Welche Abnahmeformen gibt es? Nenne 3.
ausdrückliche Abnahme
Voraussetzung: Abnahmepflicht, wenn AN verlangt, darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden
förmliche Abnahme:
Jede Partei kann f. A. verlangen = gemeinsamer Termin der beiden Parteien auf der Baustelle, Protokollierung von etwaigen Mängeln, Restabnahme
fiktive Abnahme
Voraussetzung: Abnahmereife, keine Abnahmeverweigerung, Vorliegen Tatbestandsvoraussetzungen
Abnahme setzt voraus, dass das Werk bzw. die Bauleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt und frei von Mängeln sind
Dem bauausführenden Unternehmen als Auftragnehmer obliegt es, dies mit einer Fertigstellungsmeldung dem Auftraggeber bzw. Besteller oder Verbraucher schriftlich anzuzeigen
Danach hat der Auftraggeber die Pflicht zur Abnahme
Nenne 3 Rechtsfolgen der Abnahme.
Übergang der Vergütungs- und Leistungsgefahr
Fälligkeit der Vergütung
Beginn der Verjährungsfristen
Rechtsverlust bei fehlendem Vorbehalt
Umkehr der Beweislast.
Vorteile § 4 VOB / B für Auftraggeber
Anordnungsrecht
Bedenkenanmeldungen schriftlich
Obhutspflichten
Mängelbeseitigungsanspruch
Pflicht AN zur Selbstausführung
Sonderkündigungsrecht bei längerer Baustellenunterbrechung
Sonderkündigungsrecht bei Insolvenz des AN
Zweijährige Quasi-Unterbrechung durch schriftliche Mängelrüge
Pflicht AN zur prüffähigen Abrechnung
Regelungenüber Fälligkeit / Prüffrist + zur Verzinsung
Vorteile der VOB / B für Auftragnehmer
Preisanpassungsanspruch
Sonderkündigungsrecht bei längeren Baustellenunterbrechungen
Vergütungspflicht des AG bei Zerstörung erbrachter Leistungen durch höhere Gewalt
Fiktive Abnahme ohne Abnahmewille des AG
Anspruch auf Teilabnahmen
Vier- statt fünfjährige Verjährungsfrist
Haftungsbeschränkung
Abschlagsforderungen
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