Sache
Jeder körperliche Gegenstand nach §90 BGB
Fremd
Ist nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos
Beweglich
Ist, wenn die Sache fortbewegt werden kann.
Wegnahme
Ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendig tätereigenem Gewahrsams
Bruch fremden Gewahrsams
Ist die Aufhebung der Sachherschafft ohne oder gegen den Willen des Gewahrsaminhabers
Begründung neuen Gewahrsams
Ist wenn die Sachherschafft der Sache derart erlangt wurde, sodass der neue Gewahrsaminhaber diese ungestört ausüben kann
Zueignungsabsicht
Ist die Aneignungsabsicht und der Enteignungswille
Gewahrsam
Ist die vom natürlichen Herrschaftswillen tatsächlich getragene Sachherschafft, deren Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt
Aneignungsabsicht
Ist die absichtliche Anmaßung einer zumindest vorübergehenden eigentümerähnlichen Stellung, also ich verfahre so wie der Eigentümer
Enteignungswille
Ich halte es für möglich und nehme es billigend in Kauf, den wahren Eigentümer aus seiner Position zu verdrängen
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