Welche Anspruchsgrundlagen gibt es (3 häufigst genutzten)?
§ 812 I S.1 Alt.1 BGB
§ 985 BGB
§ 433 BGB
Kaufvertrag (durch was setzt er sich zustande?)
Ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB kommt durch zwei sich deckende, hierauf gerichtete Willenserklärungen, Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB zustande
Angebot
Unter einem Angebot versteht man eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der die einer Partei der anderen Partei einen Vertragsschluss so darlegt, dass die andere Partei den Vertrag mit einem einfachem “Ja” herbeiführen kann. Hierbei müssen die sogenannten essentialia negotii beachtet werden.
Prüfungsschema Willenserklärung
I. Objektiver/Äußerer Tatbestand
objektiver Empfängerhorizont
II. Subjektiver/Innerer Tatbestand
Handlungswille
Erklärungswille
Erklärungsfahrlässigkeit
Willenstheorie - Erklärungs - herrschende Meinung
Geschäftswille
Annahme
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der sich jemand mit dem Angebot eines anderen einverstande gibt und einen Vertragsschluss herbeiführen möchte
Prüfungsschema § 985 BGB
I. Sache § 90 BGB
III. Eigentum des Anspruchstellers § 903 S.1 BGB
Einigung (§ 929 S.1 BGB)
Übergabe (§ 929 S.1 BGB)
Einig-sein (§ 929 S.1 BGB)
Berechtigung (§ 929 S.1 BGB)
II. Besitz des Anspruchgegners § 854 I BGB
IV. Kein Recht zum Besitz § 986 BGB
Prüfungsschema § 812 I S.1 Alt.1
A. Anspruch A gegen B gem. § 985 BGB
I. Sache
II. Besitzer
III. Eigentümer
Einigung
Übergabe
Einig-sein
Berechtigung
B. Anspruch des A gegen B gem. § 812 I S.1 Alt.1 BGB
I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung eines anderen
III. ohne rechtlichen Grund
C. Ergebnis = Herausgabe der Sache
Prüfungsschema § 433
I. Anspruch entstanden
1. Kaufvertrag
a) Angebot
aa) Abgabe Willenserklärung
(1) objektiver/äußerer Tatbestand (essentialia negotii)
(2) subjektiver/innerer Tatbestand
bb) Wirksamkeit
(1) Abgabe
(2) Zugang
b) Annahme
c) Stellvertretung
2. Wirksamkeit des Vertrags (Nichtigkeitsgründe: Anfechtung: Formverstoß)
II. Anspruch untergegangen
III. Anspurch durchsetzbar
Prüfungsschema § 929 S.1 BGB
Dingerlicher Vertrag: Inhalt ist Übertragung des Eigentums
NICHT: Verpflichtung dazu
≠ Kaufvertrag
Übertragung des Besitzes
Realakt, d.h. tatsächlicher Vorgang
Aufbauschema Vertragsschluss unter Beteiligung von Minderjährigen
I. Zustandekommen des Vertrags: Vorliegen von Angebot und Annahme
1. Keine Besonderheiten für WE des Mj
2. Für WE ggü. Mj ist im Rahmen des Zugang § 131 II BGB zu prüfen
-> Entweder Einwilligung § 131 II 2 Alt.2 BGG
->oder aber WE regelmäßig gem. § 131 II 2 Alt.1 BGB als rechtlich lediglich vorteilhaft sofort wirksam, es ist zu differezieren
a) Angebot zum Abschluss einer Kaufvertrags eröffnert nut Möglichkeit zum Vertragsschluss (= kein rechtlicher Nachteil)
b) Annahme bringt nur schwend unwirksamen Kaufvertrag zustande (= kein rechtlicher Nachteil)
c) Übereignungsangebot gem. § 929 S.1 BGB vorteilhaft
-> sonst unwirksam bis zum Zugang bei den gesetzlichen Vertretern
II. Wirksamkeit des Vertrags
1. § 107 BGB
2. § 108 BGB
3. § 110 BGB
Erklärungstheorie
Voraussetzung
Vorteil
VORSICHT!
Erklärung wirksam, aber anfechtbar
Äußerer Erklärungstatbestand ist dem Erklärenden zurechenbar (Erklärungsfahrlässigkeit)
Verkehrrschutz
keine Zurechnung, wenn Erklärungsempfänger nicht schutzwürdig ist
In welchen Fällen möchte der Erklärender bei einer invitatio ad offerendem kein verbindliches Angebot eingehen?
Mit dem Kunden kein Vertrag schließen, weil dieser wegen Ladendiebstahl oder Beleidigung des Personals Hausverbot hat
Konkurrent möchte Sonderangbeot durch ein Massenankauf zunichte machen
Falschauszeichnungen
Was ist bei der Prüfung der inivitatio ad offerendum zu beachten?
Rechtbindungswille
Durch was der Rechtbindungswille zu ermitteln?
§§ 133,157
Was ist mit etwas erlangt gemeint
Erlangtes Etwas ist nicht die Sache selbst, sondern eine Rechtsposition an ihr z.B. Eigentum oder Besitz
Definition Leistung
Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Das Vorliegen einer Leistung bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont
Wann ist eine Stellung als Erklärungsbote immer anzunehmen?
Wennn an einen nicht geeigneten Empfangsboten übermittelt wurde
Unterschied bezüglich des Zugangs bei Erklärungsbote und Empfangsbote?
Erklärungsbote: Die Willenserklärung geht erst bei tatsächlicher Weiterleitung an den Empfänger zu
Empfangsbote: Zugang ist in dem Moment anzunehmen, in dem mit der Möglichkiet der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist
Geschäftsunfähiger befindet sich in einem lichten Augenblick
lucidum intervallum
Nach der heute herrschenden Erklärungstheorie soll allein der sog. objektive Empfängerhorizont maßgeblich sein. Danach wird dem Erklärenden seine Erklärung als Willenserklärung zugerechnet, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte
Liet eine Invitatio ad offerendum vor?
Fraglich ist, ob … ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages darstellt
Rechtbindungswille:
Dem … könnte es an dem erforderlichen Rechtbindungswillen fehlen
Invitatio ad offerendum:
Dann wäre … ledliglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sogenannte Invitatio ad offerendum)
Auslegung
Dies ist durch Auslegung (§§ 133.157 BGB) zu ermitteln
Geheimer Vorbehalt § 116 BGB
Einigung/ übereinstimmende WE fehlt:
An einer solchen könnte es hier fehlen, da … sich insegeheim vorbehalten hat, das gegenüber … Erklärte nicht zu wollen
wobei es sich in Wirklichkeit gehandelt hat
Vorliegen geheimer Vorbehalte § 116 BGB
Beachtlichkeit des Vorbehalts
Ob ein solcher geheimer Vorbehalt beachtlich ist, richtet sich gem. § 116 BGB danach, ob dieser dem Erklärungsempfänger bekannt war oder nicht
Scheingeschäft § 117 BGB
2 verschiedene Erklärungen abgegeben bezüglich bspw. Kaufpreis
Nichtigkeit des simulierten RG nach § 117 I BGB
-> Voraussetzung: rechtlicher Erfolg ist nicht einvernehmlich gewollt worden
Wirksamkeit des verdeckten (dissimulierten) Geschäfts § 117 II BGB
-> Nur wirksam, wenn keine anderen Nichtigkeitsgründe (Formmangel)
Definition Scherzerklärung
Gitb der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte Erklärung in der Erwartung ab, der Erklärungsempfänger werde den Mangel der Ernstlichkeit erkennten, so handelt es sich um einen sogenannten guten Scherz, der in den Anwendungsbereich des § 118 BGB fällt
Ausnahme von § 118 BGB
Was passiert wenn der Erklärende seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt
Der Erklärende kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Nichternstlichkeit der Erklärung berufen, wenn er erkennt, dass der Erklärungsempfänger den Scherz ernst genommen hat
-> Aufklärungspflicht
Unterlässt er die Aufklärung, so muss er sich auf Verlangen des Erklärungsempfänger so behandeln lassen, als sei seine Erklärung von Anfang an gültig gewesen
Abgeschwächte Vernehmungstheorie
-> Verkehrsschutzes
Für den Zugang der Erklärung genügt es, wenn der Erklärende damit rechnen konnte und durfte, richtig und vollständig verstanden zu werden.
(Es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, die dagegen sprechen)
A will B etwas zugehen lassen
A zieht um
B weiß nichts von dem Umzug
Durch Nachsendeantrag kommt Erklärung zu spät an
Fraglich ist, ob solche Zugangshindernisse, die nicht aus dem Machtbereich des Erklärenden stammen, zu seinen Lasten gehen können
empfängsbedürfte WE ist verspätet zugegangen, wegen Umstand, der dem Empfänger zuzurechnen ist
-> Rechtzeitigkeitsfiktion § 242 BGB
fahrlässige Zugangsvereitelung
Verhindert der Empfänger in fahrlässiger Weise den Zugang einer Willenserklärung
-> wirde neue Adresse gefunden
-> unverzüglich neuer Zugangsversuch
-> Rechtzeitigkeitsfiktion gem. § 242 BGB
grundlose Annahmeverweigerung führt zu
Rechtzeitigkeitsfiktion
arglistige Zugangsvereitelung
Wenn die Verspätung auf ein vom Empfänger selbst geschaffendes Hindernis zurückzuführen ist
-> Rechtsfolge einer arglistigen Zugangsvereitelung liegt in der Hand des Erklärenden
-> erneuter Zugangsversuch überflüssig
A bestellt etwas bei B
A verstirbt vor Zugang
Wie lautet das Prüfungsschema?
a) Zugang § 130 I S.1 BGB
Annahmefähiges Angebot zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung
-> § 153 BGB
-> es sei denn anderer Wille anzunehmen, dann Auslegung gem. §§ 133,157 BGB
Wann ist § 154 offenere Dissens nicht anzuwenden
Die Regel ist unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte vertraglich binden wollen
Geschäftsunfähiger
Kann weder die Bedeutung noch die Folgen seines rechtsgeschäftlichen Handelns erkennen. Die freie Willensbildung war damit ausgeschlossen
Prüfungsschema Sittenwidrigkeit § 138 I BGB
Voraussetzunge
a) Objektiv: Verstoß gegen die guten Sitten
b) Subjektiv: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
Rechtsfolgen
a) Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
b) Nur ausnahmsweise Nichtigket des Verfügungsgeschäfts
c) Ggf. Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 826 BGB
Prüfungsschema § 122 BGB
Nichtiges RG
Antragsberechtigung
kein Ausschluss gem. § 122 II BGB
Vertauensschaden
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