Staatselemente
Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt
Staatsvolk
Verkörpert eine Personengemeinschaft in ihrer politischen Organisation mit demgrundsätzlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Selbstständigkeit gegenüber anderenStaaten und sonstigen Gemeinschaften
• Bei der Staatszugehörigkeit unterscheidet man zwischeno Staatsbürger (aufgrund der Abstammung oder nach dem Geburtsort)o Fremde (Ausländer oder Staatenlose)
Staatsgebiet
Räumliche Ausdehnung der Hoheit des Staates• Umfasst aucho Von einem fremden Staat umschlossene Gebietsteile (Enklaven)
o Den Luftraum über dem betroffenen Gebieto Den Raum unter der Erdoberflächeo Seeschiffe und Luftfahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Staateso Bei Angrenzung an die offene See – Küstenstreifen von 12 Seemeilen gehört zumHoheitsgebiet
Staatsgewalt_Wesen
• Ist die mit physischem Zwang sanktionierte Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebietund die auf ihm befindlichen Personen
• Eingeteilt ino Gebietshoheito Personalhoheit• Das wichtigste Element der Staatselemente
• Als Befehls- und Zwangsgewalt (imperium) ist sie die Voraussetzung dafür, dass der Staatseine Zwecke erreichen kann
• Sie ist originär (nicht von einer anderen Gewalt abgeleitet) und allumfassend –Allzuständigkeit• Der Staat beansprucht dadurch Unabhängigkeit (Souveränität) nach innen und außen
Staatsgewalt_Formen der Ausübung
• Mehrere Staaten können ihre Hoheit auch gemeinsam oder aufeinander abgestimmtausüben = Staatenverbindungen (Integrationen)
• Je nach Grad der Integration handelt es sich dabei um eineo Verwaltungsunion:völkerrechtliche Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer Staaten zum Zweck dergemeinsamen oder aufeinander abgestimmten Ausübung von Teilen ihrerStaatshoheitzB internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (UNO)oder supranationale Organisationen wie die Europäische Union (EU), bei der derIntegrationsgrad noch höher ist - Bindung der MS an die Entscheidungen derinternationalen Organeo
Staatenbund:Ebenso völkerrechtlicher Zusammenschluss mind. Zweier StaatenTeile der Staatsgewalt werden einem gemeinsamen Staatsorgan übertragenBsp.: deutsche Bund
Bundesstaat
o Bundesstaathöchster Integrationsgradstaatsrechtliche Zusammenschluss mind. Zweier Staaten, durch dein eingemeinsamer Staat mit eigener Staatsgewalt gegründet wirdDie Ausübung der Staatsgewalt wird auf den Zentralstaat (Bund) und dieGliedstaaten (Bundesländer) aufgeteiltBsp: Deutschland, Österreich, SchweizGegenbegriff zum Bundesstaat = Einheitsstaat
Staatsfunktion
• (=Staatsgewalten) sind
o Gesetzgebung (Legislative)o Verwaltung (Exekutive)
o Gerichtsbarkeit (Rechtsprechung, Judikative)
In AUT sind die Staatsgewalten auf Bund und Länder aufgeteilt, wobei Gerichtsbarkeit allein demBund zugewiesen
funktionelle (materiellen) und unter organisatorische (formellen)Gesichtspunkte unterscheiden
• Gesetzgebung im funktionellen Sinn erlässt alle allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften,Gesetze im materiellen SinnVollziehung im funktionellen Sinn wendet die allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften derGesetzgebungsorgane an und setzt sie durch
• Gesetzgebung im organisatorischen Sinn – Teilgewalt des Staates, die vonGesetzgebungsorganen ausgeübt wirdVollziehung im organisatorischen Sinn – Staatsgewalt, die von Vollzugsorganen ausgeübtwird
In AUT sind die Staatsfunktionen vorwiegend im formell-organisatorischen SinnVerwaltungsorgane haben die Kompetenz zur Erlassung von allgemeinverbindlichenRechtsvorschriften
Gesetzgebung
• Akte von Gesetzgebungsorganen• Gesetzgebungsorgane: NR, BR; LT, sowie deren Hilfsorgane Rechnungshof und Volksanwalt
• Beispiele: Beschlussfassung über ein Bundes- oder Landesgesetz, Prüfungstätigkeit desRechnungshofes
Gerichtsbarkeit
• Tätigkeiten der richterlichen Organe und deren Hilfsorgane
• Beispiele: die Fällung, Ausfertigung und Vollstreckung eines Urteils
Verwaltung
• Tätigkeit der weisungsgebundenen bzw. weisungsberechtigten Organe (formell-organisatorischen Sinn)
• Obersten Organe sind weisungsberechtig untersten sind weisungsgebunden – Hierarchie
• Verwaltung im materiellen Sinne = positiv nach dem Inhalt oder negativ, jene Stattstätigkeit,die nicht Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit sind
Staatszwecke
Staatszwecke/ziele lassen sich als Rechtszweck (Gewährleistung der Rechtsordnung nach innen undaußen) sowie als Kultur- und Wohlfahrtszweck (Gewährleistung der materiellenDaseinsvoraussetzungen seiner Bürger, Förderung des Wohlstandes und der verschiedenen Bereicheder Kultur) verstehenAufgaben und Zweckes des Staates haben sich erheblich verändertFrüher war der Staat Bewahrer und Garant der bestehenden Ordnungheute ist der Staat Gestalter des menschlichen Zusammenlebens mit stetig wachsendenAufgabenbereichVeränderung ist vor allem an der Gesetzgebung zu erkennen, da immer mehr Gesetze mehrLebensbereiche regeln ebenso an der Verwaltung, die in neue Bereiche vorgedrungen ist –Wirtschaftslenkung, Daseinsvorsorge, Privatwirtschaftsverwaltung
Ordnungsstaat vs Sozialstaat
Ordnungsstaat:
• Entstammt der Aufklärung und des Liberalismus
• Die unumschränkte Herrschaftsgewalt des Monarchen solle an Rechtsnormen, insb. an eineVerfassung gebunden werden (Konstitutionalismus)
Sozialstaat:
• Ist nicht in der österreichischen Bundesverfassung verankert
• Österreich ist auf der Ebene der einfachen Gesetze zu einem Sozialstaat ausgebaut worden
• Bsp: Sozialgesetzgebung entstand (Sozialversicherungen)
Verfassungsstaat
In einem Verfassungsstaat kann der Verfassungsgesetzgeber selbst entscheiden, ob er dasVerfassungsrecht mit inhaltlich bestimmten Staatszielbestimmungen ausstattet oder ob er dasVerfassungsrecht als wertneutrale Organisations- und Verfahrensregel ausgestaltet
Staatszielbestimmungen
Staatszielbestimmungen bieten eine verbindlich vorgegebene inhaltliche Ordnungsvorstellung(zB Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat)Nachteil: Zielvorgaben sind relativ unbestimmt
Organisations- und Verfahrensregeln
Organisations-und Verfahrensregeln besitzen größere Exaktheit, bieten aber keinen Schutz vorinhaltlicher FehlentwicklungAut besaß sehr viele wertneutrale Organisations-und Verfahrensregeln, in den letzten Jahrzentenwurde aber eine Reihe von Staatszielbestimmungen ergänzt zB verfassungsrechtliche Verpflichtungzu immerwährender Neutralität
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