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Teil 1 - AGB

AB
by Andrea B.

Was sind die Grundvoraussetzungen der Inhaltskontrolle von AGB?

Sind AGB wirksam in den Vertrag nach § 305 BGB einbezogen, ist im Interesse des Vertragspartners zu prüfen, ob ihr Inhalt von der Rechtsordnung gebilligt werden kann. Die Regeln für diese Inhaltskontrolle finden sich in §§ 307 bis 309 BGB.


Antwort von Prof. Mörsdorf in Ilias:

Franzi: Grundvoraussetzung ist, dass es sich um ergänzende/abweichende Regelungen zu den bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen handelt, § 307 III BGB.

Mörs: Ihre Antwort ist im Kern korrekt. Man könnte allerdings noch ergänzen, welche Art von Klauseln hiernach  nicht von der Inhaltskontrolle § 307 III BGB erfasst sind, nämlich (1.) Klauseln, die nur die gesetzliche Regelung wiedergeben (deklaratorische Klauseln) sowie (2.) Klauseln, die den Leistungsgegenstand oder das zu zahlende Entgelt festlegen. In beiden Fällen ist der Ausschluss von der Inhaltskontrolle logisch. Die Inhaltskontrolle von Klauseln, die ohnehin nur das Gesetz abschreiben, ist schlicht sinnlos, denn von der Angemessenheit einer durch den Gesetzgeber festgelegten Regelung kann ausgegangen werden. Bei Klauseln, die den Leistungsgegenstand als solchen festlegen (zb Kaufsache, Kaufpreis) ist zwar theoretisch eine Unangemessenheit denkbar, etwa wenn das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als krass ungerecht empfunden wird (Kauf eines alten Autos für 100.000 Euro). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass sich das Gesetz außerhalb des an strenge Voraussetzungen geknüpften Wuchertatbestands (§ 138 II BGB) nicht in die freie Preisfindung der Parteien einmischen möchte (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Der langen Rede kurzer Sinn: Die Inhaltskontrolle bezieht sich auf Abweichungen von den dispositiven gesetzlichen Regelungen zu Leistungsmodalitäten wie etwa Leistungsort, Leistungszeit sowie zu den Themen Leistungsstörungen, Gewährleistung etc

Die in § 309 BGB aufgezählten Verbote werden als “Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit”, die in § 308 BGB aufgezählten Verbote als “Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit” bezeichnet. Was bedeutet das?


Klausel ohne Wertungsmöglichkeit - § 309 BGB

§ 309 BGB untersagt bestimmte typische AGB-Klauseln, die als besonders unausgewogen angesehen werden, ohne dass es eine Wertungsmöglichkeit gibt.

  • § 309 Nr. 7 BGB betrifft Abweichungen vom gesetzlichen Halftungsmaßstab.

    • Nach § 309 Nr. 7 lit. a BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung für Personenschäden unwirksam.

    • Nach § 309 Nr. 7 lit. b BGB kann in Bezug auf sonstige Schäden (insb. Sachschäden) die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht durch AGB ausgeschlossen werden. Möglich bleibt aber der Ausschluss der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit.

  • § 309 Nr. 8 BGB regelt verschiedene Formen der Beschränkung von Rechten, die dem Vertragspartner aufgrund von Plichtverletzungen des Verwenders zustehen.

    • § 309 Nr. 8 lit. a BGB untersagt den Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts im Falle von Pflichtverletzungen des Verwenders außerhalb der Mängelgewährleistung.

    • § 309 Nr. 8 lit. b BGB begrenzt für Lieferung neu hergestellter Sachen den Ausschluss oder die Beschränkung von Mängelrechten einschließlich der Konstentragungspflicht des Verwenders.

  • Nach § 309 Nr. 3 BGB (Aufrechnungsverbot) ist die Möglichkeit, die Aufrechnung vertraglich auszuschließen, eingeschränkt.

  • Nach § 309 Nr. 4 BGB (Mahnung, Fristsetzung) wird der Grundsatz, dass Verzug erst durch eine Mahnung eintritt, einer Modifizierung durch AGB entzogen.


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Andrea B.

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