Die Frage, ob der Kaufgegenstand vertragsgemäß, also mangelfrei geleistest wurde, richtet sich nach der zivilrechtlichen Vorschrift dess § 434 BGB.
Die gesetzlichen Regelungen zum deutschen Kaufrecht beruhen auf dem zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufs, durch welches die EU-Richtlinie 2019/771 als Nachfolgerin der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das deutsche Recht transformiert wurde.
Der Kaufvertrag ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, das die Verpflichtung zur Veräußerung einer Sache oder eines sonstigen Gegenstands gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Geld zum Gegenstand hat. Die typischen Pflichten der Parteien sind in § 433 BGB niedergelegt.
Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, für den die §§ 320 bis 326 BGB gelten.
Unter Verkaufsgüterkaufverträgen versteht man Verträge, durch die ein Unternehmer (vgl. § 14 BGB) einem Verbraucher (vgl. § 13 BGB) eine bewegliche Sache (heute: Ware) verkauft (vgl. § 474 I 1 BGB).
Die Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf sind in den §§ 474 ff. BGB geregelt.
Der Kaufvertrag ist strikt von den Geschäften zu seiner Erfüllung, insbesondere der Übereignung der Kaufsache (§§ 929 ff. BGB) zu unterscheiden.
Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) und Übereignung (Verfügungsgeschäft) sind dabei sowohl im Hinblick auf ihre Zustandekommen (Trennungsprinzip) als auch im Hinblick auf ihre Wirksamkeit (Abstraktionsprinzip) voneinander unabhängig.
Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ist nicht auf die Übertragung eines fertigen Gegenstands gerichtet, sondern auf dessen Herstellung, Veränderung oder die Herbeiführung eines anderen Erfolgs.
Werklieferungsverträge unterliegen nach § 650 S. 1 BGB dem Kaufrecht. Dies sind Verträge, in denen sich der Veräußerer zur Übereignung von beweglichen Sachen verpflichtet, die erst noch hergestellt oder erzeugt werden müssen (§ 650 S. 1 BGB).
Gegenstand eines Kaufvertrags kann sein:
eine Sache (§ 433 BGB)
= körperlicher Gegenstand lt. § 90 BGB
oder ein Recht
= Befugnis, also Anspruch (§194 I BGB) oder Herrschaftsrecht (§ 903 BGB)
oder ein sonstiger Gegenstand (§ 453 BGB)
= übertragbare Sachen und Rechte i.S.d. § 453 BGB
Nach § 433 I 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen (= zu übertragen) und ihm die Sache zu übergeben.
Nach § 433 I 2 BGB muss der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen.
Solange eine dieser drei Pflilchten nicht erfüllt ist, bleibt die Erfüllung der Hauptleistung des Käufers insgesamt offen.
Die Nennung der Übergabe neben der Übereignung in § 433 I BGB ist keineswegs überflüssig. Gegenstand eines Kaufvertrages kann nämlich auch ein Grundstück sein, bei welchem die Übergabe nicht zum dinglichen Übertragungstatbestand gehört (vgl. §§ 873, 929 BGB).
Darüber hinaus sind auch bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen Konstellationen denkbar, wo Übereignung und Übertragung nicht zusammenfallen, so etwa in den Fällen, in denen die Übereignung ausnahmsweise ohne Übertragung erfolgt (§§ 929 S. 2 bis 931 BGB) sowie beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt.
Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt kommt der Übergabepflicht neben der Übereignungspflicht sogar maßgebliche Bedeutung zu, weil sie dem Käufer schon vor Eintritt der Bedingung für den Eigentumsübergang (Kaufpreiszahlung, vgl. § 158 BGB) gegenüber dem Verkäufer ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB einräumt.
Bei den Nebenpflichten muss zwischen leistungsbezogenen und nicht-leistungsbezogenen Nebenpflichten unterschieden werden:
Leistungsbezogene Nebenpflichten sollen die Durchführung des Vertrages und die Erbringung der Hauptleistungspflicht gewährleisten. Sie gewähren dem Gläubiger (hier: dem Käufer) einen einklagbaren Anspruch auf Erfüllung und - im Falle ihrer Verletzung, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insb. Vertretenmüssen, Schaden) - einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 I BGB).
Nicht-leistungsbezogene Nebenpflichten sollen nach § 241 II BGB die Vertragspartner zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Rechtsgüter sowie die Interessen der anderen Seite anhalten. Hierzu zählen Schutz- und Obhutspflichten. Sie gewähren dem Gläubiger (hier: dem Käufer) regelmäßig keinen einklagbaren Primäranspruch auf Erfüllung; ihre Verletzung kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem Schadenersatzanspruch nach § 280 I i.V.m. § 241 II BGB führen.
Nach § 433 II BGB ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Dieser Hauptpflicht kommt er nach, indem er Geldscheine oder -stücke grundsätzlich in bar nach § 929 S. 1 BGB an den Verkäufer übereignet.
Die Pflicht zur Kaufpreiszahlung ist die zentrale Pflicht des Käufers, die mit den Pflichten des Verkäufers im Gegenseitigkeitsverhältnis (§§ 320 ff. BGB) steht.
Die Parteien können auch eine Vorleistungspflicht des Käufers oder des Verkäufers vereinbaren (vgl. § 320 I BGB am Ende: “es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtez ist”).
Die Abnahme bildet das Gegenstück zur Übergabe, stellt also denjenigen tatsächliche Vorgang dar, durch den der Käufer den umittelbaren Besitz (i.S.d. § 854 BGB) an der Kaufsache vom Verkäufer übernimmt.
Die Abnahmepflicht des Käufers ist als eine echte Rchtspflicht zu qualifizieren, d.h. der Verkäufer hat gegen den Käufer einen durchsetzbaren Anspruch auf Abnahme und bei dessen Nichterfüllung einen Anspruch auf Schadenersatz.
Die Aufwertung der Abnahme zur Rechtspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verkäufer ein legitimes Interesse daran hat, sich des Kaufgegenstands zu entledigen (Lagerkosten).
Die Pflicht zur Abnahme besteht nicht, wenn die Sache mangelhaft ist.
Beim Kaufvertrag sind in das Gegenseitigkeitsverhältnis (griech.: Synallagma) auf der
Seite des Verkäufers die
Pflicht zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache (§ 433 I 1 BGB) und die
Pflicht zur Verschaffung der Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 I 2 BGB) einbezogen, während auf
Seiten des Käufers die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises (§433 II BGB) im Gegenseitigkeitsverhältnis steht.
Als Preisgefahr bezeichnet man das Risiko, im Falle des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands den wirtschaftlichen Verlust selbst zu tragen.
Festhalten lässt sich demnach zunächst, dass beim Kaufvertrag grundsätzlich der Verkäufer gemäß § 326 I 1 BGB bis zur Erfüllung des Vertrages durch Übergabe und Übereignung der Kaufsache die Preisgefahr trägt.
Die Leistungsgefahr bezeichnet bei der Gattungsschuld (§ 243 BGB) das Risiko des Schuldners, auch im Falle des Untergangs des vom Schuldner zunächst zur Leistung vorgesehenen Gegenstands nich gem. § 275 BGB von der Leistung frei zu sein, sondern weiterhin aus der Gattung leisten zu müssen (“ein” Gegenstand).
Dies ändert sich erst, wenn sich die Gattungsschuld durch Konkretisierung gem. § 243 II BGB in eine Stückschuld umgewandelt hat. Ab der Konkretisierung führt ein etwaiger Untergang dieses Gegenstands - wie von vornherein bei der Stückschuld - zum Auschluss der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB), so dass ab diesem Zeitpunkt der Gläubiger das Risiko trägt, den geschuldeten Leistungsgegenstand nicht zu erhalten (Übergang der Leistungsgefahr).
§ 326 I BGB enthält die Grundaussage, dass der Schuldner der Sachleistung bis zur Erfüllung die Preisgefahr trägt. Dies hat den Grund, dass für den Untergang einer Sache meist ein Umstand aus der Sphäre desjendigen verantwortlich ist, der die Sache in Besitz hat, auch wenn diesen an dem Untergang der Sache kein Verschulden (im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.
Annahmeverzug des Käufers - § 326 II BGB
Der Anspruch des Sachschuldners auf die Gegenleistung bleibt erhalten, wenn entweder die andere Partei selbst für das Leistungshindernis nach § 275 BGB verantwortlich ist oder wenn das Leistungshindernis zu einem Zeitpunkt eintritt, in welchem sich die andere Partei im Annahmeverzug gem. §§ 293 BGB befunden hat.
Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt somit beim Kaufvertrag der Käufer die Preisgefahr, indem er im Fall des zufälligen Untergangs der Kaufsache gleichwohl den Kaufpreis entrichten muss.
Spezielle Gefahrtragungsregeln beim Kaufvertrag - §§ 446,447 BGB)
a) Übergabe der Kaufsache - § 446 BGB
Nach § 446 S. 1 BGB geht mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs (= Preisgefahr) auf den Käufer über, d.h. er wird trotz des Verlustes des Anspruchs auf die Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 275 BGB) von seiner Zahlungspflicht nicht frei, wenn ihm die Kaufsache bereits übergeben worden ist, und zwar unabhängig davon, ob er in diesem Moment schon Eigentümer wird.
b) Versendungskauf - § 447 BGB
Versendet der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (= Leistungsort), so trägt der Käufer die Preisgefahr ab dem Moment der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson (§ 447 BGB).
Voraussetzung für die Anwendung des § 447 I BGB ist zunächst die Versendung der Sache an einen anderen als den “Erfüllungsort” (= Leistungsort). Der Käufer muss die Versendung zudem verlangt haben, wobei sich ein solches “Verlangen” in aller Regel bereits daraus ergibt, dass die Versendung durch den Verkäufer von vorherein vertraglich vereinbart ist (Schickschuld).
Im Falle einer eigenmächtigen, nicht durch den Käufer initiierten Versendung seitens des Verkäufers kommt § 447 BGB dagegen nicht zur Anwendung.
Weitere Voraussetzung für den Gefahrübergang ist die Auslieferung (Übergabe) der verkauften Sache an die Transportperson (z.B. Spediteur, Frachtführer, Post). Zudem muss sich nach hM ein “typischer Transportschaden” verwirklicht haben, womit aber letztlich alle während des Transports auftretenden zufälligen Ereignisse erfasst sein sollen.
Nach hM geht die Preisgefahr auch dann gem. § 447 BGB mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über, wenn sich der Verkäufer zum Transport eigener Leute bedient.
Verschuldet indes ein mit dem Transport betrauter Mitarbeiter den Untergang der Kaufsache, handelt es sich nicht um einen zufällligen Untergang, weil sich der Verkäufer in dieser Konstellation das Verschulden dieses Mitarbeiters gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss.
Den Verkäufer trifft bei Durchführung des Transports durch eigene Leute auch während des Transports eine Schutzpflicht aus § 241 II BGB, die noch in seinem Gewahrsam befindliche Kaufsache vor Schäden zu bewahren.
In die Erfüllung dieser Pflicht werden die den Transport durchführenden Mitarbeiter des Verkäufers als Gehilfen einbezogen, so dass dem Verkäufer deren Verschulden gem. § 278 BGB zurechenbar ist.
Ein Vertretenmüssen des Verkäufers scheidet dann aus, wenn der Untergang der Kaufsache durch einen Dritten (etwa einen anderen Verkehrsteilnehmer) verusacht wurde. Auch wenn der Untergang der Kaufsache auf das Verschulden der Transportperson zurückzuführen ist, handelt es sich aus Sicht des Verkläufers um ein zufälliges Ereignis, weil beim Versendungskauf der Transport der Kaufsache nicht zum Pflichtkreis des Verkäufers gehört, so dass diesem ein Verschulden der Transportperson nicht über § 278 BGB zugerechnet werden kann.
Die Regelung des § 447 BGB wird für den Verbrauchsgüterkauf durch § 475 II BGB stark eingeschränkt.
Bei Pflichtverletzung des Käufers durch Nichtzahlung des Kaufpreises hat der Verkäufer nach § 433 II BGB einen klagbaren Primäranspruch auf Erfüllung (Zahlung und Abnahme). Sofern er nicht vorzuleisten hat, kann er bis zur Kaufpreiszahlung seine Leistung (Übergabe und Übereignung) nach § 320 I BGB verweigern.
Da § 275 I BGB auf Geldschulden keine Anwendung findet (“Geld hat man zu haben”), richten sich die Rechte des Verkäufers nach den Regeln über die Verzögerung der Leistung. Wenn der Käufer mit seiner Zahlungspflicht in Schuldnerverzug (§ 286 BGB) kommt, kann der Verkäufer nach § 288 I BGB (eigene Anspruchsgrundlage!) Ersatz des pauschalen Verzögerungsschadens in Gestalt der Verzugszinsen verlangen.
Daneben bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret darzulegenden (Verzögerungs-)Schadens unbenommen (§§ 288 IV, 280 1, 2, 286 BGB).
Ferner kann der Verkäufer gem. § 280 III BGB unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB (erfolglose Bestimmung einer Nachfrist für die Erfüllung der Käuferpflichten aus § 433 II BGB) auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
Unter ähnlichen Voraussetzungen (auch hier in der Regel: erfolglose Fristsetzung) kann der Verkäufer schließlich gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Auch in diesem Fall hat der Verkäufer zunächst einen einklagbaren Primäranspruch auf Erfüllung der Abnahmepflicht.
Daneben kann der Käufer unter den Voraussetzungen der §§ 280 I, II, 286 BGB in Schuldnerverzug geraten und Ersatz des Verzögerungsschadens schulden (z.B. Lagerkosten).
Durch die Nichtannahme der Kaufsache kommt der Käufer unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB zudem in Annahmeverzug. Damit geht die Preisgefahr auf ihn über (§§ 326 II 1 Alt. 2, 446 S. 3 BGB).
Außerdem greift zugunsten des Verkäufers die Haftungserleichtertung des § 300 I BGB, so dass er im Falle des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einstehen muss.
Ferner kann der Verkäufer Ersatz seiner Mehraufwendungen nach § 304 BGB ersetzt verlangen.
Indem die Abnahmepflicht nicht besteht, wenn die Kaufsache einen Sach- oder Rechtsmangel im Sinne der §§ 434, 435 BGB aufweist, treten im Falle der Verweigerung der Annahme durch den Käufer auch die genannten Rechtsfolgen nicht ein. Daneben treten mangels Obliegenheit des Käufers zur Abnahme einer mangelhaften Kaufsache auch die Folgen des Annahmeverzuges (§§ 293 ff. BGB) nicht ein.
Bei einer bloßen Verzögerung der noch möglichen Leistung kann der Käufer - neben der Erfüllung der primären Leistung - nach §§ 280 I, II, 286 BGB Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.
Unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 BGB (erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung) kann der Käufer bei Verzögerung der Leistung des Verkäufers Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Darüber hinaus steht ihm das Recht zu, ebenfalls nach erfolgloser Fristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB).
Im Falle der Unmöglichkeit enfällt dagegen die primäre Leistungspflicht des Verkäufers (§ 275 I BGB). Im Gegenzug muss der Käufer in diesm Fall aber auch keinen Kaufpreis zahlen (§ 326 I 1 BGB).
Hat der Verkäufer die Unmöglichkeit zu vertreten, so steht dem Käufer außerdem ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, II, 283 bzw. § 311a II (Var. 1) BGB oder auf Aufwendungsersatz nach §§ 284 bzw. § 311 II (Var. 2) BGB zu.
Daneben kann der Käufer nach § 326 V BGB vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zurücktreten.
Verletzt der Verkäufer seine Hauptleistungspflicht zur Beschaffung der Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 I 2 BGB), finden die allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts keine Anwendung!
VIelmehr greifen in diesem Fall die Sonderregeln des Mängelgewährleistungsrechts ein (§§ 434 ff. BGB), welche allerdings über entsprechende, in der Zentralnorm des § 437 BGB enthaltenen Rechtsgrundverweisungen letzlich doch weitgehend die allgemeinen Regeln der §§ 280 ff., 311a II, 323 ff. BGB in modifizierter Form zur Anwendung bringen und daneben mit der Minderung lediglich einen kaufrechtspezifischen Rechtsbehelf zur Verfügung stellen.
§ 434 BGB regelt, wann ein Sachmangel vorliegt.
§ 434 BGB definiert den Sachmangel nicht positiv, sondern negativ durch Festlegung der Anforderungen, denen die Kaufsache genügen muss, um als mangelfrei zu gelten.
Positiv formuliert ist die Kaufsache somit mangelhaft, wenn sie nicht den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht.
Unter Beschaffenheit versteht die hM nicht nur solche Eigenschaften, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften; erfasst werden auch außerhalb der Kaufsache liegende Umstände, insbesondere die Beziehung zur Umwelt.
Der Begriff der Beschaffenheit umfasst damit jeden der Sache anhaftenden, tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umstand.
In § 434 II 2 BGB findet sich eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen, die in jedem Fall unter den Beschaffenheitsbegriff fallen.
Beschaffenheitsvereinbarung
In erster Linie kommt es für die Feststellung der Soll-Beschaffenheit auf die Parteivereinbarung an (§ 434 II 1 Nr. 1 BGB). Vereinbarung über die Sachbeschaffenheit heißt, der Vertrag enthält die Verpflichtung, die Sache in dieser Beschaffenheit zu übertragen. Damit ist klar, dass die Beschaffenheit ein integraler Vertragsbestandteil sein muss, um vereinbart zu sein. Die Beschaffenheit kann nach den allgemeinen Regelungen über das Zustandekommen von Verträgen konkludent oder stillschweigend in den Vertrag aufgenommen werden.
Eignung für die vertraglich vorgesehene Verwendung
Bei Fehlen der Beschaffenheitsvereinbarung ist nach § 434 II 1 Nr. 2 BGB darauf abzustellen, ob die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Die Vorschrift hat die besonders bei Alltagsgeschäften häufigen Fälle im Blick, in denen sich die Vorstellung der Parteien nicht auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale richtet, sondern sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Sache für einen bestimmten Verwendungszweck tauglich sein soll.
Insoweit kann man auch von siner Auffangfunktion des Satzes 1 Nr. 2 im Verhältnis zu Satz 1 Nr. 1 des § 434 II BGB sprechen.
Durch die Formulierung in § 434 III BGB “soweit nicht wirksam etwas anders vereinbart wurde” wird klargestellt, dass negative Beschaffenheitsvereinbarungen, wonach die Kaufsache hinsichtlich eines bestimmten Merkmals von den in § 434 III BGB statuierten objektiven Anforderungen “nach unten” abweicht, auch weiterhin grundsätzlich möglich sind.
Die Kaufsache weist zunächst dann einen Sachmangel auf, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 III 1 Nr. 1 BGB). Gewöhnliche Verwendung sind Zwecke, zu denen Güter gleicher Art üblicherweise gebraucht werden.
Bsp.: Nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist ein Auto, das nicht fährt oder ein Stift, der nicht schreibt.
Um als mangelfrei zu gelten, muss die Kaufsache allen aufgezählten objektiven Anforderungen entsprechen (vlg. § 434 III 1 Nr. 3 BGB am Ende: “und”).
Ein Sachmangel liegt gem. § 434 III 1 Nr. 2 BGB auch dann vor, wenn die Kaufsache nicht die bei Sachen gleiche Art übliche Beschaffenheit aufweist, auch ohne dass dies Einfluss auf die gewöhnliche Verwendung haben muss.
Bsp.: Das als Neuwagen verkaufte Auto fährt zwar, weist aber zahlreiche Kratzer auf.
Die übliche Beschaffenheit kann, ebenso wie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, grundsätzlich alle Merkmale der Kaufsache umfassen.
Als Person, deren Äußerungen als Maßstab für die Erwartungen des Käufers herangezogen werden, nennt § 434 III 1 Nr. 2b BGB neben dem Verkäufer “andere Glieder der Vertragskette”, was insbesondere den Hersteller und Vorlieferanten umfasst. Ebenso umfasst sind Äußerungen eines von den genannten Personen beauftragten Dritten (z.B. Werbeagentur”).
Nicht erfasst sind Äußerungen, die von anderen (End)Verkäufern abgegeben werden, da diese nicht der gleichen Vertragskette angehören.
Soweit eine Montage durchzuführen ist, ergeben sich zusätzliche Anforderungen an die Mangelfreiheit der Sache aus § 434 IV BGB. Der Begriff Montage umfasst nicht nur den Zusammenbau der Kaufsache, sondern auch das Anbringen, Anschließen und Verbinden.
Montagemangel
§ 434 IV Nr. 1 BGB regelt den Fall, dass sich der Verkäufer im Kaufvertrag oder nachträglich dazu verpflichtet hat, die Montage der Kaufsache durchzuführen. In diesem Fall ist die Sache mangelhaft, wenn die Montage unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Mangelhafte Montageanleitung (IKEA-Klausel)
§ 434 IV Nr. 2 BGB regelt den Fall, dass die Montage vom Käufer durchgeführt wird. In diesem Fall ist die Sache bei unsachgemäßer Durchführung durch den Käufer nur mangelhaft, wenn dieser Umstand auf einen Mangel der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht. Die Montageanleitung ist mangelhaft, wenn sie nicht den ganz überwiegenden Teil der voraussichtlichen Käufer in die Lage versetzt, die Kaufsache auf Anhieb fehlerfrei zu montieren.
Nach § 434 V BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete liefert.
Ebenso wie die (mittlerweile bereits von § 434 II 2 BGB erfasste) Lieferung einer zu geringen Menge stellt auch die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (so genannte aliud-Lieferung) streng genommen eine Nichtleistung und keine mangelhafte Leistung dar.
Die Sache muss zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs die (vereinbarte) Beschaffenheit aufweisen. Nur dafür haftet der Verkäufer. Wann die Gefahr übergeht ist in § 446 und § 447 BGB geregelt. Bei Verbrauchgüterkaufverträgen gilt es die Sondervorschriften des § 474 BGB zu beachten.
Nach § 435 BGB liegt ein Rechtsmangel vor, wenn ein Dritter in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, die nicht bei der Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer berücksichtigt wurden. Der Rechtsmangel ist dem Sachmangel gleichgestellt. D.h. die Rechte des Käufers richten sich ebenfalls nach § 437 BGB.
Die im Prozess oft entscheidende Frage nach der Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels beurteilt sich nach § 363 BGB:
Vor der Annahme als Erfüllung der Sache durch den Käufer muss der Verkäufer ihre Mangelfreiheit beweisen. Ferner trägt der Verkäufer die Beweislast für seinen Anspruch auf den Kaufpreis, nämlich die vertragsgemäße Freiheit von Sachmängeln bei Lieferung (Gefahrübergang).
Ab der Annahme der Erfüllung trift die Beweislast den Käufer, etwa wenn er die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB geltend macht.
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt die für den Käufer befristete Beweislastumkehr des § 477 BGB: Zeigt sich innerhalb von einem Jahr (bei Tiermängeln: 6 Monate) seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Liegen die Voraussetzungen (Kaufvertrag, Mangel bei Gefahrübergang) vor, dann stehen dem Käufer die in § 437 BGB aufgezählten Rechte zu. § 437 BGB ist die Zentralnorm für die Rechtsbehelfe des Käufers bei Mängeln des Kaufgegenstands.
§ 437 BGB ist für sich allein genommen keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern bildet mit der Norm, welche die unmitttelbare Rechtsfolge hergibt (also z.B. § 439 BGB = Nacherfüllung oder § 280 I BGB = Schadenersatz) eine zusammengesetzte Anspruchsgrundlage. Es sinddaher immer beide Normen zusammen zu zitieren, wobei § 437 BGB an erster Stelle zu nennen ist.
Der Vorrang der Nacherfüllung ergibt sich nicht unmittelbar aus § 437 BGB, sondern aus den Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, auf welche § 437 BGB verweist.
Der Vorrang der Nacherfüllung vor Rücktritt, Minderung und Schadenersatz statt der Leistung erklärt sich daraus, dass die Lieferung einer mangelfreien Sache als Teil des Erfüllungsanspruchs eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers darstellt (§ 433 I 2 BGB). Da der Vertrag in Bezug auf die Mangelfreiheit noch nicht erfüllt ist (Schlechtleistung), soll dem Verkäufer - wie im Falle der gänzlich unterbliebenen Erfüllung (Nichtleistung) - zunächst die Chance erhalten bleiben, sich durch eine nachgeholte mangelfreie Erfüllung “sein Geld zu verdienen”. Im wird hinsichtlich der Kaufsache mithin ein “Recht zur zweiten Andienung” eingeräumt.
Da die Lieferung einer mangelhaften Sache keine ordnungsgemäße Erfüllung darstellt (vgl. § 433 I 2 BGB), ist es vom Gesetzgeber konsequent, dem Käufer grundsätzlich vorrangig einen Anspruch auf Nacherfüllung zu gewähren. Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch besteht also in Form eines Anspruchs auf Nacherfüllung fort (sog. modifizierter Erfüllungsanspruch), der in § 439 BGB näher ausgestaltet ist und gegenüber dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch gem. § 433 I 2 BGB besonderen Regelungen unterworfen ist.
Für die praktische Rechtsanwendung bedeutet dies, dass § 320 BGB auch im Verhältnis von Kaufpreiszahlung und Nacherfüllung anwendbar ist. Soweit der Käufer den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, steht ihm also bis zur Vornahme der Nacherfüllung (= Beseitigung des Mangels) die Einrede de nicht erfüllten Vertrages zu (Mängeleinrede).
Wie auch der ursprüngliche Erfüllungsanspruch ist der Nacherfüllungsanspruch nicht davon abhängig, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Er unterscheidet sich vom ursprünglichen Erfüllungsantspruch aber etwa durch das Wahlrecht des Käufers (§ 439 I BGB) oder die Verjährung (§ 438 BGB).
Der Zeitpunkt, in dem der Erfüllungsanspruch in den Nacherfüllungsanspruch übergeht und damit die Modifikation zum Tragen kommt, ist derjenige des Gefahrenübergangs nach §§ 446, 447 BGB.
§ 349 I BGB nennt zwei Varianten der Nachbesserung, nämlich die
Beseitigung des Mangels, z.B. im Wege der Reparatur der Kaufsache (Nachbesserung) und die
Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung).
Zwischen beiden Varianten steht dem Käufer grundsätzlich ein Wahlrecht zu.
Hat der Käufer von seinem Wahlrecht einmal Gebrauch gemacht, so kann er seine Wahl bis zur Vornahme der Nacherfüllung noch wechseln.
Wird die Nacherfüllung im Wege der Nachlieferung durchgeführt, dann muss nach § 439 BGB der Käufer dem Verkäufer die mangehafte Sache nach Maßgabe der für den Rücktritt geltenden Regeln der §§ 346 - 348 BGB zurückgewähren.
Nach § 346 II, III BGB muss der Käufer damit auch die gezogenen Nutzungen, insbesondere die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) herausgeben bzw. deren Wert ersetzen.
Der Gesetzgeber hat zur Klarstellung den heutigen § 475 III 1 BGB eingeführt, nach dem im Falle des Verbrauchsgüterkaufs § 439 V BGB mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Nutzung nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind (vgl. § 475 III 1 BGB). Da der Gesetzgeber den Nutzungsersatz nurfür den Fall des Vebrauchsgüterkaufs ausgeschlossen hat, stellt er damit gleichzeitig klar, dass bei anderen Kaufverträgen Werterstatz für gezogene Nutzungen zu leisten ist.
§ 439 III BGB stellt eine eigene Apruchsgrundlage für den Fall dar, dass der Käufer die mangelhafte Kaufsache bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut oder an diese angebracht hat, verpflichtet § 439 III BGB den Verkäufer dazu, dem Käufer die zum Ausbau der mangelhaften Sache und zum Einbau der nachgelieferten oder nachgebesserten Sache erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.
Der Anspruch des Käufers auf Aufwendungsersatz besteht nur dann, wenn der Einbau/das Anbringen erfolgte “bevor der Mangel offenbar wurde”.
§ 275 I BGB ist in § 439 III BGB nicht ausdrücklich erwähnt worden, da es sich von selbst versteht, dass etwas Unmögliches nicht geschuldet wird.
Ob die Nacherfüllung unmöglich ist, muss für die Nachlieferung und Nachbesserung gesonders festgestellt werden.
Betrifft die Unmöglichkeit nur eine Form der Nacherfüllung, so beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Form; das Wahlrecht ist insoweit eingeschränkt (vgl. § 275 I BGB “soweit…”).
Vollständig ausgeschlossen ist die Nacherfüllungspflicht des Verkäufers hingegen, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind. Man spricht insoweit von einem unbehebbaren Mangel.
Bei der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen.
Kommen verschiedene Formen der Nachbesserung in Betracht (etwa Reparatur und Austausch mangelhafter Ersatzteile), steht die Wahl zwischen ihnen dem Verkäufer zu. Das Wahlrecht des Käufers aus § 439 I BGB kann auf die unterschiedlichen Durchführungsarten innerhalb der Nachbesserung nicht übertragen werden, da der Verkäufer in Bezug auf die Entscheidung zwischen den verschiedenen Arten der Nachbesserung sachnäher ist.
Der Leistungsgegenstand einer Stückschuld ist durch individuelle Merkmale (Einzelstück) bestimmt. Von daher stellt sich die Frage, ob beim Stückkauf eine Nacherfüllung in Form einer mangelfreien Sache überhaupt möglich ist:
Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll beim Stückkauf die Lieferung einer andern als der vereinbarten Sache stets gem. § 275 I BGB ausgeschlossen sein, da nur sie und keine andere den vertraglich geschuldeten Zustand herbeiführen kann.
Nach der heute hM ist beim Stückkauf ausnahmsweise eine Nachlieferung möglich, wenn nach dem durch Auslegung zu ermittelden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss (§§ 133, 157 BGB) die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Eine Nachlieferung käme durchaus in Betracht, wenn der Stückkauf sich auf eine vertretbare Sache im Sinne des § 91 BGB bezieht.
Nach § 439 IV BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 II und III BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
Für die Beurteilung, ob die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind beispielsweise der Wert (nicht der Kaufpreis) der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels, das Maß des Verschuldens und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann (§ 439 IV BGB).
Relative Unverhältnismäßigkeit
Unproblematisch von § 439 IV BGB erfasst ist der Fall, dass sich die gewählte Art der Nacherfüllung im Verhältnis zur jeweiligen anderen Art der Nacherfüllung als unverhältnismäßig erweist (§ 439 IV 2 BGB).
Absolute Unverhältnismäßigkeit
Der Verkäufer ist grundsätzlich auch dann berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn keine alternative Art der Nacherfüllung mehr möglich ist/verbleibt, so dass der Verkäufer letztlich die Nacherfüllung insgesamt verweigern kann (§ 439 IV 3 Hs. 2 BGB).
Danach ist die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung im Vergleich zu anderen Art der Nacherfüllung in der Regel (relativ) unverhältnismäßig, wenn sie 10 % teuer sei.
Handelt es sich bei der der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung um die einzig mögliche/verbleibende Art der Nacherfüllung, ist diese in der Regel (absolut) unverhältnismäßig, wenn die hierfür insgesamt erforderlichen Kosten 150 % des Werts der mangelfreien Sache oder 200 % des mangelbedingten Mindewerts übersteigen.
Verbleibt nur eine Form der Nacherfüllung, ist dem Verkäufer allerdings ein höhere Maß an Kosten zuzumuten. Es geht dann nämlich nicht mehr alleine um die Verweigerung einer bestimmten Art der Nacherfüllung unter Verweis auf die jeweils andere, sondern darum, ob das primäre Leistungsinteresse des Käufers überhaupt noch erfüllt wird, oder der Käufer auf die sekundären Rechtsbehelfe Minderung, Rücktritt und Schadenersatz verwiesen wird.
Der Erfüllungsort richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und damit nach § 269 BGB. Er bestimmt sich in erster Linie nach der Parteivereinbarung. Hilfsweise ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen.
Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung soll sich aus der Natur des Nacherfüllungsanspruchs ergeben, dass die Nacherfüllung stets an Belegenheitsort der mangelhaften Kaufsache und damit regelmäßig am Wohnsitz des Käufers vorzunehmen ist.
Nach Auffassung des BGH und der heute hM kann die Fragen nach dem Leistungsort der Nacherfüllung nicht pauschal beantwortet werden, sondern es ist vielmehr - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - zwischen unterschiedlichen Arten von Kaufsachen, Nacherfüllungsvarianten und -konstellationen zu differenzieren.
Nach § 439 II BGB hat der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der BGH sieht hier eine Anspruchsgrundlage, nach der der Käufer Ersatz für Aufwendnungen verlangen kann, die er zum Zweck der Nacherfüllung gemacht hat.
§ 439 II BGB gilt für Kosten, die der Käufer für nicht von der Nacherfüllung umfasste Arbeiten aufwenden musste. Nach Ansicht des BGH sind dies insbesondere Transportkosten, wenn der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nicht am Belegenheitsort der mangelhaften Sache liegt und der Käufer die Sache daher zum Zweck der Nacherfüllung selbst an den Erfüllungsort (und nach der Nacherfüllung zurück an den Einsatzort) transportieren muss.
Zweitens umfasst § 439 II BGB auch Kosten, die der Käufer aufwenden muss, um die Ursache der Mangelerscheinung des Kaufgegenstands aufzufinden und so die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären, insbesondere Sachverständigenkosten. Der Anspruch ist unabhängig davon, ob der Käufer später den Nacherfüllungsanspruch geltend macht.
Nicht von § 439 II BGB erfasst sind Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf den Nacherfüllungsanspruch, der durch die Nachbesserung verursachte Nutzungsausfall und Schäden an sonstigen Rechtsgütern des Käufers. Diese können nur über den verschuldensabhängigen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB ersetzt verlangt werden.
Maßgebliche Norm für das Rücktrittsrecht sind über die gesetzlichen Verweisung in § 437 Nr. 2 BGB die aus dem allgemeinen Schuldrecht bekannten §§ 323, 326 BGB. Um die richtige Anspruchsgrundlage zu finden, muss zwischen behebbaren und nicht behebbaren Mängeln unterschieden werden.
Bei behebbaren Mängeln ist § 323 BGB maßgeblich, wobei die Notwendigkeit einer Fristsetzung auch nach § 440 BGB enfallen kann.
Bei nicht behebbaren Mängeln ist § 326 BGB einschlägig; eine Fristsetzung ist hier von vornherein nicht erforderlich.
Der Rücktritt setzt nach § 323 BGB voraus, dass der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht (§ 323 I Var. 1 BGB) oder nicht vertragsgemäß (§ 323 I Var. 2 BGB) erbracht hat.
Diese Voraussetzungen sind im Falle des § 437 BGB notwendig gegeben, weil es sich beim Kaufvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt und die Lieferung einer mit einem Mangel behafteten Sache eine nicht vertragsgemäße Leistung i.S.d. § 323 I Var. 2 BGB darstellt.
Nach § 323 I BGB muss der Käufer dem Verkäufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er zum Rückritt berechtigt ist. Grundsätzlich gilt als Faustformel eine Frist von 10 bis 14 Tagen als angemessen.
Auf das Erfordernis der vorherigen Fristsetzung kann verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 323 II Nr. 1 bis 3 BGB vorliegen. Zu nennen ist hier insbesondere die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gem. § 323 II Nr. 1 BGB, an deren Vorliegen die Rechtsprechung strenge Anfoderungen stellt. Das bloße Bestreiten des Mangels genügt nicht, sondern der Schuldner (hier: Verkäufer) muss unmissverständlich und deutlich zum Ausdruck bringen, dass er seine vertraglichen Pflichten unter keinen Umständen nachkommen werde.
Hier: Fälle des § 440 BGB
§ 440 BGB formuliert zusätzliche Fälle, in denen speziell in Bezug auf den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch eine Fristsetzung entbehrlich sein kann. Insoweit tritt § 440 BGB ergänzend neben die bereits aus dem allgemeinen Schuldrecht bekannten Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II Nr. 1 bis 3 BGB:
Nach § 440 S. 1 Var. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung zu Recht gemäß § 439 IV BGB verweigert (absolute Unverhältnismäßigkeit).
Nach § 440 S. 1 Var. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Die Nachbesserung gilt gem. § 440 S. 2 BGB i.d.R. nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Für die Nachlieferung kann dagegen schon der erste erfolglose Versuch als Fehlschlag indizieren, wenn die erneute Lieferung einer mangelhaften Sache den Schluss zulässt, dass alle für die Ersatzlieferung in Betracht kommenden Sahen denselben Mangel aufweisen.
Nach § 440 S. 1 Var. 3 BGB ist die Frist dann entbehrlich, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Abhilfe mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Käufer verbunden ist (z.B. arglistige Täuschung durch Verkäufer).
Der Rücktritt vom Kaufvertrag darf nicht nach § 323 V oder § 323 VI BGB ausgeschlossen sein.
Praktische Bedeutung hat vor allem der Ausschluss des Rücktritts nach § 323 V 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung. Da die Pflichtverletzung in der mangelhaften Leistung (§ 433 I 2 BGB) liegt, muss geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Mangel unerheblich ist.
Nach BGH stellt ein Sachmangel eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, wenn er den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert.
Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht des Gläubigers, das gegenüber dem Schuldner auszuüben ist (§ 349 BGB). Zur wirksamen Ausübung des Rücktritts muss der Käufer als Rücktrittsberechtigter daher den Rücktritt erklären.
Die Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts ergeben sich aus § 346 ff. BGB. Diese Nomen sind sowohl bei vertraglichen als auch bei gesetzlichen Rücktrittsgründen anwendbar.
Die Rechtfolgen des Rücktritts sind im Einzelnen:
Erlöschen der ursprünglichen Leistungspflichten
Mit Erklärung des Rücktritts eröschen die die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht erfüllten ursprünglichen Leistungspflichten.
Rückgewähr der empfangenen Leistung - § 346 I BGB
Der Rücktritt führt zur Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis und begründet die Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistung nach Maßgabe des § 346 BGB.
Ersatz von Nutzungen - 346 I BGB
Neben der Pflicht zur Herausgabe verpflichtet § 346 I BGB zudem beide Seiten zur Herausgabe aller nach Leistungsempfang tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. §§ 99, 100 BGB). Zu den Nutzungen einer Sache gehören auch die Gebrauchsvorteile. Da diese in Natur nicht herausgegeben werden können, ist insoweit Wertersatz zu leisten (§ 346 II 1 Nr. 1 BGB).
Anders als die Pflicht zum Wertersatz für Gebrauchsvorteile im Rahmen der Nachlieferung (vgl. § 475 III BGB) besteht die Verpflichtung des Käufers zum Wertersatz für Gebrauchsvorteile als Folge des Rücktritts auch beim Verbrauchsgüterkauf.
Verlangt der Verbraucher nicht Nacherfüllung, sondern tritt vom Vertrag zurück, muss er im Rahmen der Rückabwicklung also auch Nutzungs- bzw. Wertersatz nach § 346 II BGB leisten.
Die unterschiedliche Beurteilung beider Fälle rechtfertigt sich daraus, dass der Käufer im Falle des Rücktritts seinerseits auch den gezahlten Kaufpreis mit Zinsen zurückerhält (§ 348 BGB).
Nach §§ 437 Nr. 2, 441 I 1 BGB kann der Käufer einer i.S.v. §§ 434 f. BGB mangelhafte Sachen statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erkärung gegenüber dem Verkäufer mindern.
Inhaltlich handelt es sich bei der Minderung um ein Gestaltungsrecht des Käufers, durch dessen Ausübung der Käufer einseitig eine verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises herbeiführen kann.
Aus der Formulierung “statt zurückzutreten” wird deutlich, dass sämtliche Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen müssen.
Deshalb findet bei behebbaren Mängeln auch § 323 I BGB Anwendung, der durch das Erfordernis der erfolglosen Setzung einer Frist für die Nacherfüllung den Vorrang ges Nacherfüllungsanspruchs absichert.
Im Unterschied zum Rücktritt ist das Minderungsrecht allerdings beim unerheblichen Mangel nicht ausgeschlossen, indem § 323 V 2 BGB hier keine Anwendung findet (§ 441 I 2 BGB).
Aus dem Verweis auf die Voraussetzungen des Rücktritts ergibt sich ferner, dass zur wirksamen Ausübung des Gestaltungsrechts für die Minderung eine entsprechende Erklärung des Käufers vonnöten ist (§ 441 i.V.m. § 349 BGB).
Die Formulierung des § 441 III BGB lässt sich mathematisch wie folgt ausdrücken:
Bsp.: K kauft bei V eine Vase für 120 €. Aufgrund eines Risses beträgt der tatsächliche Wert 50 € (Marktwert 100 €):
Berechnung: GKP = 50 x 120 : 100 = 60 €
Hat der Käufer bereits mehr als den geminderten Kaufpreis bezahlt, so kann er den Mehrbetrag zurückverlangen (§ 441 IV BGB).
Nach § 441 IV 2 BGB hat der Verkäufer zudem die tatsächlich gezogenen Nutzungen (Zinsen) herauszugeben (§ 346 I BGB) und für entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogene Nutzungen Wertersatz zu leisten (§ 347 I BGB).
Hinsichtlich der Rückzahlung des überzahlten Betrags stellt § 441 IV 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Lediglich hinsichtlich des Nutzungsersatzes verweist § 441 IV 2 BGB auf die Rücktrittsregeln (§ 346 I, § 347 I BGB).
Der Schadenersatzanspruch des Käufers setz ein Vertretenmüssen des Verkäuers voraus (§§ 280 I 2, 311 II 2 BGB). Die weiteren Voraussetzungen hängen davon ab, welchen Schaden der Käufer ersetzt verlangt. Hier kann auf die aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht bekannten Kategorien zurückgegriffen werden:
Schadenersatz neben der Leistung (insbesondere Mangelfolgeschaden)
§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
Schaden neben der Leistung wegen Verzögerung der mangelfreien Leistung (sog. Verzögerungsschaden)
§§ 437 Nr. 3, 280 I, II i.V.m. § 286 BGB
Schadenersatz statt der Leistung (sog. Mangelschaden)
§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281, 440, 283, 311a II BGB
wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (= unbehebbarer Mangel)
§§ 437 Nr. 3, 208 I, III, 283 bzw. §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB
wegen Ausbleibens der Nacherfüllung (behebbarer Mangel)
§§ 437 Nr. 3, 280 I, III i.V.m. § 281 BGB
Einen Orientierungspunkt zur Abgrenzung zwischen Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung liefert die Antwort auf die Frage, ob der durch die mangelhafte Lieferung entstandene Schaden durch eine mögliche Nacherfüllung noch verhindert werden könnte (dann Schadenersatz statt der Leistung) oder nicht (dann Schadenersatz neben der Leistung).
Schadenersatz neben der Leistung
Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn der Käufer infolge des Sachmangels einen Schaden an seinen sonstigen Rechten (z.B. Eigentum) oder Rechtsgütern (z.B. Leben, Gesundheit) erleidet. Anspruchsgrundlage für den Ersatz solcher Mangelfolgeschäden sind alleine §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB.
Nicht um einen Mangelfolgeschaden, sondern um eine Beeinträchtigung des Leistungsinteresses des Gläubigers (Mangelschaden) geht es beim sog. mangelbedingten Nutzungsausfallschaden (Betriebausfallschaden).
Verzögerungsschaden Voraussetzungen des § 286 BGB müssen vorliegen.
Schadenersatz statt der Leistung
Behebbare Mängel (Ausbleiben der Nacherfüllung)
Nicht um einen Mangelfolgeschaden an den Gütern des Käufers, sondenr um eine Beeinträchtigung des Leistungsinteresses des Gläubigers (Mangelschaden) geht es beim sog. mangelbedingten Nutzungausfallschaden (Betriebsschaden). Darunter versteht man Einbußen, die ein Käufer erleidet, weil er die Kaufsache zeitweise aufgrund eines Mangels überhaupt nicht bzw. nicht planmäßig (in seinem Betrieb) einsetzen kann.
Erforderlich für den Ersatz des Nutungsausfallschadens als “einfacher” Schadenersatz neben der Leistung gem. § 280 I BGB ist aber, dass der Verkäufer bereits den Mangel der Kaufsache vertreten hat.
Bei einer Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens nach §§ 280 I, II, 286 BGB käme es dagegen nur darauf an, ob der Verkäufer die Verspätung der Nacherfüllung zu vertreten hat.
a) Ist der Mangel der Kaufsache behebbar, der Anspruch auf Nacherfüllung also weder gem. § 275 I BGB unmöglich noch mit einem Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers gem. §§ 275 II BGB behaftet, kann der Käufer für den Fall, dass die Nacherfüllung gleichwohl ausbleibt, Schadenersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB verlangen.
b) Sofern die Unbehebbarkeit des Mangels erst nach Vertragsschluss entsteht, liegt ein Fall der nachträglichen qualitativen Unmöglichkeit vor. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers kann sich aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB ergeben. Der Verkäufer haftet in diesem Fall auf Schadenersatz statt der Leistung, wenn er entweder die ursprünglich mangelhafte Lieferung oder den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung (Pflichtverletzung) führt, zu vetreten hat (§ 280 I 2 BGB).
c) Hat ein zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegender Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlegen, und war er auch bereits zu diesem Zeitpunkt unbehebbar, liegt ein Fall der anfänglichen qualitativen Unmöglichkeit vor. In Betracht kommt in diesem Fall ein Schadenersatzanspruch des Käufers aus §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB. Der Verkäufer schuldet Schadenersatz, wenn er den Mangel (bzw. die Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung durch Nacherfüllung) bei Vertragsschluss gekannt oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht gekannt hat (§ 311a II 2 BGB).
Ist der Mangel der Kaufsache behebbar, der Anspruch auf Nacherfüllung also weder gem. § 275 I BGB unmöglich noch mit einem Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers gem. §§ 275 II BGB behaftet, kann der Käufer für den Fall, dass die Nacherfüllung gleichwohl ausbleibt, Schadenersatz stat der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB verlangen.
Als Bezugspunkt für das Vertretenmüssen kommen zwei unterschiedliche Aspekte der fortdauernden Pflichtverletzung des Verkäufers (fehlende Leistung einer mangelfreien Kaufsache) in Betracht:
Die ursprüngliche Leistung einer mangelhaften Sache bei Gefahrübergang sowie
die nicht (ordnungsgemäß) vorgenommene Nacherfüllung bis Fristablauf.
Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, so liegt bereits darin eine Pflichtverletzung i.S.v. § 433 I 1 BGB, die der Verkäufer zu vertreten haben müsste.
Für den Schadenersatzanspruch statt der Leistung ist es aber ebenso ausreichend, wenn der Verkäufer die Nichtvornahme der Nacherfüllung innerhalb der ihm gesetzten Frist zu vertreten hat.
Ist dies der Fall, ist es (anders als beim als Schadenersatz neben der Leistung zu qualifizierenden Mangelfolgeschaden) unbeachlich, ob der Verkäufer bereits die Lieferung der mangelhaften Sache (= Verletzugn der Pflicht aus § 433 I 2 BGB) zu vertreten hatte.
Kleiner Schadenersatz
In jedem Fall kann der Käufer den sogenannten kleinen Schadenersatz verlangen. Bei dieser für den Verkäufer weniger belastenden Alternative behält der Käufer die mangelhafte Sache und verlangt im Übrigen, so gestellt zu werden, als ob der Mangel beseitigt worden wäre. Zu ersetzen ist danah die Wertdifferenz zwischen dem Marktwert der mangelhaften Sache und dem Marktwert der Sache in mangelfreiem Zustand, was je nach Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu ähnlichen Ergebnissen wie eine Minderung führen kann aber nicht muss.
Großer Schadenersatz
Der Käufer kann unter den Voraussetzungen des § 281 I 3 BGB einen Anspruch auf den sog. “großen Schadenersatz” zu (“Schadenersatz statt der ganzen Leistung”). Macht der Käufer diesen geltend, kann er die Kaufsache zurückgeben und im Gegenzug Ersatz des Wertes verlangen, welche die ordnungsgemäße Lieferung des Verkäufers für ihn insgesamt gehabt hätte (Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand).
Als Mindestschaden kann er hierbei den Geldbetrag velangen, der seiner bereits geleisteten Kaufpreiszahlung enstpricht. Daneben kann er Ersatz sämtlicher weitere Schäden verlangen, die ihm aufgrund der Nichtdurchführung des Vertrages entstanden sind (z.B. Kosten für eine Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn gem. § 252 BGB). Der Käufer gibt also die erhaltene Leistung zurück und verlangt Geldersatz in Höhe des Gesamtswerts der geschuldeten Leistung.
Indem es sich beim “großen Schadenersatz” um eine Kombination aus Rücktritt und Schadenersatz handelt, durch welchen der Verkäufer in voller Höhe der Vorteile des durch ihn abgeschlossenen Geschäfts verlustig geht, gilt nach § 281 I 3 BGB für den Schadenersatz statt der ganzen Leistung dieselbe Beschränkung, die das Gesetz in § 323 V 2 BGB auch für den Rücktritt im Falle einer mangelhaften Leistung statuiert:
So wie der Käufer wegen der Unerheblichkeit des Mangels am Rücktritt gehindert und auf die Minderung beschränkt ist, soll er auch keinen “großen Schadenersatz” sondern ausschließlich einen “kleinen Schadenersatz” verlangen können. Entscheidend ist, ob die Rückabwicklung des Vertrages wegen des geringen Gewichts des Mangels (= unerhebliche Pflichtverletzung) unverhältnismäßig wäre.
Macht der Käufer berechtigterweise einen “großen Schadenersatz” geltend, kann der Verkäufer seinerseits die bereits übergebene mangelhafte Kaufsache nach Rücktrittsregeln zurückfordern (§§ 281 V, 346 ff. BGB).
Ist dem Verkäufer die Behebung des Mangels durch Nacherfüllung unmöglich, ist der Verkäufer von seiner Leistungspflicht zur Nacherfüllung nach § 275 BGB befreit. Damit ist die Haftung für einen unbehebbaren Sachmangel ein Fall der qualitiativen Unmöglichkeit.
Bei der Unmöglichhkeit der Nacherfüllung kann der Käufer sofort Schadenersatz nach § 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 oder § 311a II BGB verlangen.
Die Mängelrechte des Käufers können sowohl vertraglich als auch gesetzlich ausgeschlossen sein.
Nach dem Prinzip der Privatautonomie (vg. § 311 I BGB) ist zunächst grundsätzlich ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistungsrechte möglich. Die Parteien können vereinbaren, dass dem Käufer die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB überhaupt nicht oder nur unter Einschränkungen zustehen sollen.
Der Verkäufer kann sich gemäß § 444 BGB auf nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit i.S.d. § 443 I Var. 1 BGB der Sache übernommen hat.
Die Mängelrechte sind zudem gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss gekannt hat (§ 412 I 1 BGB).
Hat der Käufer den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, bleiben ihm seine Mängelrechte nur erhalten, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 442 I 2 BGB).
Die Ansprüche aus § 437 Nr. 1 (Nacherfüllung) und Nr. 3 BGB (Schadens- oder Aufwendungsersatz) unterliegen der Verjährung des § 438 BGB.
Nach § 438 I Nr. 3 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche regelmäßig in zwei Jahren und damit schneller als nach der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (drei Jahre).
Die Fristberechnung bestimmt sich nach §§ 188 ff. BGB.
Für den Rücktritt nach § 437 Nr. 2 BGB gelten die Verjährungsregeln des § 438 I BGB nicht unmittelbar.
Das liegt daran, dass Rücktritt (wie die Minderung) kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht ist. Nach § 194 I BGB unterliegen aber nur Ansprüche der Verjährung, während ein Gestaltungsrecht als solches nicht verjähren kann. Daher erklären §§ 438 IV, V, 218 BGB den Rücktritt bzw. die Minderung für ausgeschlossen, soweit auch der zugrundeliegende Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Grundsätzlich gilt: Ein wegen eines Mangels der Kaufsache erklärter Rücktritt oder eine Minderung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) in Bezug auf diese Kaufsache bereits verjährt ist und der Verkäufer die Verjährungseinrede erhebt (§ 218 I 1 BGB).
Ansprüche gegen den Verkäufer, der einen Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren gemäß § 438 III 1 BGB nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre ab Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs (= des Mangels) zum Schluss des Jahres, §§ 195, 199 I BGB).
Die Verjährung kann Gegenstand vertraglicher Änderungen zugunsten oder zulasten des Käufers sein (vgl. § 202 BGB).
Für eine Erleichterung der Verjährung von Mängelansprüchen durch AGB enthält § 309 Nr. 8 lit. b) sublit. ff BGB ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. Diese Einschränkung gilt aber nur bei neu hergestellten Sachen. Bei gebrauchten Sachen wäre eine Abweichung in den AGB im Rahmen des § 476 II BGB daher möglich.
§ 443 BGB beinhaltet zwei Arten der Garantie:
Die Beschaffenheitsgarantie in Abs. 1
und die Haltbarkeitsgarantie in Abs. 2.
Bei der Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 I BGB garantiert der Garantiegeber (Verkäufer, Hersteller, etc.), dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder anderen als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen (z.B. den künftigen Erklass eines Bebauungsplans für das verkaufte Grundstück) genügt.
Handelt es sich bei dem Garantiegeber um den Verkäufer, darf nicht vorschnell vom Vorliegen einer den Mangel begründenden bloßen Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 II 1 Nr. 1 BGB auf eine weitergehende Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 I BGB geschlossen werden.
Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Abgrenzung zwischen Beschaffenheitsgarantie und bloßer Beschaffenheitsvereinbarung nach der Art des Geschäfts.
Gewerbliche Vereinbarungen enthalten grundsätzlich eine Garantieübernahme durch den Verkäufer.
Bei Privatpersonen kann der Käufer i.d.R. nicht davon ausgehen, dass diese verschuldensunabhängig auf Schadenersatz haften wollen.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Beschaffenheitsgarantie ist zu unterscheiden:
Handelt es sich um eine Garantie eines Verkäufers und bezieht sich diese auf die Beschaffenheit (= Mängelfreiheit) der Kaufsache i.S.d. § 434 II, III BGB werden durch die Garantie keine in inhaltlicher Hinsicht über die Mängelgewährleistung des § 427 BGB hinausgehende Rechte des Käufers begründet.
Handelt es sich um eine Garantie des Herstellers oder eine Garantie des Verkäufers im Bezug auf andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen, werden durch die Garantie originäre, den Rechten des § 437 Nr. 1 und 2 BGB entsprechende Rechte des Käufers gegen den Garantiegeber begründet.
Für die Haltbarkeitsgarantie enthält § 443 II BGB eine Legaldefinition: Sie ist die “Garantie” dafür, dass eine Sache für eine bestimmte Dauer (und nicht nur bei Gefahrübergang!) eine bestimmte Beschaffenheit (Mängelfreiheit) i.S.d. § 434 II BGB aufweist.
Wird eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so gilt die Vermutung, dass ein während der Geltungsdauer auftretender Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war und damit die Rechte aus der Garantie begründet (Umkehr der Beweislast), § 443 II BGB.
Durch die Formulierung “unbeschadet gesetzlichen Ansprüche” in § 443 I a.E. BGB wird klargestellt, dass die in § 437 BEG geregelten Mängelrechte des Käufers durch die Garantie nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Neben den Rechten aus § 437 BGB stehen dem Käufer im Garantiefall vielmehr zusätzlich die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantie angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
Bei der Herstellergarantie kann der Käufer daher sowohl die Mängelrechte gegen den Verkäufer als auch die Rechte aus der Garantie gegen den Herteller geltend machen. Decken sich die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und den Hersteller, haften diese gemäß § 241 ff. BGB als Gesamtschuldner.
Nach der Legaldefinition des § 474 I BGB liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmen Ware kauft.
Der Begriff “Verbrauchsgüterkauf” beinhaltet damit an sich eine Fehlbeschreibung: Es geht gerade nicht um den Kauf bestimmter “Verbrauchsgüter”, sondern um den Verkauf von Gütern (= Waren) durch einen Unternehmer an einen Verbraucher.
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Bei einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person (OHG, GmbH), die bei Abschluss des jeweils in Rede stehenden Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unter den Begriff fallen auch Freiberufler.
Nach § 475 III 1 BGB hat der Verbraucher, der im Falle der Nachlieferung im Austausch gegen die mangelhafte Sache eine mangelfreie Sache erhält, abweichend von §§ 439 V 1, 346 f. BGB die zwischenzeitlich aus der Kaufsache gezogenen Nutzungen nicht an den Verkäufer herauszugeben bzw. deren Wert nicht zu ersetzen.
Gemäß § 475 II BGB geht die Preisgefahr bei einem Versendungkauf (Schickschuld) nur dann mit der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Käufer (Verbraucher) über (vgl. § 474 BGB), wen dieser die Transportperson beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person nicht zuvor benannt hat.
Nach § 475 III 2 BGB gelten die Haftungsbeschränkungen - bzw. Ausschlüsse der §§ 442, 445 und 447 II BGB - nicht im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs.
Erkärung:
Nach der neuen Regelung findet § 442 BGB auf Verbrauchsgüterkäufe keine Anwendung. Die Notwendigkeit dieser Regelung erschließt sich aus dem Umstand, dass selbst die bereits auf vorgelagerter Ebene zum Ausschluss eines Mangels führende negative Beschaffenheitsvereinbarung nur noch unter den strengen Voraussetzungen des § 476 I 2 BGB möglich ist. Würde die Kenntnis des Verbrauchers vom Mangel bei Gefahrübergang ausreichen, seine Mängelrechte insgesamt entfallen zu lassen, würde das gesetzgeberische Ziel unterlaufen, den Ausschluss der Gewährleistung bei Kenntnis des Verbrauchers von qualitativen Abweichungen der Kaufsache zu erschweren.
Das Verbot abweichender Vereinbarungen gilt nach § 476 IV BGB auch für anderweitige Gestaltungen (sog. Umgehungsverbot). Ein Verstoß liegt vor, wenn die rechtiche Beziehung zwischen den Parteien so gestaltet ist, dass die in § 476 I 1 BGB genannten Schutzvorschriften tatbestandlich keine Anwendung finden sollen, obwohl sie nach deren Schutzzweck eigentlich Anwendung finden müssten.
Bsp.: Gebrauchtwagenhändler G hat den PKW des E in Kommission genommen und verkauft das Fahrzeug im Namen des E an den Verbraucher K. Im Vertragstext heißt es: “Das Kfz wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft”.
Grundsätzlich können Verkäufer und Käufer auch nach neuem Recht vereinbaren, dass die gekaufte Sache hinter den objektiven Anforderungen des § 434 III BGB zurückbleibt. Für Verbrauchsgüterverkäufe knüpft § 476 I 2 BGB die Wirksamkeit einer solchen negativen Beschaffenheitsvereinbarung allerdings an zusätzliche formelle Voraussetzungen. Von den genannten objektiven Anforderungen kann danach vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer durch Vertrag nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens von der Abweichung in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Ein Sachmangel liegt gem. § 434 I BGB nur vor, wenn die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit bereits bei Gefahrübergang vorlag. Bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs statuiert § 477 I BGB eine (partielle) Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers.
Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang ein von den Anforderungen der §§ 434, 475b BGB abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar (§ 477 I 1 BGB).
Hinsichtlich des Mangels scheint die in § 477 I BGB statuierte Vermutung auf den ersten Blick nicht etwa auf das Vorliegen des Mangels als solchem zu beziehen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem ein bereits festgestellter Mangel vorgelegen hat.
Entwicklung:
BGH hat dem Verbraucher die Beweislastumkehr nah der Vorgängerregel des § 447 I BGB, die noch eine 6-Monatsfrist vorsah, zunächst verweigert. Daraus ergaben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der BHG-Auslegung mit den Vorgaben des Art. 5 III VerbrGKRL.
2015 hat EuGH Zweifel bestätigt und legt Art. 5 III VerbrGKRL verbraucherfreundlich aus: Hiernach soll sich die Vermutungswkrung auch darauf erstrecken, dass ein unstreitig innerhalb der Frist aufgetretener Mangel zumindest im Ansatz bei Gefahrüberang in Form eines latenten Mangels vorlag.
BHG übernimmt in richtlinienkonformer Auslegung die Vermutung, dass ein binnen 6 Monaten nach Gefahrübergang aufgetretener mangelhafter Zustand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits in Form eines Grundmangels angelegt war.
01.01.2022 Umsetzung der WK-RL erfolgte Verlängerung der Frist von 6 Monaten auf 1 Jahr sollte an dieser Grundaussage nichts ändern.
Die Vermutung des § 477 BGB gilt nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast im hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands trifft den Verkäufer.
Die Art der Sache steht der Vermutung bei solchen Sachen entgegen, die auf Verbrauch und Verschleiß ausgelegt sind (z.B. Lebensmittel, Autoreifen).
Mit der Art des Mangels ist die Vermutung etwa bei solchen Mängeln, die auf den ersten Blick erkennbar sind (z.B. deutlich sichtbarer Kratzer), unvereinbar.
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