ERLÄUTERN SIE KURZ, WIE SICH IM ALLGEMEINEN RECHTLICHE VERHALTENSNORMEN VON ANDEREN SOZIALEN BZW.GESELLSCHAFTLICHEN VERHALTENSNORMEN UNTERSCHEIDEN!
Recht beruht (un-)mittelbar auf Gesetzen, also Hoheitsakten der Legislative und ist staatlich und demokratisch legitimiert. Recht ist zwangsweise durch das Gewaltmonopol des Staates durchsetzbar.
Moral und Sitten sind ungeschriebene und nicht zwangsweise durchsetzbare Normen. Sie gelten nur als freiwillige Übereinkunft im Zusammenleben der Menschen, können aber nicht eingeklagt oder verlangt werden, sondern sind auf freiwilliger Basis.
NENNEN SIE AUSPRÄGUNGEN DER VERTRAGSFREIHEIT UND ERLÄUTERN SIE KURZ, WAS MIT IHNEN GEMEINT IST!
Abschlussfreiheit: grundsätzliche freie Entscheidung aller Beteiligten, ob es zu einem Vertragsschluss kommt, oder nicht. Es darf kein Zwang herrschen.
Inhaltsfreiheit: zahlreiche BGB-Regeln sind dispositiv(anordnend), z.B. zum Schutz des Vertragspartners
Formfreiheit: generell freie Formulierungen und Form, allerdings mansche dispositive Anordnungen zum Schutz des Vertragspartners vor Leichtsinn oder Übereilung
BENENNEN SIE KURZ, WELCHE RECHTSQUELLEN ES GIBT!
Verfassung (Grundgesetz)
EU-Verordnungen: gelten unmittelbar ohne eigene Formulierung durch die einzelnen Mitgliedstaaten
Gesetze aus Bund oder Land: basieren aber auf EU-Richtlinien bedürfen aber eigener Formulierung durch die Staats- oder Landeslegislative der Mitgliedstaaten
Rechts-Verordnungen: werden von Exekutive erlassen (z.B. StVO, Arbeitsschutz)
Satzungen: Satzungsautonomie für Körperschaften von/durch Gesetze verliehen/legitimiert
ERLÄUTERN SIE KURZ, INWIEFERN ES SICH BEI „RICHTERRECHT“ GRUNDSÄTZLICH NICHT UM EINE RECHTSQUELLE HANDELT?
Gesetze stellen allgemeine Regeln zur Entscheidung von Fällen. Richter entscheiden über einzelne Fälle mit individuellen Ausprägungen.
Richter machen keine Gesetze, sondern wenden sie individuell an (einmaliges Urteil)
Allerdings orientieren sich andere Gerichte oft an den Urteilen vergleichbarer Prozesse, was aber nicht bindend ist. Trotzdem kann so langfristig Gewohnheitsrecht und schließlich eine verbindliche Rechtsnorm entstehen.
WAS VERSTEHT MAN UNTER DEM TRENNUNGSPRINZIP, WAS UNTER DEM ABSTRAKTIONSPRINZIP?
Trennungsprinzip: besagt, dass das Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft keine Einheit bilden, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt, sondern voneinander zu trennen sind
Abstraktionsprinzip: bewirkt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in Bezug auf ihre Wirksamkeit voneinander unabhängig sind. Wenn z.B. der Kaufvertrag aus irgendeinem Grund unwirksam ist, muss dies noch lange nicht die Unwirksamkeit des darauffolgenden Verfügungsgeschäfts zur Folge haben.
WER IST RECHTSSUBJEKT UND WAS IST UNTER RECHTSFÄHIGKEIT ZU VERSTEHEN?
Rechtssubjekt: natürliche Personen (§1 BGB), juristische Personen (eingetragener Verein, privatrechtliche Stiftung, Kapitalgesellschaft, Genossenschaft) und rechtsfähige Personengesellschaften (oHG, KG, Außen-GbR); KEINE Verbraucher oder Unternehmer, da dies nur die Rolle einer natürlichen oder juristischen Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ist und somit unter das Sonderprivatrecht des BGB fällt
Rechtsfähigkeit: Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
WAS IST ALLGEMEIN UNTER GESCHÄFTS- UND DELIKTSFÄHIGKEIT ZU VERSTEHEN?
Geschäftsfähigkeit: notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Person selbst ihre Rechtsverhältnisse privatautonom gestalten kann; Fähigkeit dazu imstande zu sein, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen
Deliktsfähigkeit: Fähigkeit einer Person, haftungsrechtlich für ihr eigenes Verhalten, mit dem sie einer anderen Person Schaden zufügt, verantwortlich zu sein
WELCHE PERSONEN SIND RECHTSFÄHIG, ALS SOLCHE ABER NICHT GESCHÄFTSFÄHIG? NENNEN SIE EIN BEISPIEL!
• rechtsfähig ist eine natürliche Person mit Vollendung der Geburt (§1 BGB), aber nicht geschäftsfähig
WAS IST EIN VERBRAUCHER, WAS EIN UNTERNEHMER NACH DEM BGB?
Verbraucher (§13 BGB): jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können
Unternehmer (§14 BGB): natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt
WAS IST UNTER EINEM WESENTLICHEN BESTANDTEIL EINER SACHE ZU VERSTEHEN?
§93 BGB: "Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein."
wenn nach der (gedachten) Trennung der abgetrennte Bestandteil oder die Restsache wirtschaftlich wertlos ist oder nur noch Schrottwert hat
IST EIN UNTERNEHMEN EIN RECHTSSUBJEKT, EIN RECHTSOBJEKT ODER WEDER NOCH?
KEIN Rechtssubjekt: Rechtssubjekt ist der Unternehmensträger, dem gegenständliche und personelle Mittel zugeordnet sind
KEIN Rechtsobjekt: daran kann kein Eigentum im Sinne von Vermögensgegenständen bestehen, sondern nur an einzelnen Sachen oder Rechten
=> weder noch
WORIN UNTERSCHEIDEN SICH ABSOLUTE RECHTE VON RELATIVEN RECHTEN?
absolut: wirkt gegenüber Jedermann (z.B. Persönlichkeitsrechte)
relativ: wirken nur in einem bestimmten Rechtsverhältnis zwischen bestimmten Personen (z.B.Ansprüche, Gestaltungsrechte, Gegenrechte)
WELCHE ARTEN VON ABSOLUTEN RECHTEN KENNEN SIE?
Persönlichkeitsrechte
persönliche Familienrechte
Herrschaftsrechte
dingliche Rechte
Immaterialgüterrechte
NENNEN SIE BEISPIELE FÜR ABSOLUTE UND RELATIVE RECHTE!
• absolut:
oEigentümer eines Autos
o Urheberrecht
o Markenrecht
o Patentrecht
• relativ:
schuldrechtlicher Anspruch
Recht zur Kündigung eines Vertrages
Gegenrechte
WAS IST UNTER GESTALTUNGSRECHTEN ZU VERSTEHEN? NENNEN SIE BEISPIELE FÜR GESTALTUNGSRECHTE!
Gestaltungsrechte: geben ihrem Inhaber die Befugnis, einseitig auf ein bestimmtes, bestehendes Rechtsverhältnis einzuwirken und es zu verändern ("zu gestalten")
Beispiele:
o Anfechtung einer Willenserklärung
o Kündigung eines Vertrages
o Rücktritt vom Vertrag
o Widerruf
ERLÄUTERN SIE KURZ, WAS UNTER EINER RECHTSHINDERNDEN, RECHTSVERNICHTENDEN SOWIE RECHTSHEMMENDENEINWENDUNG ZU VERSTEHEN IST UND NENNEN SIE BEISPIELE HIERFÜR!
allgemeine Bedeutung: Gegennormen, die einen wirksamen Anspruch verhindern
rechtshindernd: Anspruch entsteht gar nicht, da bspw. der Vertrag grundsätzlich unwirksam ist (z.B. §433 BGB)
rechtsvernichtend: lassen wirksam entstandenen Anspruch erlöschen (z.B. §362 1 BGB oder §275 1 BGB)
rechtshemmend: Durchsetzbarkeit des Anspruchs wird (vorübergehend oder dauerhaft) gehemmt; Anspruchsgegner darf aufgrund von Gegennormen die Leistung verweigern (z.B. §275 2,3 BGB oder §214 1 BGB)
WELCHE GRUNDSÄTZLICHEN ARTEN DES RECHTSERWERBS KENNEN SIE?
subjektives Recht kann erworben werden durch
abgeleiteten (derivativen) Erwerb: durch Übertragung (Übergang) eines bestehenden Rechts von einem Rechtssubjekt (Veräußerer) auf ein anderes Rechtssubjekt (Erwerber)
oder
ursprünglichen (originären) Erwerb: Neu- bzw. erstmalige Entstehung eines Rechts bei einem Rechtssubjekt
ERLÄUTERN SIE KURZ, WAS EIN VERPFLICHTUNGSGESCHÄFT UND WAS EIN VERFÜGUNGSGESCHÄFT IST, UND NENNEN SIE JEWEILS EIN BEISPIEL UNTER ANGABE DER BETREFFENDEN NORM!
Verpflichtungsgeschäft
• Begründung der Leistungspflichten: gemeinsamer Kaufvertrag wird geschlossen (zweiseitiges Rechtsgeschäft/Willenserklärung nach §311 1 BGB und §433 BGB); Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§433 I 1 BGB). Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des Kaufbetrages (§433 II BGB) und Abnahme der Kaufsache
Verfügungsgeschäft
• Vollziehung der Leistungspflichten: z.B. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, dass das Eigentum übergeben werden soll und Übergabe der Sache (§929 1 BGB), oder Eintragung ins Grundbuch bei immateriellen Gütern, etc. erfolgen soll
DER OBJEKTIVE TATBESTAND EINER WILLENSERKLÄRUNG BESTEHT AUS DER KUNDGABE EINES RECHTSBINDUNGSWILLENS. IN WELCHER WEISE KANN EIN RECHTSBINDUNGSWILLE KUNDGETAN WERDEN?
ausdrückliche Kundgabe
konkludente Erklärung durch Verhalten
manchmal sogar durch Nicht-Widersprechen und Schweigen
konkludent: einen Rückschluss zulassend
WIE UND AUS WELCHER PERSPEKTIVE IST ZU BEURTEILEN, OB EINE PERSON DURCH IHR VERHALTEN ZUM AUSDRUCK BRINGT, SICH RECHTLICH BINDEN ZU WOLLEN?
• das Verhalten muss aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Erklärungsempfängers darauf schließen lassen, dass der Erklärende eine rechtlich bindende Erklärung abgeben will
Beispiel:
Wenn der A in der Bäckerei des B sagt, er möchte zwei Brötchen, und B daraufhin zwei Brötchen einpackt und diese dem A gibt, dann nimmt der B durch dieses Verhalten das Angebot des A zum Kauf von zwei Brötchen konkludent an
WANN FEHLT ES DEM „ERKLÄRENDEN“ ERKENNBAR AM RECHTSBINDUNGSWILLEN?
bei einer Gefälligkeitszusage des täglichen Lebens, die aus freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, kollegialer oder gesellschaftlicher etc. Verbundenheit erfolgt
bei einer Zusage im Rahmen eines sog. gentlemen ́s agreement (Verabredung appelliert an kaufmännischen Anstand der Beteiligten)
bei einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) (Aufforderung an den Adressaten, selbst ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben, Erklärender behält sich objektiv erkennbar die Entscheidung vor)
• Schaufensterauslage
• Speiseekarte
• Zeitungsannonce
• Werbeprospekt
AUS WELCHEN ELEMENTEN BESTEHT DER SUBJEKTIVE TATBESTAND EINER WILLENSERKLÄRUNG? WELCHE(S) ELEMENT(E) MUSS/MÜSSEN ZWINGEND VORLIEGEN, UM EINE WILLENSERKLÄRUNG ANNEHMEN ZU KÖNNEN?
• der "Wille" = innerer bzw. subjektiver Tatbestand
-> Wille ist darauf gerichtet eine bestimmte Rechtsfolge (Rechtswirkung) herbeizuführen
• notwendige Voraussetzung einer Willenserklärung ist die Äußerung/Kundgabe des Willens
-> nur der innere Wille oder Wunsch kann keine Rechtsfolge auslösen
WANN BZW. ZU WELCHEM ZEITPUNKT WIRD EINE EMPFANGSBEDÜRFTIGE WILLENSERKLÄRUNG, DIE GEGENÜBER EINER ABWESENDEN PERSON ABGEGEBEN WIRD, WIRKSAM? WO IST DIES GEREGELT?
• wird erst mit Zugang beim richtigen Empfänger wirksam
• §130Abs.1S.1BGB
WAS BEDEUTET „ZUGANG“ IM SINNE DES § 130 ABS. 1 BGB?
Zugang: Willenserklärung gelangt in den Machtbereich des Empfängers, dass dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann
Willenserklärung muss räumlich in den Empfangsbereich gelangen (Hausbriefkasten, Mailbox, ...)
NENNEN SIE UNTER ANGABE DER ENTSPRECHENDEN NORMEN EIN BEISPIEL FÜR EINE EMPFANGSBEDÜRFTIGE UND EINE NICHT EMPFANGSBEDÜRFTIGE WILLENSERKLÄRUNG!
empfangsbedürftig
• Vertragsangebot (§145 BGB)
nicht empfangsbedürftig
• Eigentumsaufgabe (§959 BGB)
WIE KOMMT NACH DEM GESETZLICHEN REGELUNGSMODELL EIN VERTRAG ZUSTANDE UND WELCHEN INHALT MUSS EINVERTRAGSANGEBOT HABEN?
Zustandekommen: mind. zwei Willenserklärungen sind aufeinander bezogen und stimmen inhaltlich überein
Angebot: verbindlicher Rechtsbindungswillen des Angebotsstellers; Essentialia Negotii (inhaltliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile); Bindungswirkung des Angebots mit Zugang; Erlöschen des Angebots mit Ablehnung durch Gegenüber, Ablauf der Annahmefrist oder Modifizierung des Angebots, wobei ein modifiziertes Angebot als neues Angebot mit vertauschten Rollen der Vertragspartner gilt
WO IST ALLGEMEIN IM BGB GEREGELT, WIE EIN VERTRAG ZUSTANDE KOMMT?
• Nach §§145 ff. BGB kommt ein Vertrag zustande durch Angebot, Annahme und Einigung.
WIE KANN ES SONST, D.H. AUßERHALB DER REGELUNGEN IN §§ 145 FF. BGB ZUM ABSCHLUSS EINES VERTRAGES KOMMEN?
• nach dem Stellvertretungsrecht (§§164 ff. BGB)
o Möglichkeit, dass eine Person zum Abschluss eines sie betreffenden Rechtsgeschäftes nicht selbst anwesend sein muss, sondern sich wirksam vertreten lassen kann
WELCHE RECHTLICHE WIRKUNG HAT EIN VERTRAGSANGEBOT? WO IST DIES GEREGELT?
§145 BGB
Angebot = Willenserklärung
Angebot = Erklärung einer Person, einen Vertrag bestimmten oder bestimmbaren Inhalts mit dem Adressaten der Erklärung abschließen zu wollen
WAS IST DIE RECHTSFOLGE, WENN EIN ANGEBOT AUF ABSCHLUSS EINES VERTRAGES GEGENÜBER DEM ANBIETENDEN NICHT INNERHALB DER ANNAHMEFRIST ANGENOMMEN WIRD? UND WO IST DIES GEREGELT?
• §146 BGB
o Antrag erlischt, wenn er nicht dem Antragenden gegenüber nach §§147-149 rechtzeitig angenommen wurde
WIE KOMMT ES ZUM ERLÖSCHEN EINES ANGEBOTS AUF ABSCHLUSS EINES VERTRAGS?
§146 BGB
Ablehnung des Antrags gegenüber dem Antragenden
keine rechtzeitige Annahme dem Antragenden gegenüber nach §§147-149 BGB
WELCHE GRUNDSÄTZLICHEN RECHTSFOLGEN KÖNNEN NACH DEM BGB BEI EINEM WIRKSAMKEITSHINDERNIS EINTRETEN. NENNEN SIE JEWEILS BEISPIELHAFT EINE GESETZLICHE REGELUNG!
• Nichtigkeit
o Willenserklärung/Rechtsgeschäft von Anfang an (ex tunc) unwirksam
o z.B. §125 BGB (Formmangel)
• Teilnichtigkeit
o eine einzelne Klausel im umfangreichen Vertrag ist nichtig
o z.B. §139 BGB
schwebende Unwirksamkeit
o Wirksamkeit hängt davon ab, ob Dritter Rechtsgeschäft genehmigt
o z.B. §108 Abs. 1 BGB (Minderjährige)
relative Unwirksamkeit
o Rechtsgeschäft nur gegenüber einer bestimmten Person unwirksam, allen anderen gegenüber wirksam
o z.B. §§135,136 BGB
Anfechtbarkeit
WELCHE RECHTSFOLGE TRITT EIN, WENN EIN BESCHRÄNKT GESCHÄFTSFÄHIGER OHNE DIE EINWILLIGUNG SEINER ELTERN ALS GESETZLICHE VERTRETER EINEN FÜR IHN WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGEN KAUFVERTRAG ABSCHLIEßT? NENNEN SIE HIERZU DIE EINSCHLÄGIGEN NORMEN!
nach §111 S. 1 BGB ist der Kaufvertrag unwirksam
nach §108 Abs. 1 BGB hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab
NENNEN SIE BEISPIELHAFT EINE NORM, DIE DIE EINHALTUNG EINER BESTIMMTEN FORM FÜR DAS BETREFFENDE RECHTSGESCHÄFT VORSCHREIBT! WELCHE RECHTSFOLGE TRITT EIN, WENN DIE ERFORDERLICHE FORM NICHT EINGEHALTEN WIRD? WO IST DIES ALLGEMEIN GEREGELT?
• Beispiele:
o §§126, 126a, 126b, 128 BGB
• Rechtsfolge:
o §125 BGB
o Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn die durch das Gesetz vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde
WAS IST UNTER HEILUNG EINES FORMMANGELS ZU VERSTEHEN? NENNEN SIE BEISPIELHAFT EINE NORM, DIE EINE SOLCHEHEILUNG VORSIEHT!
Heilung eines Formmangels = Erfüllung bzw. Vollzug des Geschäfts, d.h. Bewirken der geschuldeten Leistung
das Geschäft erlangt dann trotz dem Formmangel Gültigkeit
Beispiel: Grundstückskaufvertrag §311b Abs. 1 S. 2 BGB
IST EIN MOTIVIRRTUM (IRRTUM BEI DER WILLENSBILDUNG) NACH DEM ALLGEMEINEN TEIL DES BGB RECHTLICH RELEVANT? WO FINDEN SICH REGELUNGEN IM ALLGEMEINEN TEIL DES BGB HIERZU?
Motivirrtümer weder nichtig noch anfechtbar, sie sind gültig
rechtlich relevant ist es bei einer arglistigen Täuschung des Erklärenden -> §123 Abs. 1 BGB
EINER PERSON UNTERLÄUFT BEI DER ÄUßERUNG IHRES WILLENS EIN FEHLER, WEIL SIE VERSEHENTLICH ETWAS ANDERES ÄUßERT, ALS SIE EIGENTLICH ÄUßERN WILL: IST DIE ERKLÄRUNG WIRKSAM? WELCHE RECHTE STEHEN DEM ERKLÄRENDEN GEGEBENENFALLS ZU?
• die Erklärung ist unwirksam, da sie anfechtbar ist
• §119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
NENNEN SIE STICHWORTARTIG UNTER ANGABE DER EINSCHLÄGIGEN NORMEN DIE VORAUSSETZUNGEN UND RECHTSFOLGEN EINER WIRKSAMEN ANFECHTUNG WEGEN EINES EIGENSCHAFTSIRRTUMS DES ERKLÄRENDEN (DIE VORAUSSETZUNGEN DESIRRTUMSTATBESTANDES BRAUCHEN NICHT IM EINZELNEN AUFGEFÜHRT ZU WERDEN).
§119 Abs. 2 BGB
Voraussetzungen
o "Person" = jeder, auf den sich das Geschäft bezieht, insb. Vertragspartner
o "Sache" = Geschäftsgegenstand
o "Eigenschaften" = natürliche (physische) Merkmale der Person oder des Gegenstandes (Merkmale müssen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Dauer nach der Verkehrsanschauung für den Wert oder die Verwendung von Bedeutung sein)
o "verkehrswesentlich" = von den Beteiligten ausdrücklich oder konkludent als wesentlich vereinbart oder nach der Verkehrsanschauung für Geschäfte der betreffenden Art typischerweise als wesentlich anzusehen
• Rechtsfolge aus §119 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB ist der Erklärende zur Anfechtung seiner Erklärung berechtigt
WAS IST GANZ ALLGEMEIN UNTER STELLVERTRETUNG ZU VERSTEHEN?
• Stellvertretung ist rechtsgeschäftliches Handeln einer Person anstelle einer anderen Person mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung für diese andere Person
WELCHE ARTEN DER STELLVERTRETUNG KENNEN SIE?
aktive und passive Vertretung
rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertretung
WELCHE RECHTSSUBJEKTE BENÖTIGEN ZUR TEILNAHME AM RECHTSGESCHÄFTSVERKEHR EINER GESETZLICHEN VERTRETUNG?
juristische Personen wie eine GmbH, ein e.V., eine AG
geschäftsunfähige Personen nach §104 BGB
WAS IST UNTER „GEWILLKÜRTER“ STELLVERTRETUNG ZU VERSTEHEN UND WELCHEM ZWECK DIENT SIE IM ALLGEMEINEN?
• "gewillkürte" Stellvertretung: Die Vertretungsmacht kann durch Rechtsgeschäft begründet sein, d.h. dass der Vertretene den Vertreter ermächtigt, ihn zu vertreten.
-> "gewillkürt", da die Vertretung auf dem freien Willen des Vertretenen beruht
• dient dem Rechtssubjekt zur Erweiterung des geschäftlichen Aktionsradius und der Möglichkeit auf die Fähigkeiten und Sachkunde anderer zurückzugreifen
WODURCH UNTERSCHEIDET SICH EIN BOTE VON EINEM STELLVERTRETER?
• Stellvertreter gibt eine eigene Erklärung ab
o Erklärung des Vertreters gilt als Erklärung des Vertretenen
o der Vertretene muss sich die Erklärung des Vertreters zurechnen lassen
• Bote ist lediglich der Überbringer einer fremden Erklärung
ERLÄUTERN SIE KURZ, WAS UNTER DEM OFFENKUNDIGKEITSPRINZIP ZU VERSTEHEN IST! WO IST DIES GEREGELT?
Offenkundigkeitsprinzip: der Vertreter muss dem Dritten zu verstehen geben, dass seine Willenserklärung im fremden Namen erfolgte, er also für den Vertretenen handelte
§164 Abs. 1 BGB
WANN LIEGT EIN EIGENGESCHÄFT DES STELLVERTRETERS VOR?
• tritt der Wille des Vertreters, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, dann ist ein eigenes Geschäft, ein sogenanntes Eigengeschäft, des "Vertreters" anzunehmen
o der Vertreter handelt nicht im Namen des Vertretenen
WORAUF KANN VERTRETUNGSMACHT BERUHEN BZW. WELCHE ARTEN DER VERTRETUNGSMACHT KENNEN SIE?
Vertretungsmacht kann beruhen auf/begründet sein durch o Rechtsgeschäfte
o Rechtsscheinen
o Gesetzen
Arten der Vertretungsmacht
o gesetzliche Vertretungsmacht
o Vollmacht (rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht)
o Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins
BENENNEN SIE KURZ DIE VORAUSSETZUNGEN UND DIE RECHTSFOLGEN EINER WIRKSAMEN STELLVERTRETUNG NACH § 164 ABS. 1 BGB!
• Voraussetzungen
o eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namendes Vertretenen abgibt
• Rechtsfolge
o die abgegebene Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen
WELCHE RECHTSFOLGE TRITT EIN, WENN EIN VERTRETER IM NAMEN DES VERTRETENEN EINEN VERTRAG UNTER ÜBERSCHREITUNG SEINER VERTRETUNGSMACHT ABSCHLIEßT? WO IST DIES GEREGELT?
§179 BGB
Rechtsfolge
o Vertrag wird rückwirkend wirksam, wenn Vertretener nachträglich seine Zustimmung erteilt
o Vertrag wird endgültig unwirksam, wenn der Vertretene seine Zustimmung verweigert
im Außenverhältnis:
• Vertragspartner kann auf private Erfüllung des Vertrags durch den Vertreter beharren oder zu Schadensersatz verpflichten
WELCHE RECHTSFOLGE TRIFFT EINEN VERTRETER, DER OHNE VERTRETUNGSMACHT UND IN UNKENNTNIS DIESES MANGELS IM NAMEN DES VERTRETENEN EINEN VERTRAG ABGESCHLOSSEN HAT, WENN DER VERTRETENE DEN VERTRAG NICHT GENEHMIGT? WO IST DIES GEREGELT?
§177 BGB
Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen hängt von dessen Genehmigung ab -> Rechtsfolge
WELCHEN ZWECKEN DIENEN KREDITSICHERHEITEN?
soll Ansprüche des Kreditgebers vor Ausfall- und Verlustrisiko im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers schützen
zur Absicherung gestellte Vermögenswerte
ERLÄUTERN SIE KURZ, WORIN SICH IN IHRER WIRKUNG PERSONAL- UND REALSICHERHEITEN GRUNDSÄTZLICH VONEINANDERUNTERSCHEIDEN!
Personalsicherheit: Abschluss eines Schuldvertrags bewirkt Anspruch auf Zahlung gegenüber einer anderen Person als dem Schuldner. Somit erhält der Kreditgeber einen zusätzlichen schuldrechtlichen Anspruch als Sicherheit für den Kredit (z.B. Bürgschaft §765 BGB)
Realsicherheit: Kreditgeber/Gläubiger erwirbt im Sicherungsfall das Recht, die Haftungsmasse (Sach- oder Rechtssicherheiten), an der das Recht bestellt ist, zu Geld zu machen. Konkreter Inhalt des Vertrages richtet sich nach Gegenstand der Sicherheit und Art der Sicherung. Die Realsicherheit erfolgt als Vollrecht (Eigentum) oder als Teilrecht (beschränkt dingliches Recht).
BITTE NENNEN SIE JEWEILS EIN BEISPIEL FÜR EINE RECHTSGESCHÄFTLICH BEGRÜNDETE PERSONAL- ODER REALSICHERHEIT, UND FÜHREN SIE DAZU, SOWEIT GESETZLICH GEREGELT, DIE EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN AN!
Personalsicherheit: Eltern haften mit Privatvermögen für Kredit für Hauskauf des Kindes (= Bürgschaft §§765 ff. BGB)
Realsicherheit: Auto als Haftungsobjekt in einem Kredit (= bewegliche Sache und somit in §237 BGB geregelt)
WIE LASSEN SICH REALSICHERHEITEN IN BEZUG AUF DEN GEGENSTAND DER SICHERHEIT UNTERSCHEIDEN?
Sachsicherheiten: Realsicherheiten an Sachen: beweglich (z.B. Auto) oder unbeweglich (z.B. Haus)
Rechtssicherheiten: Realsicherheiten an Rechten (z.B. Patent)
WIE LASSEN SICH REALSICHERHEITEN IM HINBLICK AUF DIE ART DER DINGLICHEN BERECHTIGUNG, DIE DER SICHERUNGSGEBER AN DER SACHE ERWIRBT, UNTERSCHEIDEN?
dinglicher Erwerb des Vollrechts (volles Eigentum): Sicherheitsübereignung oder Sicherheitsabtretung: “Überschuss” an Rechtsmacht, d.h. mehr als der Kreditgeber zur Sicherung seiner Forderung benötigt
dinglicher Erwerb des Teilrechts (Pfandrecht): Sicherheitsgeber kann auch nur einzelne Teilrechte auf den Kreditgeber übertragen, Kreditgeber erhält dann nur ein beschränkt dingliches Recht in Form des Verwaltungsrechtes
ERLÄUTERN SIE KURZ, WAS MAN ALLGEMEIN UNTER EINER AKZESSORISCHEN SICHERHEIT VERSTEHT! NENNEN SIE EIN BEISPIEL FÜR EINE AKZESSORISCHE KREDITSICHERHEIT!
• Akzessorische Sicherheiten sind in ihrem Bestehen abhängig vom Bestehen eines anderen Rechts, also von der Hauptschuld. Akzessorietät bedeutet, dass das Sicherungsrecht von der Kreditschuld einseitig abhängig ist (Forderungsabhängigkeit), Forderung und Sicherungsrecht sind insofern untrennbar miteinander verbunden. Bei einer akzessorischen Sicherheit kann zudem die Sicherheit nicht isoliert, d.h. ohne die gesicherte Forderung übertragen oder verpfändet werden. Bspw. bei Bürgschaften (§§765 BGB) oder Hypotheken (§§1113 ff. BGB).
BESCHREIBEN SIE KURZ, WELCHEM ZWECK BEI EINER NICHT-AKZESSORISCHEN SICHERHEIT DIE ZWECKABREDE DIENT UND WAS DIE PARTEIEN DORT VERTRAGLICH FESTLEGEN!
• zwischen Sicherheit und Kreditschuld besteht keine gesetzliche Abhängigkeit, sondern direkte vertragliche Sicherungsabrede zwischen Kreditgeber und Sicherungsgeber
• Fiduziarische (treuhändlerische) Beispiele: Sicherungsgrundschuld, Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen, Sicherungsabtretung, ansonsten meist Schuldbeitritt, Garantie, Eigentumsvorbehalte
BEI DEN NICHT-AKZESSORISCHEN KREDITSICHERUNGSMITTELN BESTEHT KEINE GESETZLICHE VERBINDUNG ZWISCHEN DEMKREDITGESCHÄFT BZW. DER ZU SICHERNDEN FORDERUNG EINERSEITS UND DER KREDITSICHERHEIT ANDERERSEITS. WIE WIRD EINE SOLCHE VERBINDUNG HERGESTELLT?
durch einen Sicherungsvertrag/Zweckabrede/Sicherungsabrede
Es handelt sich hierbei um einen direkten privaten Vertrag zwischen dem Kreditgeber und dem Sicherungsgeber. Die Sicherungsabrede tritt bei nicht-akzessorischen Sicherheiten, als eigenständiger Vertrag auf und macht das dingliche Recht so erst zu einer Kreditsicherheit.
NENNEN SIE EIN BEISPIEL UNTER ANGABE DER EINSCHLÄGIGEN NORM, WIE DIE FORDERUNGSABHÄNGIGKEIT (AKZESSORIETÄT) DER BÜRGSCHAFT ALS KREDITSICHERHEIT BZW. DER BÜRGSCHULD ZUM AUSDRUCK KOMMT!
• Bürgenschuld ist akzessorisch, weil sie an die Voraussetzung einer Hauptforderung (§765 Abs. 1 BGB) geknüpft ist. Die Sicherheit besteht nur so lange, wie die Hauptforderung, so besteht die Bürgschaft bspw. Nur so lange wie das Mietverhältnis geht und nicht darüber hinaus!
NENNEN SIE JEWEILS EIN BEISPIEL UNTER ANGABE DER EINSCHLÄGIGEN NORM FÜR EIN BÜRGERSCHAFTSBEZOGENESGEGENRECHT, UND EIN FORDERUNGSBEZOGENES GEGENRECHT, DAS DER BÜRGE DEM GLÄUBIGER ENTGEGENHALTEN KANN,WENN DIESER IHN IN ANSPRUCH NIMMT!
• Bürgschaftsbezogen
o Rechtshindernde Einwendungen, z.B. wegen Formnichtigkeit (§§766, 125, 126 BGB)
o Rechtsvernichtende Einwendungen, z.B. Erfüllung der Bürgschaftsschuld (§362 BGB)
o Rechtshemmende Einwendungen, z.B. Verjährung der Bürgschaftsschuld (§214 BGB)
• Forderungsbezogen
o Rechtshindernde Einwendungen, z.B. Nichtvalutierung des Kreditgebers (§765 BGB)
o Rechtsvernichtende Einwendungen, z.B. Erfüllung der Hauptpflichtverbindlichkeit (§767 i.V.m.
§362 BGB)
o Rechtshemmende Einwendungen, z.B. Stundung der Hauptverbindlichkeit (§768 BGB)
o Anfechtbarkeit aufgrund der Gestaltungsrechte (§770 BGB)
WELCHE RECHTSFOLGE TRITT BEI EINEM EIGENTUMSVORBEHALT IN BEZUG AUF DIE VORBEHALTSWARE EIN, WENN DER KÄUFER DEN KAUFPREIS VOLLSTÄNDIG ZAHLT?
• Bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises wird der Kaufvertrag gänzlich erfüllt und der Verkäufer muss sein Eigentum an den Käufer übergeben. Mit der Übergabe der Kaufsache ist der Vorbehaltskäufer nach §446 S. 2 BGB berechtigt, die Sache zu nutzen, allerdings unter Beachtung bestimmter Sorgfalts- und Obhutspflichten. Wird der volle Kaufpreis nun erfüllt, ist der Käufer nicht nur Besitzer, sondern auch rechtlicher Eigentümer der beweglichen Sache.
BESCHREIBEN SIE KURZ, WIE EIN EIGENTUMSVORBEHALT ENTSTEHT. DIFFERENZIEREN SIE HIERBEI ZWISCHEN DEM SCHULDRECHTLICHEN GESCHÄFT EINERSEITS UND DEM DINGLICHEN GESCHÄFT ANDERERSEITS UND FÜHREN SIE JEWEILS DAZU DIE EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN AN!
Schuldrechtlich: Kaufvertrag nach §433 BGB ist grds. ohne Bedingung. Der Verkäufer behält sich aber bei Teilzahlungsgeschäft (Raten-/Abzahlungskauf) das Eigentumsrecht bis zur vollständigen vor, übergibt die bewegliche Sache allerdings schon in den unmittelbaren Besitz des Käufers (§854 BGB) und darf genutzt werden (§446 BGB). Erfüllt der Käufer den Kaufvertrag durch volle Preiszahlung nicht, kann der Vorbehaltsverkäufer laut §323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
Dinglich/sachenrechtlich: Verfügungsvertrag und Eigentumsübertragung, unter der aufschiebenden Bedingung gemäß §158 Abs. 1 BGB, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wird. Die zur Eigentumsübertragung nach §929 S. 1 BGB erforderliche Übergabe, d.h. die Verschaffung des Besitzes, vgl. §854 BGB, findet in der Regel vorher statt. Mit dem Eintritt der Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) tritt die von dieser abhängig gemachte Eigentumsübertragung ipso iure ein (§158 Abs. 1 BGB). Solange der vollständige Kaufpreis noch nicht geleistet wurde, dient der Eigentumsvorbehalt als Kreditsicherungsmittel, bzw. Realsicherheit (§449 BGB)
WESHALB HAT SICH IN DER PRAXIS DAS SICHERUNGSEIGENTUM ALS KREDITSICHERUNGSMITTEL DES GELDKREDITGEBERS GEGENÜBER DEM PFANDRECHT NACH §§1204 FF. BGB DURCHGESETZT?
Beim Pfandrecht geht die bewegliche Sache nicht nur in das Eigentum des Pfandrechtsgläubigers über, sondern befindet sich auch physisch in dessen Besitz (§1205 BGB). Das gesetzliche Pfandrecht gemäß §§1204 ff. BGB ist also Besitzpfand. Damit stellt das Gesetz den Publizitätsgrundsatz sicher und verhindert somit, dass der Sicherungsgeber denkt (unbewusst oder mutwillig), er wäre noch immer uneingeschränkt befugt, über die Sache zu verfügen (z.B. an einen Dritten zu veräußern), nur weil sie in seinem Besitz ist.
Das Sicherungseigentum hat sich durchgesetzt, da im Wirtschaftsverkehr weder die Übergabe der Sache noch die Publizität im Interesse des Sicherungsgebers bzw. des Kreditgebers liegen.
ERLÄUTERN SIE KURZ UNTER ANGABE DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN, WIE SICHERUNGSEIGENTUM BEGRÜNDET WIRD!
• Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß §§929 ff. BGB. Beim Sicherungseigentum lässt sich der Kreditgeber als Kreditsicherheit vorübergehend das Eigentum an einer beweglichen Sache des Kreditnehmers unter der Vereinbarung eines sog. Besitzmittlungsverhältnisses (Besitzkonstitut) übertragen (§868 BGB), aber nur mittelbaren – anstelle von unmittelbarem – Besitz. Dieses “Fremdbesitzen” des unmittelbaren Besitzers für den mittelbaren Besitzer wird durch einen schuldrechtlichen Sicherungsvertrag begründet. Solche Übergebersurrogate finden sich hauptsächlich bei Immobilien.
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