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Grundlagen des Strafverfahrens

IM
by Isabella M.

Die Prozessmaximen des Strafverfahrens

I. Offizialprinzip, § 152 I StPO

= der mit der Straftat entstehende materielle Strafanspruch steht allein dem Staat zu und wird grds. ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von AMts wegen (ex offivio) durch Staatsorgane durchgesetzt

> Einschränkungen:

  • Antragsdelikte

  • Ermächtigungsdelikte

> Ausnahme: Privatklagedelikte

  • Verletzter kann selbst Anklage erheben (hat nach § 358 StPO weitgehend Stellung des Staatsanwalts)

II. Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz), §§ 152 II, 160 StPO

= Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung der Klage bedingt, zur Klageerhebung ist der Staat berufen und wird dabei durch die Staatsanwaltschaft vertreten

  • Absolute Antrahsdelikte: Verfolgung nur auf Antrag

  • Relative Antragsdelikte: Verfolgung auf Antrag oder bei Bejahung öffentlichen Interesses

III. Legalitätsprinzip, §§ 152 II. 160 StPO

= Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei hinreichendem Tatverdacht gem. §§ 170, 203 StPO die öffentlichen Klage zu erheben (bei Einschaltung der Polizei unterliegt diese auch Legalitätsprinzip).

  • Materiell-strafrechtliche Absicherung: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

  • Strafprozessuale Absicherung: Klageerzwingungsverfahren (§ 172 II StPO)

  • Ausnahme: §§ 153 ff. StPo (=Opportunitätsprinzip)

    = Das Strafverfahren kann trotz bestehenden Tatverdachts eingestellt werden, wenn die Belange der deutschen Strafrechtspflege nur in gerinerem Maße berührt werden

IV. Ermittlungsgrundsatz

= Das Strafverfahren ist auf die Wahrheitsfindung von Amts wegen angelegt. Die ergibt sich für:

  • die Staatsanwaltschaft aus § 160 II StPO

  • das Gericht aus §§ 155 II, 244 II, 264 II StPO

    • Untersuchungsprinzip, Instruktionsprinzip

    • Prinzip der materiellen Wahrheit

V. Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (aus §§ 226, 250, 261 StPO)

= Das Gericht muss die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen selbst feststellen und grds. das originäre Beweismittel verwenden.

VI. Freie Beweiswürdigung, § 261 StPO

= Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (Transparenz des Verfahrens)

  • Geltung nur im Hauptverfahren

VII. in dubio pro reo (aus Art. 6 I 1 EMRK)

= Kann nach abgeschlossener Beweiswürdigung die Schuld des Angeklagten nicht zweifelsfrei dargelegt werden, so muss für ihn der günstigere Sachverhalt mit der günstigeren Rechtsfolge angewendet werden

  • Schuldgrundsatz

  • Rechtsstaatsgrundsatz, Art. 20 III GG

-> sowohl materiell-rechtlichen als auch prozessrechtlichen Charakter:

  • Anwendbar auf Prozessvoraussetzungen

  • h.M.: keine Anwendung auf sonstige Verfahrensfehler

VIII. Mündlichkeitsgrundsatz (aus §§ 261, 264 StPO)

= Urteilsgrundlage ist nur das, was mündlich vorgetragen ist

  • Prozessstoff muss in der Hauptverhandlung vollständig ausgesprochen werden

  • Das Urteil darf allein darauf beruhen, was für das Gericht, den Angeklagten, seinen Verteidiger, den Staatsanwalt und die Zuhörer etc. zu hören war

IX. Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG

= Die Möglichkeit des EIntritts für beliebige Besucher muss ihm Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten gewährleistet sein

X. Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG, § 16 II GVG)

= Niemand darf dem gesetzlichen Richter entzogen werden. Prinzip von Verfassungsrang, welches die Rechtsstaatlichkeit der Gerichtsverfassungs sichert

  • objektive und generelle Regelungen hinsichtlich der Strafgerichte


Prozessvoraussetzungen, in der StPO vorgesehene Beweismittel, Urteilsarten, Begriff der prozessualen Tat

> Prozessvoraussetzungen:

  • negative:

    = Umstände, die gerade nicht vorliegen dürfen (Verfahrenshindernisse; Prozesshindernisse)

    -> bspw. keine anderweitige Rechtshängigkeit, kein Strafklageverbrach, keine Verjährung

  • positive:

    = Bedingungen, die positiv gegeben sein müssen

    -> bspw. deutsche Gerichtsbarkeit, wirksame Anklage & Eröffnungsbeschluss etc.

> In der StPo vorgesehene (Streng-)Beweismittel

  • formelle Beweismittel:

    • Sachverständigenbeweis, §§ 72 ff.

    • Augenscheinbeweis, §§ 86 ff.

    • Urkundenbeweis, §§ 249 ff.

    • Zeugenbeweis, §§ 48 ff.

  • materielle Beweismittel: Einlassung des Angeklagen

-> SAUZE


> Urteilsarten

  • Prozessurteil: erklärt weitere Fortsetzung des Verfahrens für unzulässig

  • Sachurteil: Stellungnahme zum materiellen Anklagevorwurf durch Freispruch oder Verurteilung

> Begriff der prozessualen Tat

= Tat im prozessualen Sinn i.S.d. §§ 155, 264 StPO ist das gesamte Verhalten des beschuldigten, soweit es nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet und dessen getrennte Strafverfolgung als unnatürliche Aufspaltung erscheinen würde

-> Kriterien: u.a. räumlich.zeitliche Zusammenhang der Ereignisse, der tatort, die Tatumstände und das Tatobjekt

  • besteht zw. mehreren Delikten materiellrechtlich Tateinhei (§ 52 StGB) grds. Identität der prozessualen Tat

  • bei Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB nicht zwingend mehrere prozessuale Taten

    -> materiell selbstständige Taten können einen einheitlichen Lebensvorgang bilden

  • Bedeutung des Tatbegriffs im Strafprozessrecht:

    -> Begriff der tat bestimmt Prozessgegenstand, vor allem in folgender Hinsicht:

    • Begrenzung des Verhandlungsstoffes (§§ 151, 155 I StPO)

    • Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage und im Eröffnunsgbeschluss gem. § 207 StPO bezeichnete Tat (§ 264 I StPO)

    • Umfang der Rechtskraft (Art. 103 III GG: ne bis in idem): prozesshindernis für neues Strafverfahren wegend erselben Tat

      -> Strafklageverbrauch

    • Abgrenzung zw. rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) innerhalb der gleichen Tat und der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) mit welcher eine neue Tat in das Hauptverfahren eingeführt wird

  • Bedeutung im Ermittlungsverfahren:

    • am Ende des Ermittlungsverfahren muss StA die Taten im prozessualen Sinn formell abschließen

      -> nur diese Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung

    • nur eigenständige Taten i.S.d. § 264 StPo können Gegenstand einer Teileinstellung nach § 170 II StPO sein

    • bei §§ 154, 154 StPO entscheidend, ob eine oder mehrere Taten im prozessualen Sinne vorliegen

      • § 154: Einstellung ganzer Tat

      • § 154a: nur einzelne Paragrafen innerhalb einer Tat werden nicht verfolgt

        -> keine Einstellung, sondern Beschränkung der Anklage



Voraussetzungen der Berufung, Revision und Beschwerde

A. Berufung

I. Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit: Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (§ 312)

    -> eigenschränkt in Fällend es § 313

  2. ordnungsgemäße Einlegung:

    • Form: zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich (§ 314 I)

    • Frist: eine Woche nach Urteilsverkündung beim Gericht des ersten Rechtszuges (iudex a quo)

      -> Begründung nicht erforderlich

  3. Beschwer

    • Angeklagter/Beschuldigter beschwer, wenn gegen ihn betreffende nachteilige Entscheidung ergangen

    • StA beschwert, wenn sie geltend macht, die Entscheidung sei unrichtig, kann sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten erfolgen

  4. Berechtigung

    • §§ 296 ff.: StA, Beschuldigter/Angeklagter, Verteidiger, gesetzl. Vertreter des Beschuldigten

    • § 401 auch Nebekläger, auch wenn er est nach 1. Instanz Nebenkläger wird (§ 395 IV)

    • § 390 I, Privatkläger

II. Begründetheit

-> zweite Tatsacheninstanz; Überprüfung folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (§ 332)

-> Abweichung: §§ 324-331


B. Revision

I. Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit: Gegen urteile des LG (1. 6 2. Instanz), außerdem Sprungrevision gegen erstinstanzliche Urteile des AG (§ 335)

  2. ordnungsgemäße Einlegung:

    • Form: zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich (§ 341 I)

    • Frist: eine Woche nach Urteilsverkündung beim Gericht dessen Urteil angefochten wird (§ 341) außerdem Begründungspflicht binnen eines Monats nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (§ 344)

  3. Beschwer

    • Angeklagter/Beschuldigter beschwer, wenn gegen ihn betreffende nachteilige Entscheidung ergangen

    • StA beschwert, wenn sie geltend macht, die Entscheidung sei unrichtig, kann sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten erfolgen

  4. Berechtigung

    • §§ 296 ff.: StA, Beschuldigter/Angeklagter, Verteidiger, gesetzl. Vertreter des Beschuldigten

    • § 401 auch Nebekläger, auch wenn er est nach 1. Instanz Nebenkläger wird (§ 395 IV)

    • § 390 I, Privatkläger

II. Begründetheit

-> Überprüfung ledglich in rechtlicher Hinsicht, vgl. §§ 337, 338

  • neue Tatsachen und Beweismittel können nicht eingeführ werden


C. Beschwerde

I. Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit: Gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen, aber nur soweit das Gesetz die entsprechende Maßnahme nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht (§ 304 I vor allem § 305)

  2. ordnungsgemäße Einlegung

    • Form: schriftlich oder zu protokoll der Geschäftstelle des gerichts von dem die angefochtene Entscheidung erlassen ist (§ 306 I)

    • Frist: einfache Beschwerde (§ 304 I) nicht fristgebunden, aber mittelbare Befristung dadurch, dass die Beschwerde durch Verfahrensfortgang gegenstandslos wird

      -> sonstige (§ 311) und weitere (§ 311 II) Beschwerde: 1 Woche (§ 311 II)

  3. Beschwer

    • Angeklagter/Beschuldigter beschwer, wenn gegen ihn betreffende nachteilige Entscheidung ergangen

    • StA beschwert, wenn sie geltend macht, die Entscheidung sei unrichtig, kann sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten erfolgen

  4. Berechtigung

    • §§ 296 ff.: StA, Beschuldigter/Angeklagter, Verteidiger, gesetzl. Vertreter des Beschuldigten

    • § 401 auch Nebekläger, auch wenn er est nach 1. Instanz Nebenkläger wird (§ 395 IV)

    • § 390 I, Privatkläger

    • § 304 II: Zeuge und Sachverständiger falls beschwert

II. Begründetheit

-> neben Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch Zweckmäßigkeitsprüfung (vgl. § 305a I 2)

  • im Gegensatz zu Berufung und Revision kein Verböserungsverbot!


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Isabella M.

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