Angebot
Annahme
= Eine empfangsbedürftige WE, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, das nur von desses Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt
= Eine empfangsbedürftige WE, durch die der Empfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Abgabe
Zugang
= Der Erklärende hat alles den Umständen nach Gebotene getan, damit die Erklärung den Empfänger erreichen kann.
= Erklärung gelangt derart in den Machtbereich des Empfängers, dass unter normalen Umständen mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Tatbestand einer WE
Zugang §130 I 1 BGB
kein Widerruf §130 I 2 BGB
invitatio ad offerendum = Eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
invitatio ad incertas personas = Verbindliches Angebot an alle Interessenten; Angebot ist auf Vertragsschluss mit jedem gerichtet, der die Annahme erklärt.
Abgabe (beachte: §151)
Zugang §130 I 1
Rechtzeitigkeit §§147-149
kein Widerruf §130 I 2
Ansicht: Eine abhandengekommene WE reicht für eine wirksame Abgabe aus
Verkehrsschutz: Für den Empfänger sieht es so aus, als sei die Erklärung willentlich in den Verkehr gebracht worden. Darauf muss er sich verlassen können.
Die Abgabe der WE durch einen Dritten ist dem Erklärenden dann zuzurechnen, wenn er nach §276 II dafür verantwortlich ist, dass es zu Abgabe kommen konnte.
Ansicht: Eine abhandengekommene WE kann nicht wirksam abgegeben werden.
fehlende Willentlichkeit
Ansicht (h.M.): Mail gelangt in den Machtbereich des Empfängers, wenn es abgeschickt wird und beim Mailanbieter gespeichert wird.
Parallele zu und deshalb analoge Anwendung an Postbriefkasten
Voraussetzungen: Empfänger ist mit dieser Mailadresse bereits im Rechtsverkerh aufgetretten
Ansicht: Mail gelangt in den Machtbereich des Emfängers, wenn es auf dem eigenen Rechner gespeichert oder auf einem Dritten tatsächlich aufgerufen wurde.
Strenge Vernehmungstheorie = Zugang, wenn der Empfänger die Erklärung akustisch verstanden hat.
Eingeschränkte Vernehmungstheorie = Zugang, wenn der Erklärende vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass der Empfänger ihn akustisch richtig verstanden hat.
Erklärungsbote (persönlicher Briefträger) = Überbringt eine fremde WE als Hilfsperson des Erklärenden
=> Zugang: Mit Zugang der WE beim Empfänger
Empfangsbote (menschlicher Briefkasten) = Nach der Verkehrsanschuung oder ausdrücklich zur Entgegennahme von WE bestimmt und geeignet. -> persönliches oder tatsächliches Näheverhältnis
=> Zugang: Zeitpunkt, zu dem üblicherweise mit Weiterleitung zu rechnen ist
Emfangsvertreter = Vom Empfänger zum Empfang von WE bevollmächtigt. §164 III
Zugang: Bereits mit Zugang beim Empfangsvertreter
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