage
Über 18 Jahre
8,5 Stunden/Tag, maximal 90 Stunden pro 14 Tage
20.00 Uhr - 22.00 Uhr erlaubt außer Sonntag und Feiertags
Sonn- und Feiertage nicht alleine arbeiten
Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbot sind kein Urlaub
Kündigungsschutz:
Bis 4 Monate nach der Entbindung
Finanzieller Schutz:
Mutterschaftsgeld (13,00€/Tag) von Krankenkassen
Arbeitgeberzuschuss (Differenz alter Nettolohn) AG
Arbeitsentgeld (bei Beschäftigungsverbot)
Privat- versichert Geld
oder = von
gesetzlich Mutterschafts-
familienversichert geldstelle
Zeitraum, der bezahlt wird:
12 Monate normal
14 Moante Elterngeld-Plus
Generell Zeitraum Elternzeit:
3 Jahre
Wann beanspruchen:
Jedes Kind bis 3. Lebensjahr
Ab 3. Lebensjahr: AG 7.Wochen vorher wissen
3 - 8 Jahre: AG 13 Wochen vorher wissen
Wo beanspruchen:
schriftlich an Elterngeldstelle des Kreises
Grundsätzlich während Schwangerschaft und Elternzeit unzulässig
Höhe:
ca. 67% (mindestens 300€ - maximal 1800€)
Elterngeld Plus:
Beide Elternteile arbeiten in Teilzeit
halbes Elterngeld
Doppelt so lange
Versicherungspflichtgrenze:
Wenn jemand mehr als diese Grenze verdient, darf er selbst entscheiden ob er gesetzlich oder privat versichert sein möchte.
Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beiträge der Sozialversicherung steigen in Abhängigkeit der Brutto Gehaltserhöhung an. Ab dieser gesetzlichen Grenzen bleibt der Beitrag so.
Grundprinzipen:
Versicherungspflicht (man muss versichert sein)
Beitragsfinanzierung (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Solidarität (,,alle zahlen, wer was braucht, bekommt es.”)
Selbstverwaltung (Träger der Sozialversicherungen erfüllen Steuerungsaufgaben unter Aufsicht des Staates)
Freizügigkeit (freier Verkehr von Waren/Dienstleistungen innerhalb der EU)
Äquivalenz (Verhältnis zwischen gezahlten Beitrag und der Leistung - Rentenversicherung)
Die Zahlen ändern sich jährlich!
Gesetzliche Krankenkasse
Arzneikosten, Arztkosten, Kassenhauskosten
Krankengeld ab 7 Wochen
Vorsorgeuntersuchungen
Mutterschaftshilfe
Familienhilfe
Pflegeversicherung
Häusliche Pflege: Pflege durch Profis oder Pflegegeld
stationäre Pflege
Sonstiges:
Pflegehilfsmittel Zuschüsse Umbauten
Leistungen nach dem Pflegegrad
Rentenversicherung
Altersrente
Erwerbsunfähigkeitsrente
Witwen- /Waisenrente
Rehamaßnahmen
Übergangsgeld
Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosengeld I
Winterausfallgeld, Kurzarbeitergeld
Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulungen, Förderung Selbstständigkeit
Berufliche Reha
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsunfallfolgen (Wegeunfälle)
Krankenhilfe, Berufshilfe
Unfallverhütung:
Aufklärung
Belehrung
Überwachung
Status:
1. Mitglied
3. familienversichert
Ehepartner
leibliche/adoptierte Kinder
Stiefkinder/Enkel
Pflegekinder
- bis 18 Jahre
- wenn nicht berufstätig bis 22 Jahre
- bis 25 Jahre wenn:
Schule/Studium/Ausbildung
ohne Vergütung
5. Rentner
Träger:
Primärkassen
AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse)
BKK (Betriebskrankenkasse)
IKK (Innungskrankenkasse)
KBS (Knappschaft Bahn/See)
SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Ersatzkasse
BEK (Barmer Ersatzkasse)
DAK (Deutsche Angestellten Krankenkasse)
TK (Techniker Krankenkasse)
HKK (Handelskrankenkasse)
KKH (Kaufmännische Krankenkasse)
HEK (Hanseatische Ersatzkasse)
Zuzahlungen:
Arzneimittel, Verbandsmittel, Hilfsmittel
Unter 5,00€: nur Medikament zahlen
5,00€-50,00€: 05,00€ Zuzahlun
50,00€-100,00€: 10% des Preises Zuzahlung
Über 100,00€: 10,00€ Zuzahlung
Stationäre Behandlung
Krankenhaus/Reha:
10,00€ pro Tag
Höchstens aber 28 Tage (280,00€)
Mutter-/Vater-Kind-Kur:
10% pro Tag
Keine Zeitbeschränkung
Heilmittel
Physiotherapie, Ergotherapie, Massage:
10,00€ pro Rezept + 10% der Kosten der Therapie
Häusliche Krankenpflege
z.B. Zuhause von Pflegedienst
10,00€ Verordnungsgebühr + 10% Eigenbeteiligung
Fahrtkosten
z.B. Fahrten zur Chema oder Dialyse
Oder: außergewöhnlich gehbehindert (aG)
Blind (Bl)
Besonders hilfsbedürftig (H)
10% der Kosten (allerdings mind. 5,00€ höchstens 10,00€)
Haushaltshilfe
z.B. Mutter im Krankenhaus
10% pro Tag (mind. 05,00€ höchstens 10,00€)
Pflegegrad:
Gering
erheblich
Schwer
Schwerst
Schwerste mit besonderen Beeinträchtigungen
Entscheidet ein Gutachten vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
Pflegeversicherung ist eine Teilkostenversicherung
(Deckt nicht alle Kosten, Rest muss selbst bezahlt werden)
Deshalb gibt es Zusatzversicherungen!
Pflege-Reha-Versicherung (Lebensversicherung)
Pflegekosten-Versicherung (Vorleistung)
Pflegerage-/monats-Versicherung
Rechtsgrundlage:
11. Sozialgesetzbuch
Wartezeit:
Man muss mindestens 2 Jahre in der Pflegekasse versichert sein, damit man Leistungen beziehen kann
Man muss mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, um Leistungen zu beziehen
(Mindestversicherungszeit)
Altersrente:
Ab 45 Jahre eingezahlt + 65 Jahre alt
Ab 2029 J. + 67 Jahre alt
Generationenvertrag:
Die Menschen, die jetzt einzahlen, zahlen für die ältere Generation und haben selbst nichts davon und bekommen die Leistung dann von der jüngeren Generation.
Antragsformulare:
In Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung
In Gemeinde
In Versicherungsämter
6. Sozialgesetzbuch
Anwartschaftszeit:
Man muss mindestens 12 Monate innerhalb der vergangen 24 Monate ein Arbeitnehmer gewesen sein bzw. eingezahlt haben.
Sonst keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I!
Sperrzeit:
Wenn man aus persönlichen Gründen kündigt, sich um keine neue Arbeit bemüht und zumutbare Arbeit ablehnt, bekommt man 1 Woche - 12 Wochen kein Arbeitslosengeld I gezahlt.
Voraussetzung Arbeitslosengeld I:
Arbeitslosigkeit
Persönlich arbeitslos gemeldet
Anwartschaftszeit erreicht
ca. 60% des Bruttogehalts
ca. 67% des Bruttogehalts mit Kind
Dauer:
Normal : 12 Monate
Ab 50 Jahre : 15 Monate
Ab 55 Jahre : 18 Monate
Ab 58 Jahre : 24 Monate
Wichtig:
Arbeitslosengeld II wird Nicht über die Arbeitslosenversicherung finanziert, sondern Steuerfinanziert (maximal 6 Monate)
Versicherungsfälle:
Berufskrankheit
Arbeits-/Schulunfall
Wegeunfall
Muss direkt beim Unfallversicherungsträger gemeldet werden!
Arbeitsunfall:
Liegt vor wenn:
1. Eine versicherte Person
Alle Arbeitnehmer
Kindergartenkinder, Schüler, Studenten
Bestimmte Selbstständige
2. Versicherte Tätigkeit
Betriebliche Tätigkeit
Besuch von Kindergarten, Schule, Uni
Weg zum/vom Ort der Tätigkeit
(Fahrgemeinschaften zur Arbeit)
3. Unfall
Zeitlich begrenztes, plötzlich von außen auf den Körper Einwirkungen Ereignis (Sturz, Schlag, …)
3a. Gesundheitsschaden
Prellung, Quetschen, Zerrung, Beschädigung/Verlust eines Hilfsmittels
Gefahrenklassen:
Unfallgefährdung im Betrieb Lohn- und Gehaltssumme der Mitarbeiter Anzahl und Kosten der Unfälle
Ausbildungsbetrieb
Vermittlung der Fachpraxis und Einführung in das Berufsleben
Beaufsichtigung:
Ärztekammer
Gesetzliche Grundlagen:
Bundeseinheitliches Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Rechtsfragen für alle Ausbildungsberufe:
Inhalte der Ausbildung
Rechte und Pflichten
Kündigung
Bundeseinhaltige Ausbildungsverordnung
Berufschule
Vermittlung der Fachtheorie und Vertiefung allgemeiner Bildung
Kultusministerium (erlässt Rahmenlehrpläne)
Schulgesetz (SH)
Rahmenlehrplan (SH) geregelt durch die Bundesländer
Ausbildungsordnung:
Muss für jeden Beruf erlassen werden
Bezeichnung + Dauer
Ausbildungsrahmenlehrplan, Prüfungen, Berichtsheft
Ausbildungsberufsbild:
Fertigkeiten, Fähigkeiten, Kenntnisse
Aufgaben:
Gesundheitliche Versorgung aller Menschen eines Staatsgebiets muss gewährleistet sein
Gesundheitsschutz
Gesundheitspflege
Kurative Medizin
Teilbereiche:
Ambulante Versorgung (Arztpraxen)
Stationäre Versorgung (Krankenhäuser)
Öffentliches Gesundheitswesen (Ämter)
Sonstige (Heilpraktiker)
Der Weg des Atztes:
Abitur -> 12 Semester Studium -> Staatsexamen -> erhält Approbation -> fachärztliche Weiterbildung 5 Jahre -> Facharztbezeichnung -> Eintragung ins Arztregister -> Zulassung -> Arbeiten
Approbation: staatliche Genehmigung zur Ausübung des Arztberufs
(Darf dann nur Privatpatienten behandeln)
Promotion:
Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten
Zulassung des Arztes endet:
Mit dem Tod oder mit Rückgabe der Zulassung
Interner Bereich:
Personalbereich
z.B. Sozialraum, Personal WC, Privatbüro, Verwaltung
Kommunikationsbereich:
z.B. Anmeldung, Labor, Behandlungsräume, Funktionsräume wie EKG, Sonographie, Infusion,…
Öffentlicher Bereich:
z.B. Garderobe, Patienten WC, Wartezimmer für Patienten
Patientenbereich
Funktionsbereiche:
Dienen um:
Wegezeiten in der Praxis zu verkürzen
Wartezeiten zu verringern
Abschalten des Praxispersonals in der Pause
Optimale Behandlung sicherzustellen
Reibungslosen Praxisablauf
Organisation der Arbeitgeber/Arbeitnehmer sozialer und wirtschaftlicher Interesse
Manteltarifvertrag:
darin festgehalten:
Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Überstunden, Sonderzahlungen, Lohn, Gehalt, Pausen, Überlastung
Gehaltstarifvertrag:
Ausbildungsvergütung
Lohn nach Berufsjahren
Diese Tarifverträge gelten nur, wenn sich auch im Ausbildungs- / bzw. Arbeitsvertrag stehen.
Tarifpartner:
Verhalungspartner, die die Tarifverträge schreiben
Tarifautonomie:
Staat kann den Tarifpartnern keine Weisungen erteilen
Freie ärztliche Verbände:
Marburger Bund
Hartmann Bund
NAV-Virchow Bund
Einzelpraxis:
Ein Arzt
Eine Fachrichtung
Eigene Abrechnung
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG):
mindestens zwei Ärzte
Fachgleich oder Fachübergreifend
Gemeinsame Abrechnung
Gemeinsame Ausgaben (wirtschaftliche Einheit)
Praxisgemeinschaft:
Mindestens zwie Ärzte
Eigene Patientenakte und eigene Abrechnung
Gemeinsame Nutzung der Räume/Geräte
Sonderformen
Apparategemeinschaft
Laborgemeinschaft
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ):
Fachübergreifend
ärztliche geleitet
Geschäftsführer
Auch Heilberufe
Abrechnung durch MVZ
Kassenärztliche Vereinigung (KV):
Abrechnung
Kassenzulassung des Arztes
Neue Abrechnungsziffer
Prüfen der Abrechnung
Alle 3 Monate Kassenabrechnung
Honorare der Ärzte
Sicherstellung ärztlicher Versorgung
Ärztlicher Notdienst
- Die KV kann man als Arzt kündigen, dann keine Kassenzulassung mehr
-> Kann nur noch Privatpatienten behandeln
- Die KV muss die Abrechnung auf Plausibilität prüfen
-> passen Diagnose und Abrechnung nicht zusammen
=Regress (Arzt muss zurück zahlen)
Ärztekammer:
Streit im Ausbildungsverhältnis
Schlichtungsstelle
Privatpatienten Abrechnungsbeschwerde
Fortbildungen
Fragen bei Altersvorsorge
Zwischen- und Abschlussprüfung MFA
Vertretung der Ärzte gegenüber Krankenkassen
Vordrucke Früherkennungsuntersuchungen
Erlassen Berufsordnung
Führung Verzeichnis Berufsausbildungsverhältnis
- Sobald das Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen (Approbation) ist man Pflichtmitglied der ÄK.
- Kann man also NICHT kündigen
Zustandekommen:
Patient überreicht seine Gesundheitskarte
Arzt/Praxis liest die Gesundheitskarte ein
Sie vereinbaren einen Termin
Der Behandlungsvertrag ist eine Art Dienstvertrag!
Pflichten für den Arzt:
Schweigepflicht
Sorgfaltspflicht
Aufklärungspflicht
Haftpflicht
Aber Pflicht ist es NICHT den Heilerfolg zu erreichen
Pflichten für den Patienten:
Unterstützung der Behandlung durch Beachtung der ärztlichen Anweisungen
Zahlung der Vergütung bzw. Übergabe der Gesundheitskarte als Behandlungsausweis
Beendigung des Behandlungsvertrages:
Durch den Arzt
Wenn Patienten geheilt ist
Wenn Patient sich nicht an Anweisungen hält
Wenn Patient nicht zahlt
Überweisung zur Weiterbildung
Arzt ist überlastet
Durch den Patienten
Jederzeit (freie Arztwahlt)
Nachweis der Mitglieder in einer Krankenkasse
normierte Personalienfeld der Formulare kann einheitlich gedruckt werden
Dient der Abrechnung
Adressfeld/Personalienfeld
Krankenkasse oder anderer Kostenträger.
Adressfeld: Name, Adresse, Ländererkennung
Lebenslange Versicherten- Nr. des Patienten (Buchstabe + 9 Zahlen)
1 Mitglied
3 Familienmitglied
5 Rentner
Betriebsstätten- Nr. (Jede Praxis eigene)
Arzt- Nr. (lebenslang) LANR (=lebenslange Arztnummer)
6-stelliges Datum
Geburtsdatum
Kassen- Nr. (9-stellig)
Last changed2 months ago