Grundzüge des Haftrechts
> Sinn und Zweck
= Ausdruck des berechtigten staatlichen Interesses an einer effektiven Strafverfolgung. Dem Staat muss unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, Zwangsmittel einzusetzen, um eine Durchführung des Strafverfahrens überaupt zu ermöglichen. Untersuchungshaft soll Anwesenheit des Beschuldigten im Prozess sichern, die tatsachenermittlung gewährleisten und eine mögliche spätere Strafvollstreckung ermöglichen
kann gegen einen auf freien Fuß befindlichen Beschuldigten erwirkt und vollzogen werden
Beschuldigte kann auch vorläufig festgenommen (§ 127 II StPO), dem Richter vorgeführt (§ 128 StPO) und dann aufgrund des erlassenen Haftbefehlts in U-Haft genommen werden
> Überprüfung der Haft:
Antrag des beschuldigten nach § 117 I StPO auf Aufhebung des Haftbefehls oder Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO
-> Haftprüfung erfolgt durch Ermittungsrichter, der Haftbefehl erlassen hat (kein Devolutiv-Effekt, also kein Rechtsmittel)
Haftbeschwerde nach § 304 StPO
Haftprüfung nach 6 Monaten (§ 121 StPO) durch OLG oder BGH, wenn OLG = 1. Instanz
-> damach alle weiteren 3 Monate, § 122 IV 2 StPO
> Prüfungsschema: Voraussetzungen der U-Haft
I. Dringender Tatverdacht, § 112 I
= Hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung
wichtig: nicht hohe Wahrscheinlichkeit der Veruteilung! Sinn U-Haft ist Sicherung von Beweisen, um die Voraussetzungen für eine Anklage und spätere Verurteilung zu schaffen
bereits feststehende Beweisverwertungsverbote bei Beurteilung des dringenden Tatverdachts sind zu berücksichtigen
II. Haftgrund
Gründe i.S.d. § 122 II
-> alle Haftgründe des § 122 II müssen durch Tatsachen unterfüttert sein
Flucht
= wenn der Täter flüchtig ist oder sich verborgen hält
= flüchtig ist er, wenn er sich von seinem Lebensmittelpunkt ernfernt, um für ein Strafverfahren unerreichbar zu sein oder sich behördlichen Zugriff zu entziehen
= verborgen hält er sich, wenn er seinen Auentahltsort den Behörden vorenthält, untr falschem Namen auftritt oder seinen Aufenthaltsort in sonstiger Art und Weiseverschleidert, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.
Fluchtgefahr
= wenn aufgrund der Würdigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Erwartung spricht, dass der Täter sich dem Strafverfahren entziehen wird als dass er am Strafverfahren teilnehmen wird
Berücksichtigung insbes. pers. Verhältnisse des Täters, Schwere der Tat, zu erwartende Strafe, verhalten des Beschuldigten in früheren Verfahren
Verdunklungsgefahr
= wenn Täter durch sein konkretes Verhalten die hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass er Beweismittel vernichten, verändern oder unterdrücken, auf Prozessbeteiligte unzulässig einwirken oder andere Personen zu ähnlichem Verhalten veranlassen wird
-> darauf zu achten, dass der Beschuldigte sich prozessordnungswidrig oder besonders unstatthaft verhalten muss!
Schwerstdelikte (§ 112 III)
§ 112 III Anordnung U-Haft ohne Nennung echten Haftgrundes
zur Vermeidung von Verdachtsstrafen: verfassungskonforme Interpretations: es müssen Umstände vorliegen, die Gefahr begründen, dass ohne festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte
ausreichend: nicht mit bestimmten Tatsachen belegbarer, aber nach Umständen des Falles nicht auszuschließender Flucht- o. Verdunkelungsverdacht oder ernstliche befürchtung, der Beschuldigte werde weitere Straftaten ähnlicher Art begehen
Wiederholungsgefahr, § 122a
subsidiär zu anderen Haftgründen
präventive Gesichtspunkte maßgeblich, durch U-Haft wegen Wiederholungsgefahr wird bereits Strafzweck der Spezialprävention verwirklicht
-> Konflikt zur Unschuldvermutung
= die mit bestimmten Tatsachen belegte Gefahr, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung der Tat, der er dringend verdächtig ist, weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werden
genügend: rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der Taten, Wiederholungstat muss nicht gleiche Tat sein
III. Keine Unverhältnismäßigkeit, §§ 122 I 2, 113 StPO
nicht nur für Anordnung, sondern auch für Dauer
-> Dauer der U-Haft darf nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe stehen und es sind der U-Haft unabhängig der Straferwartung Grenzen gesetzt
Gewicht des Freiheitsanspruchs ggü. Interesse der wirksamen Strafverfolgung vergrößert sich mit zunehmnder Dauer der Haft
-> Beschleunigungsgebot Art. 2 II 2 GG
-> strenge Anforderungen an Zügigkeit des Verfahrens
Beweisverwertungsverbote - Einleitung
> Selbstständige Beweisverwertungsverbote (BVV):
= BVV in dessen “Vorfeld” die Strafverfolgung bei der Beweiserhebung keine Verfahrensvorschriften verletzt hat
-> kann nur angenommen werden, wenn
die Verwertung des Beweismittels gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechtspositionen des Angeklagten verstoßen würde
-> bspw. nemo tenetur se ipsum accusare oder Recht auf faires Verfahren
sie vom Gesetz explizit angeordent ist (bspw. § 252 StPO)
> Unselbstständige Beweisverwertungsverbote (BVV)
knüpft regelmäßig an Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ermittlungstätigkeit der in die Ermittlungen eingebundenen staatlichen Organe an, Rechtmäßigkeitskontrolle kann anhand konkreter Verfahrensvorschriften stattfinden (unselbstständige BVV)
-> Trennung zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten
Beweiserhebungsverbote
= verbieten es, den im Ramen des Strafverfahren zu ermittelnden Sachverhalt vollständig oder auf eine bestimmte Weiser aufzuklären
Beweisthemenverbote: Generelle Untersagung der Aufklärung bestimmter Sachverhalte, bspw. § 96 StPo
Beweismittelverbote: Ausschluss der Verwendung bestimmter Beweismittel
Beweismetodenverbote: Untersagung einer bestimmten Art und Weise der Beweisgewinnung (bspw. § 136a I)
auch andere rechtwidrige Ermittlungsmaßnahmen können zur Rechtswidrigkeit der Beweisermittlung führen
bei Bestand eines BVV darf das Gericht das vorliegende Beweismittel nicht verwerten, also bei Urteilsfindung nicht berücksichtigen
vereinzelt ausdrücklich im Gesetz geregelt
-> absolute BVV, bspw. § 100a IV 2
gesetzlichen Regelungen der BVV nicht abschließend
-> BVV auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung möglich
gesetzlich nicht geregeltes BVV: relatives BVV
ergeben sich aus Verletzung eines Beweiserhebungsverbots
verschiedene Kriterien zur Prüfung der Verwertbarkeit
insbes. Rspr.: nicht jeder Verfarensverstoß führt zu BVV, sondern Abwägung der widerstreitenden Interessen nötig
keine allgemeine Regel, wass Verletzung Beweiserhebungsverbot zu BVV führt
-> Abwägung zw. staatlichen Interesse an Strafverfolgung im Einzelfall gegen Individualinteressen des Betroffenen
-> dabei wichtig: Schutzbereich der betreffenden Norm (Rechtskreistheorie) und Frage nach rechtmäßigen Alternativverhalten
> Abwägungslehre
Kriterien auf Seite der Strafrechtspflege
-> ihre Funktionstüchtigkeit
staatliches Aufklärungsinteresse (insbes. bei schwerster Kriminalität in der OK)
Art und Intensität des Tatverdachts
Schwere des Rechtsverstoßes des Beschuldigten
möglicher Ansehensverlust des rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahrens
-> ob Beweismittel auch auf gesetzmäßigem Weg hätte erlangt werden können
Kriterien auf Seite des Betroffenen
-> Gewicht des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsverbote
Eingriffe ohne oder unverzretbar bejahter Ermächtigungsgrundlage
Umgehung von Zuständigkeitsvorschriften
-> Schutzzweck der verletzten Norm (Rechtstheorie)
-> Beeinträchtigung des Beweismittels durch rechtswidrige Beweiserhebung
Grds.: Annahme BVV, wenn das Verfahrensrecht grob fahrlässig oder vorsätzlich missachtet wurde
Selbstständiges Beweisverwertungsverbot
= wenn Beweiserhebung rechtmäßig und nur Verwertung unzuässig ist
-> Kontrolle der Verwerfbarkeit orientiert isch im Wesentlichen anhand grundrechtlich geschützter Recht und Verfahrensgrundsätzen
bei Abwägung zw. Grundrechten des Betroffenen und Belangen der Strafrechtspflege:
pro Verwertbarkeit: Schwere des Tatvorwurfs, Unverzichtbarkeit des Beweismittels
gegen Verwertbarkeit: Rang des betroffenen Grundrechts, Schwere des konkreten Eingriffs
bei Eingriffe in APR: Sphärentheorie!
Sozialsphäre i.d.R. kein BVV
Privatsphäre: BVV, wenn PersönlichkeitsR in Abwägung überwiegt
Intimsphäre: BVV, wenn keine gesetzliche EGL
-> wichtige Themenbereiche: allg. Videoüberwachung, Verwertung von Tagebüchern, Verwertung heimlicher Tonbandaufnahmen, private Ermittlungstätigkeit
§ 252 StPO: selbstständiges BVV
-> Bsp.: wenn die Mutter im Ermittlunsgverfahren gegen ihr Kind ordnungsgemäß über § 52 StPo belehrt, ist folgende Beweiserhebung korrekt. berruft sich Mutter in der Hauptverhandlung auf ZeugnisverweigerungsR aus § 52, darf damalige Aussage gem. § 252 nicht verlesen werden. Um Umgehung des Verlesungsgebots zu vermeiden ist auch Vernehmung der Vernehmungsperson als sog. Zeuge vom Hörensagen verboten
-> Rückausnahme: wenn Vernehmungsperson Ermittlunsgrichter was, qualifizierte Belehrung insoweit nicht nötig
selbstständiges BVV wohl auch völlige Ungeeugnetheit eines Beweismittels (Bspw. Lügendetektor)
Der Begriff des Beschuldigten
> Beschuldigte ist man nicht deshalb, weil man “verdächtigt” wird
Möglichkeit des “verdächtigen Zeugen”, §§ 55, 60 Nr. 2
subjektiv-objektive Abgrenzung: Subjekitv setzt die Beschuldigteneigenschaft den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehöre voraus. Dieser muss sich - objektiv - in einem Willensakt manifestieren
-> wichtig: kommt darauf an, wie dieser Akt sich nach Wahrnehmung des Betroffenen darstellt
Verfolgungswille kommt explizit zum Ausdruck, wenn formelles Ermittlungsverfahren gegen Betroffenen eingeleitet wird
Begründung Beschuldigtenstellung auch durch bestimmte handlungen möglich, die konkludent einen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringen, weil sie nur ggü. Beschuldigten zulässig sind oder nur an einen Tatverdacht anknüpfen
-> Ab einem bestimmten Verdachtsgrad wird das Erfordernis eines Willensaktes praktisch aufgegeben
ansonsten Gefahr der Umgehung der Beschuldigtenrechte
bei Vernehmung: Unterscheidung zw. Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen
-> aber: Verdacht schließt Zeugeneigenschaft nicht aus, deswegen ist es möglich, einen Zeugen mit Tatverdacht zu konfrontieren und entsprechende Voralte zu machen, ohne dass deshalb auf Verfolgungswillen geschlossen wir
-> BGH: Verfolgungswille kann sich aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der Befragung ergeben
-> Behörden haben Zeugen erst dann als Beschuldigten zu behandeln, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, dass der Zeuge ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des eingeräumten Beurteilungsspielraums sind erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zegen zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird und so Beschuldigtenrechte umgangen werdebn
> Vernehmung gem. § 136 StPO
Vernehmungsbegriff formell zu verstehen
Begründung Belehrungspflicht nur dann, wenn die Frageperson nach außen eine amtliche Eigenschaft aufweist
Wenn Beschuldigter mit Anwalt sprechen will: Fortsetzung Vernehmung ohne vorherige Kosultation nur wenn Beschuldigter nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden
Befragungen durch Privatpersonen oder V-Leuten unterliegen nicht Anforderungen § 136
-> geht um Konfliktsituation zw. Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten und der wahrgenommenen Autorität staatlicher Organe
keine Vernehmung i.S.d § 136: Spontanäußerung und informatorische Befragung
Beschuldigtenstellung und Spontanäußerung
> Bsp.: Täter T sucht Polizeiwache auf, um sich zu stellen. Ohne vorherige Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab er die Tat (versuchter Totschlag) zu, woraufhin er wegen dringenden Verdachts vorläufig festgenommen wurde. Er wurde in einem Polizei-PKw zur Kreispolizeibehörde gebracht und schilderte auf der Fahrt ggü. den Polizeibeamten Einzelheiten des Tatgeschehens. Erst dort wurde ihm nach ärztlicher Feststellung seiner Vernehmungsfähigkeit von den Kriminalbeamten L und R unter erneuter Eröffnung des Tatvorwurfs seine Recht als Beschuldigter erläutert. T erklärte daraufhin, doch schon alles gesagt zu haben: er wolle jetzt keine Aussage mehr machen, sondern alles über einen Anwalt regeln. Von L wird der sinngemäß darauf hingewiesen, eine mögliche Aussage könne auch seiner Entlastung dienen und entlastende Angeben könnten bei der Spurensuche am Tatort berücksichtigt werden, daraufhin äußert T, dann könne er auch jetzt alles erzählen. Die umfangreichen Angaben des Beschuldigten werden von den vernehmende Beamten in einem Vermerk niedergelegt.
Können die Aussagen, die T vor L und R gemacht hat, verwertet werden?
> Lösung:
-> hätte T schon vor der Belehrung durch L und R zu einem früheren Zeitpunkt gem. § 136 I 2 StPo belehrt werden müssen und darf auch die Aussage der R bzgl. Angaben des T in der Vernehmung später nicht verwertet werden?
Vorliegen einer rechtswidrigen Beweiserhebung? (+)
Belehrung gem. § 136 I 2 soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich so unfreiwillig selbst belastet
Bei Befragung von Auskunftspersonen durch Polizei:
Stärke des Tatverdachts gegen Auskunftsperson für Zeitpunkt bedeutsam, wo Belehrung gem. § 136 I 2 erforderlich
-> Beurteilungsspielraum der Beamten, aber kein Missbrauch mit dem Ziel, die Belehrung möglichst weit aufzuschieben
Auch bedeutsam, wie sich Verhalten des Beamten aus Sicht des Befragten darstellt
-> Mitnahme in Polizeiwagen o. Durchsuchung wohnung o. vorläufige Festnahme: Wahrnehmung als Beschuldigten
hier: spätestens im Polizeiwagen: Belehrungspflicht gem. § 136 I 2 StPO!
-> aber: keine Bedenken bzgl. Aussage R als Zeugin
Beweisverwertungsverbot (-)
Heilung durch qualifizierte Belehrung unterblieben
aber: deswegen folgt nicht gleich ein BVV
-> erforderliche Belehrung soll verhindern, dass ein Beschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er möglicherweise glaubt, eine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 I 2 zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können
-> Verstoß gegen Pflicht zur qual. Belehrung hat nicht das gleiche Gewicht wie Vertsoß gegen Belehrungspflicht aus § 136 I 2
-> Verwertbarkeit der Aussage durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln
Abwägung im Fall:
keine bewusste Umgehung der Belehrungspflicht im Polizeiauto erkennbar
spricht nichts dafür, dass T dachte, er könne nicht mehr von seinen vorherigen Angaben abrücken
Verfahrensgeschehen rechtfertigt Annahme, dass Äußerungen T dessen freiwilligen Entschluss zu entnehmen sind
keine unzulässige Drängung zur Aussage
-> kein unerlaubtes Irreführung durch L
kein BVV
Beschuldigtenstellung und informatorische Befragung
> für informatiorische Befragung ist regelmäßig keine Belehrung nach § 163a IV 2 i.V.m. § 136 I 2 StPO erforderlich
= eine im Gesetz nicht erwähnte, der Einleitung des Ermittlungsverfahrens vorgeordnete Phase, die zum Ziel hat, durch formlose Befragung herauszufinden, ob wirklich der Verdacht einer Straftat besteht und wer als Beschuldigter oder Zeuge in Frage kommt
Zeugenvernehmung
-> Aussageverweigeungsrechte nach §§ 52 ff. StPO
keine Vernehmung im engeren Sinne
-> keine Belehrung nach §§ 52 ff. StPO oder § 136 I 2 StPO
dann, wenn das Strafvefolgungsorgan zwar als solches aktiv tätig geworden sein, jedoch noch kein konkreter individualuisierter Anfangsverdacht vorliege und der Befragte noch nicht die Stellung eines “Beschuldigten” erlangt habe
-> Indizien:
Stärke des Tatverdachts
-> beachte: Beurteilungsspielraum der Polizei
Außenwahrnehmung vom Verhalten der Beamten
Verdeckte Befragungen
> Beschuldigter aus freiem Fuß
-> gezielter Einsatz von Privatpersonen zur heimlichen Ausforschung grds. zulässig
Bsp. Hörfalle
-> Abwägung zw. APR und Pflicht des Rechtsstaats zur effektiven Strafverfolgung
-> Hinweise: §§ 98a, 100a StPO
-> kein Verstoß gegen nemo-tenetur-se-ipsum-accusare
> Beschuldigter im Strafvollzug
Spitzel in der Haftzelle mit Ziel der Beweiserlangung: Verwertung wegen Verletzung der §§ 136a, 163a IV 2 StPO ausgeschlossen
Unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentließung des Angeklagten durch unzulässigen Zwang
zwar gelten Vorschriften direkt nur für Vernehmung, aber entsprechende Anwendung für Fall, wo Behörden mit verbotenen Mitteln auf den Beschuldigten einwirken, damit er ggü. einer Privatperson, die dann als Zeuge aussagen soll, Angaben zur Tat macht
Ausnutzung der an sich zulässigen U-Haft zu einem prozessordnungswidrigen Zweck
-> nicht mehr von StPO gedeckte Zwangsworkung auf Gefangenen
sog. Wahrsagerinnen-Fall
Inhaftierter hat wegen Mordverdachts in U-Haft sitzende Beschuldigte durch Vortäuschung, die Zukunft aus Kaffeesatz lesen zu können, dazu gebracht, ihr gegenüber mündlich und schriftlich von der Tat zu berichten und gab dieses Wissen an Behörden weiter
hat bereits seit 7 Jahren mit Behörden zusammengearbeitet
keine Verwertbarkeit wegen Schutzzwecks des § 136a
-> behörden müssen sich die in § 136a I, II StPO umschriebenen Verhaltensweisen Privater zurechnen lassen
-> insbes. bei U-Haft: anders als bei Hörfalle sind die Bedingungen der Haft zu berücksichtigen
-> Beschuldigter, der sich auf Schweigerecht beruft, darf vom verdeckten Ermittler weder unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnusses beharrlich zu einer Aussage gedrängt noch dürfen ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlockt werden
ansonsten Verstoß gegen § 136a -> oft BVV
Verdecktes Verhör
> Fall: Der Beschuldigte sitzt wegen versuchter Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau in Haft. Ein Mithäftling bot diesem an, die Ehefrau umbringen zu lassen. Nachdem der Beschuldigte zugestimmt hatte, wandte sich der Mithäftling an die Anstaltsleitung und meldete den Vorfall. Daraufhin stattete die Poizei den Mithäftling mit einem Aufzeichnungsgerät aus, um eine erneute Erklärung des Beschuldigten aufzuzeichnen. Dies misslang jedoch. Deswegen wurde der Polizist H verdeckt als Besucher in die JVA eingeschleust, der sich ggü. des Beschuldigten als Freund des Mithäftlich ausgab. Er meinte, seine Leute stünden für den Mord bereit, der Beschuldigte müsste nur noch bestätigen, wer die Ehefrau sei. H legte dem Beschuldigten 2 Fotos vor, damit dieser erklärte, welche Frau getötet werden sollte. Der Beschuldigte wurde jedoch misstrauisch und weigerte sich etwas zu sagen. Daraufhin meinte H, wenn der Beschuldigte nichts sagte, würden sie einfach beide Frauen töten. Um die Unschuldige Frau zu schützen, zeigte der Beschuldigte schließlich auf das Foto seiner Ehefrau.
-> Kann die Aussage des H über die Angaben des Beschuldigten verwertet werden?
-> bei der Zeugenaussage des H könnte es sich um den Inhalt eines verdeckten Verhörs eines Beschuldigten durch einen nicht offen ermittelnden Polizisten mit dem Ziel, eine selbstbelastende Äußerunge des noch nicht förmlich vernommenen Beschuldigten herbeizuführen, handeln. Diese Ermittlungsmaßnahme könnte rechtswidrig gewesen sein, so dass die Aussage des H bzgl. der selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten eines BVVs unterliegen könnte
I. Prüfung eines unselbstständigen BVV
-> Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme könnte sich aus den Umständen zur Verschaffung der Gelegenheit zur Durchführung des verdeckten Verhörs ergeben
kein relevanter Eingriff in GR des Beschuldigten durch Verschweigen der Identität des H
-> von kriminalistischer List gedeckt
fehlende Belehrung gem. § 136 I 2 StPO (-)
-> Vorschrift nur auf “offene” Vernehmung anwendbar, soll sicherstellen, dass der Beschuldigte von irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht vor staatlichen Behörende bewahrt wird (nicht ggü. Privater)
Anwendung des allg. Ermittlungsgrundsatzes, §§ 161 I, 163 I 2 StPO
-> ist Generalklausel als Rechtsgrundlage ausreichend?
-> verdecktes Verhör mit Ziel der Selbstbelastung des Beschuldigten hat schon nicht unerhebliche Eingriffintensität
-> muss aber nur diskutiert werden, wenn kein selbstständiges BVV vorliegt!"
II. Prüfung eines selbstständigen BVV (+)
Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG, Art. 6 I EMRK
-> unter besonderer Berücksichtigung des nemo tenetur se ipsum accusare
-> hier:
schon schwierig, dass die Haftsituation im verdeckten Verhör ausgenutzt wird
H hat Zwang ggü. Beschuldigten angewendet um diesen zur Aussage zur bringen
-> Drohung mit empfindlichen Übel (Tod der unschuldigen Frau) = § 240 I StGB Nötigung!!
-> Verletzung des Kernbereichs der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten!
Rechtsfolge: Verwertungsverbot (+)
-> bei Aussagezwang liegt Eingriff in Kernbereich der durch GG und EMRK geschützten Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten vor
-> gravierender Rechtsverstoß!
Verwertbarkeit von Selbstgesprächen
> Fall: Bei Ermittlungen wgn. Tötung eines Landwirts, der erschlagen wurde, erwirkte die StA einen Beschluss zur Durhführung von Abhörmaßnahmen gem. §§ 100c, 100d StPO bzgl. des Krankenzimmers in dem sich der Angeklagte, der einen Arbeitsunfall hatte, aufhielt. Es wurde auch ein Selbstgespräch des Beschuldigten aufgezeichnet: “Ich hätte ihn besser erschießen sollen”.
-> Aufzeichnung Verwertbar?
> Lösung: Nichtverwertbarkeit gem. § 100d II 1 StPO?
Vorliegen einer rechtswidrigen Beweisgewinnung?
hier: Selbstgespräch gem. Art. 13 I GG i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG geschütztem unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung (§ 100d I StPO)
-> Absolutes Verwertungsverbot! keine Verwendung im Hauptverfahren
Auch überwiegende Interessen der Allgemeinheit können laut BVerfG Eingriff rechtfertigen
Kernbereich der privaten Lebensgestaltung i.S.v. Art. 13 GG betroffen
Art des Raumes, wo Selbstgespräch aufgenommen
Krankenzimmer unterfällt SB Art. 13 I GG, dient typischerweise der Funktion als Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung
Äußerung aus Kernbereich der privaten Lebensgestaltung
Art und Inhalt sprechen für absoluten Kernbereich
-> hat es zu sich gesagt, dachte er wäre alleine/keiner würde zuhören
aber: Selbstgespräch enthält auch Angaben über Tatvorwurf
-> “Gespräche” mit Angaben über konkrete Straftaten (Sozialbezug) sind ihres Inhalts nicht Teil des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
-> aber: Trennung zw. “Zwiegespräch” und Selbstgespräch
-> Sozialbezug wird vom BVerfG primär bei “Zwiegespräch” (Kommunikation mit einer anderen Person) angenommen
-> Selbstgespräch grds. im absoluten Kernbereich privater Lebensführung
Betroffener will in Selbstgespräch unzweifelhaft Lebenssachverhalt geheim halten
Selbstgespräch = ausschließlich höchstpersönlicher Charakter
II. Rechtsfolge: Verwertungsverbot
hier: unproblematisch unverwertbar
str.: Verwertung zur Gefahrenabwehr (Standort entführten Kindes) oder wenn Selbstgespräche eindeutig entlastende Wirkung haben
Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPo
> Sinn und Zweck des § 136a StPO
Beschuldigte soll frei darüber entscheiden können, ob und wie viel er aussagt
-> Verboten sind alle Mittel (nicht nur die in § 136a genannten) mit denen die “Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung” ausgeschaltet, umgangen und beeinträchtigt wird
-> Effekt muss im Einzelfall nicht nachgewiesen werden, muss aber feststehen, dass Vernehmungsmethode verboten war
-> ob dadurch freier Wille tangiert kann zweifelhaft bleiben
> § 136a StPO gilt für Beschuldigten, Zeugen (§ 69 III StPO), Sachverständige (§ 72 StPO)
Ausdruck des allg. Grundsatzes, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis erforscht werden darf
> Fallgruppen:
-> sowohl bestimmte Handlungen, aber auch das Ausnutzen bestimmter Zustände
Misshandlung
-> Schlagen, Lärm, blendene Beleuchtung
Ermüdung
-> entscheidend ist nicht, dass Beschuldigte ermüdet wurde sondern dass der Vernehmende das bemerkt hat
Körperliche Eingriffe
Verabreichnung von Mitteln
-> kommt nicht nur auf Verabreichung an, sondern ob beschuldigter unter ihren Einfluss stand
Quälerei
Täuschug
-> Problem: Abgrenzung zur List
Vernehmende Beamte muss nicht alles sagen, was er weiß; Verschweigen ist keine Täuschung
was er sagt muss wahr, aber nicht klar sein
Irrtum des Beschuldigten darf ausgenutzt werden (Ausnahme: Aussagefreiheit), aber nicht hervorgerufen werden
Hypnose
Zwang
Drohung mit einer verfahrensrechtliche unzulässigen Maßnahme
Verspsrechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen
> Gilt § 136a StPO auch für “private Vernehmungen”?
h.M.
e.A.
> Geltung (-)
-> Verwertung!
-> Ausnahme: krasse Verstöße gegen Menschenwürde (Folter)
> Arg.:
Vernehmungsbegriff
StPO hat Staat als Adressaten
> Geltung (+)
-> keine Verwertung
> Arg.: Umgehung der staatlichen Strafverfolgungsaufgabe
> Zustimmung in Verwertung von entgegen § 136a StPO erlangte Aussagen gem. § 136a III 1 StPO nicht möglich
egal ob erlangte Beweise falsch, richtig, belastend oder entlastend sind
-> keine Verwertung möglich!
> § 136a StPO verbietet auch mittelbare Verwertung
Aussage darf Beschuldigten nicht vorgehalten werden
Aussage darf nicht rekonstruiert werden durch Vernehmung des vernehmenden Beamten oder eines anderen Zeugens, der bei Vernehmung anwesen war
> § 136a StPO hat nicht ohne weiteres eine Fortwirkung zur Folge
wird Beschuldigter nach qualifizierter Belehrung erneut und nun prozessordnungsgemäß vernommen, steht er also nicht mehr unter Einfluss einer vebotenen Methode, ist die zweite Aussage verwertbar
selbst wenn qualifizierte Belehrung unterbleibt laut Rspr. Verwertbarkeit durch Einzelfallabwägung zu ermitteln
> Verstoße gegen § 136a StPO und Fernwirkung
eine unter Verstoß von § 136a StPO erlangte Aussage darf weder unmittelbar noch mittelbar in Hauptverhandlung eingeführt werden
die andere Beweismittel, zu denen sich geführt hat, sind nach h.M. nicht durch den Verstoß gegen § 136a StPO kontaminiert
-> “fruit of the poisonous tree” Dokrtin gilt in Deutschland nur, wenn die Beweise nicht auch auf legalen Wege hätte erlangt werden können
-> hypothetical clean path doctrine
§ 81a StPO: Vor allem die Blutentnahme
> Beschuldigter:
ist bereits Verdächtige, gegen den hinreichende Anhaltspunkte i.S.v. § 152 II StPO vorliegen
genügt, wenn durch Anordnung einer Mßnahme nach § 81a StPO ein Ermittlungsverfahren (konkludent) eingeleitet wird
-> körperliche Untersuchung darf jedoch nicht angeordnet werden um Anhaltspunkte i.S.v. § 152 II StPO zu finden
auch Angeschuldigter und Angeklagter (§ 157 StPO)
nicht bei Strafunmündigen, da seiner Strafverfolgung ein Prozesshindernis entgegensteht
-> bei Hinweisen auf Strafunmündigkeit höchstens Anordnung von körperlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung
> Verfahrenserhebliche Tatsachen
= solche, die mittelbar oder unmittelbar für die Schuld- und/oder Rechtsfolgenseite bedeutung aufweisen, also bspw. das Vorhandensein von Fremdkörpern innerhalb des Körpers (bspw. Drogen in Magen/Darm) oder die körperliche und geistige Eignung i.S.v § 69 StPO
auch solche Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens der Verfahrenshindernisse eine Rolle spielen, bspw. Feststellung des Alters
> Zuständigkeit für die Anordnung:
grds. Richtervorbehalt, § 81a II 1 StPO
Ausnahme: Blutprobeentnahme bei Verdacht auf Straftaten gem. §§ 315a I Nr. 1, 315c I nr. 1a oder § 316 StGB, § 81a II 2 StPO
-> StA oder ihren Ermittlungspersonen (Polizei)
-> Entnahme von Blut stellt keinen so schwerwiegenden körperlichen Eingriff in Grundrecht der körperlichen Unverehrtheit dar, dass Verfassung ein Richtervorbehalt verlangen müsste
Rechte für Betroffene: Möglichkeit auch nachträglichen Rechtsschutz entsprechend § 98 II 2 StPO und Überprüfung im Hauptverfahren
> Gefahr im Verzug
durch § 81a II 2 StPO nur noch relevant, wenn es nicht um Straßenverkehrsdelikte geht
grds. führen Verstöße gegen § 81a StPO nicht zu einem Verwertungsverbot
-> insbes. keine Anwendung des § 136a StPo i.R.d. § 81a StPO, Systematik: Untersuchungsergebnisse können bei § 81a StPO stets auf gesetzmäßigem Weg erlangt werden
auch Verstoß gegen Richtervorbehalt führt grds. nicht zu Verwertungsverbot
nach gefestigter Rspr. stellt BVV eine Ausnahme dar, die nach umständen des Einzelfalls, insbes, nach Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter zu bestimmen ist
BVV bei willkürlucher Annahme von gefahr im Verzug zur bewussten und gezielten Umgehung des Richtervorbehalts
-> nicht bei rechtswidrigen Annahme von Gefahr im Verzug allein
> Arzt:
körperliche Eingriffe dürfen nur durch approbierten Arzt vorgenommen werden
bei Einwilligung des Beschuldigten oder unter Anleitung und Aufsicht eines approbierten Arztes auch Krankenschwester, Pfleger o. sonstiger Mediziner
kein Verwertungsverbot bei Untersuchungsergebnissen einer von einem Nichtarzt entnommenen Blutprobe
-> keine Anwendung von § 136a StPO
-> BVV nur bei bewusster Täuschung bzw. immer ann, wenn gegen Grundsätze der Gerechtigkeit oder Billigkeit verstoßen wird (bspw. bei bewusster Täuschung über Arzteigenschaft)
Die Durchsuchung: Richtervorbehalt (Gefahr im Verzug)
> Durchsuchung gem. §§ 102 StPO nur bei Anfangsverdacht
muss auf konkreten Tatsachen beruhen, vage Vermutungen nicht ausreichend
Durchsuchung darf nicht zur Ermittlung von Tatsachen dienen, die Anfangsverdacht begründen sollen
bei Durchsuchung gem. § 103 StPO (der Tat nicht verdächtigen Personen) nur, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu shcließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder siche sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet
Durchsuchuung ist erheblicher Grundrechtseingriff, deswegen Beachtachtung Verhältnismäßigkeit!
-> Durchsuchung muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und Stärke des Tatverdachts stehen
> Durchsuchungsanordnung ermächtigt nur zur einmaöigen Durchsuchung
> Richtervorbehalt, § 105 I StPO
Ausnahme: Gefahr im Verzug
= wenn das mit einer vorherigen einholung der richterlichen Anordnung verbundene Zuwarten den Erfolg der Ermittlungsmaßnahme gefährden würde
sowohl TB-Merkmal, als auch verfassungsrechtlicher Begriff
unterliegt der umfassenden Überprüfung
-> Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen
wirksame gerichtliche Nachprüfung setzt Dokumetation des Ergebnisses und der Grundlagen der Entscheidung voraus
muss eng ausgelegt werden und mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind
> Problem: “Der unwillige Richter”
-> Gefahr im Verzug, wenn der “unwillige” Richter die entscheidung “ohne Akten” verweigert?
Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden endet, sobald sich der zuständige Ermittlungs- o. Eilrichter mit dem Fall befasst
-> kein befassen, wenn der Antrag auf Durchsuchung sofort abgeblockt wird
Neubegründung der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden nur dann, wenn nach Befassung des Richters tatsächliche Umstände eintreten/bekannt werden, die sich nicht aus dem Prozess der Prüfung und Entscheidung über diesen Antrag ergeben und hierdurch die Gefahr eines Beweismittelverlust begründet wird, die der Möglichkeit einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung entgegensteht
> Problem: Die “legendierte” Polizeikontrolle
-> Fall: die Polizei ermitteln gegen A und H verdeckt wgn. Verdacht auf gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandels. Sie erhalten einen Hinweis, dass A großer Mengen an Betäubungsmitteln aus den Niederlanden einführen wird, diese Drogen wollte die Polizei aus dem Verkehr ziehen (auch um Beweismittel zu bekommen). Um die verdeckte Ermittlung nicht aufzudecken, da H noch im Ausland war und ansonsten wohl nicht zurückkommen würde, führte die Polizei eine “legendierte” Verkehrskonktrolle durch (= Pkw wird unter dem Vorwand einer normalen Verkehrskontrolle angehalten). Der Pkw wurde dann durchsucht, als die Hunde angeschlagen haben
Durchsuchung dufte auf präventivpolizeiliche EGL gestützt werden, obwohl Voraussetzungen für Durchsuchung (§§ 102, 105 StPO) vorgelegen hätten
-> Durchsuchung war eine “doppelfunktionale” Maßnahme
sowohl präventive als auch repressive Zwecke
einerseits Gefahrenabwehr: verhindern, dass Drogen in Verkehr gelangen
andererseits Beweismittel für laufendes Verfahren
in solchen Situationen kein genereller Vorrang strafprozessualer Maßnahmen gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht
-> beides steht gelichberechtigt nebeneinander; hat unterschiedliche Zielrichtungen
starrer Vorrang der StPO würde es Gefahrabwehrbehörden unmöglich machen, adäquat und flexibel auf neue, häufig nicht vorhersehbare Gefahrnlagen zu reagieren
§ 161 III StPO: aufgrund von Gefahrenabwehr gewonnenen Erkenntnisse können im Strafverfahren als Beweis genutzt werden
-> Gesetzgeber hat hingenommen, dass so möglicherweise strengere Vorschriften der StPO unterlaufen werden
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