Vertragsschluss kommt zu stande?
Vertrag kommt zustande, wenn 2 sich inhaltlich deckende WE abgegeben werden
Angebot / Antrag
Annahme
Antrag § 145 BGB
= Empfangsbedürftige WE, die es dem Empfänger ermöglicht, durch ein schlichtes „Ja“ einen Vertrag herbeizuführen -> Übereinstimmung
Antragende ist an sein Angebot gebunden
Grundsatz: Antrag ist nur widerruflich bis zum Zugang § 130 (1) BGB
Ohne Obligo, freibleibend, unverbindlich = Ausnahmen
Annahme durch Schweigen
Bestätigungsschreiben
Keine Annahme
Uneingeschränktes Einverständnis mittels empfangsbedürftiger WE
Schlichtes „Ja“
Schweigen =/ Annahme
Ausnahme: Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Deklaratorisches Bestätigungsschreiben = Bestätigung eines früheren Vertragsabschlusses, bei dem noch nicht alle Punkte geklärt sind, unter Wiedergabe des Vertragsinhalts
Konstitutives Bestätigungsschreiben = Wiedergabe vorangegangener Vertragsverhandlungen, die noch nicht zu einem Vertragsschluss geführt haben
Relevanz: Baustellenprotokolle als Bestätigungsschreiben
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben KBS Voraussetzungen:
Beide Parteien sind Kaufleute
Schreiben müssen Vertragsverhandlungen vorausgehen, die zum Vertragsschluss geführt haben
Schreiben muss unmittelbar nach Vertragsverhandlungen dem Empfänger zugegangen sein
Absender muss redlich sein, da er sonst nicht schutzwürdig ist. Wenn er bewusst abweichende Angaben macht, fehlt es daran
Schließlich darf der Empfänger nicht unverzüglich widersprochen haben
§ 150 (2) Annahme unter Erweiterungen / Änderungen ist keine Annahme, sondern Ablehnung des Angebots -> Nachlass, Skonto, Veränderte Ausführungsfristen
Ja, aber = Ablehnung
Angebot erlischt
Aber: neues Angebot, das der AN annehmen kann
Praxis: AN nimmt Angebot oft konkludent durch Baubeginn an -> Übereinstimmung führt zum Vertrag
Vollmacht Architekt
Keine Vollmacht zu Vertragsänderungen durch Beauftragung mit Durchführung eines Bauvorhabens
Vollmacht des Architekten kann durch Bauherrn vertraglich geregelt sein
ABER: Vollmacht kann sich konkludent auch aus Gesamtinhalt des Architektenvertrages, die zu Vollmacht führen
Skonto zwischen Parteien vereinbart VOB/B. Begründung.
Nach § 16 (5) Nr. 2 VOB/B sind nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig
Für die Inanspruchnahme genügt nicht, wenn die Vertragspartner lediglich die VOB vereinbart haben
Bedarf einer gesonderten Abmachung -> Besondere / zus. VB
Beweislast für das Vorliegen einer Skontovereinbarung trägt der Auftraggeber
Wurde ein Skonto mit dem Bauvertrag nicht vereinbart, aber vom Auftraggeber bei der Zahlung in Abzug gebracht, dann hat er nicht rechtens gehandelt
AN kann einbehaltenen Betrag einzufordern -> schriftlich
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