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Völkerrecht notes

AF
by Antonia F.

Rechtsquellen

Völkerechtliche Verträge


Vorbehalte zu völkerrechtlichen Verträgen (Art 19 ff WVK)

  • vorbehalt -> er will nicht alle vertragsinhalte für sich akzeptieren -> will sonderregeln weil er mit gewissen dingen nicht einverstanden ist -> will rechtliche verpflichtung für ihn selbst eine anderen sein als für alle anderen (Also nicht nur poltishc) damit unterscheodet es sich von der Interpretationserklärung

    •   Int.erklärung gilt trotzdem für den Staat UND wirkt für alle (extrawurst gibt es hier nicht

    • Vorbehalt definiert in d) erklärt auch die letzte möglichkeit ist moment wo verbindlich wird oder so

      -       Drittes merkmal von d) = einseitig-> Muss die andren nicht fragen

  • Fallgruppen des Art 19 WVK (inbesondere object und purpose”

    • Wer entscheidet ob vertrag mit object und purpose vereinbar ist -> andeere vertragsparteien entscheiden jeder für sich (dezentrale )

    • IGMR oder Menschenrechtsausschusss oder so bei entsprechenden verträgen

  • Menschenrechtsschutzverträge und Vorbehalte

  • Wirkungen von Vorbehalten bei multilateralen Verträge zur Aufgabe der früheren “Konsenstheorie” IGH RESERVATIONS TO THE CONVENTION ON THE PREVENTION AND PUNISHCMENT OF GENOCIDE

    • wie ist Vorbehaltsregime zu verstehen, und hat hiermit eine Abkehr des Konsens eingeleitet weil vertragrechtilich spricht nix gegen vorbehalt

      • pro: sinnvoll weil man will ja möglichst viele als vertragsparteien haben grade bei. Völkerrechtlichen verträgen daher lieber vobehalte zulassen und mehr unterschreiben

      • con: Frage ist hatl will man das oder will man dass nicht dass jmd inhalt z.t ablehnen kann weil soll für alle gelten evlt

  • Rechtsfolgen bei unzuläsiggen Vorbehalten (Bindung ohne den Vorbehalt oder gar keine Bindung?

    • wenn nicht mit O und P vereinbar -> nichtig

    • art 20 gibt andren möglichkeit was zu sagen -> schützzt konsensprinip sowie annahme und einspruch

  • Wirkungen wirksame Vorbehlate (art. 20 und Art 21. WVK)

    • Wenn jz aber vorbehalt nichtig ist -> dann hat staat nie gesagt dass er akzeptiert oder so -> warum unbefriedigend

    • Schweigen führt irgendwann (20 tage glaube) zur Zustimmung

    • alle können sich auf die vorbehalte berufen (21 b)

    • abs 3 hat staat einspruch erhoben und nicht iwdersprochen so hat vorbehalt keien anwendnugn oder so


Rechtsquellen

Völkerechtliche Verträge


Vorbehalte zu völkerrechtlichen Verträgen (Art 19 ff WVK)

  • vorbehalt -> er will nicht alle vertragsinhalte für sich akzeptieren -> will sonderregeln weil er mit gewissen dingen nicht einverstanden ist -> will rechtliche verpflichtung für ihn selbst eine anderen sein als für alle anderen (Also nicht nur poltishc) damit unterscheodet es sich von der Interpretationserklärung

    •   Int.erklärung gilt trotzdem für den Staat UND wirkt für alle (extrawurst gibt es hier nicht

    • Vorbehalt definiert in d) erklärt auch die letzte möglichkeit ist moment wo verbindlich wird oder so

      -       Drittes merkmal von d) = einseitig-> Muss die andren nicht fragen

  • Fallgruppen des Art 19 WVK (inbesondere object und purpose”

    • Wer entscheidet ob vertrag mit object und purpose vereinbar ist -> andeere vertragsparteien entscheiden jeder für sich (dezentrale )

    • IGMR oder Menschenrechtsausschusss oder so bei entsprechenden verträgen

  • Menschenrechtsschutzverträge und Vorbehalte

  • Wirkungen von Vorbehalten bei multilateralen Verträge zur Aufgabe der früheren “Konsenstheorie” IGH RESERVATIONS TO THE CONVENTION ON THE PREVENTION AND PUNISHCMENT OF GENOCIDE

    • wie ist Vorbehaltsregime zu verstehen, und hat hiermit eine Abkehr des Konsens eingeleitet weil vertragrechtilich spricht nix gegen vorbehalt

      • pro: sinnvoll weil man will ja möglichst viele als vertragsparteien haben grade bei. Völkerrechtlichen verträgen daher lieber vobehalte zulassen und mehr unterschreiben

      • con: Frage ist hatl will man das oder will man dass nicht dass jmd inhalt z.t ablehnen kann weil soll für alle gelten evlt

  • Rechtsfolgen bei unzuläsiggen Vorbehalten (Bindung ohne den Vorbehalt oder gar keine Bindung?

    • wenn nicht mit O und P vereinbar -> nichtig

    • art 20 gibt andren möglichkeit was zu sagen -> schützzt konsensprinip sowie annahme und einspruch

  • Wirkungen wirksame Vorbehlate (art. 20 und Art 21. WVK)

    • Wenn jz aber vorbehalt nichtig ist -> dann hat staat nie gesagt dass er akzeptiert oder so -> warum unbefriedigend

    • Schweigen führt irgendwann (20 tage glaube) zur Zustimmung

    • alle können sich auf die vorbehalte berufen (21 b)

    • abs 3 hat staat einspruch erhoben und nicht iwdersprochen so hat vorbehalt keien anwendnugn oder so


Voraussetzung für Tätigwerden des Sicherheitsrats nachKaptivel VII

  • Vorliegen einer Friedensbedrohung, Bruch des Friedesn oder Angriffhaldnung i.S v ARt 39 UN Charta

    • Festellung = konstitutiv für Tätigwerden nach KAp VII

    • Auslegung des Friedensbegriffs zentral: positiv oder negativ?

  • Einschätzungsspielraum des Sicherheitsrats bei der Beurteilung der Situationen

    • Die Begriffe sind Rechtsbegriffe; müssen durch Auslegung und anhand der Praxis des Sicherheitsrats konkretisiert werden

  • Stufenfolge der Begriffe

    • Friedensbedrohung (schwächste Form) bis Angriffs- handlung (stärkste Form); in der Praxis ganz überwiegend Feststellung einer bloßen "Friedensbedrohung" (Ausnahme: Angriff des Irak auf Kuwait 1990); Angriffshandlung bisher nicht angenommen; politischer Grund: mit einer sol- chen Feststellung ist automatisch eine Schuldzuweisung verbunden; für die Begriffsbestimmung kann die Resolution 3314 (XXIX) vom 14. Dezember 1974 herangezogen werden; aber Achtung: Resolution ist als solche nicht verbind- lich, sondern kann allenfalls als Ausdruck von Elementen für Gewohnheits- recht verstanden werden; Definition von Aggression ist äußerst umstr.; zuletzt im Rahmen der Verhandlungen über das Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof (Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 des Römischen Statuts; vgl. jetzt aber das sog. Kampala Agreement vom 11. 6. 2010)

  • Erstreckung des Begriffs der Friedensbedrohung auch auf interne Konflikte (Bürgerkriege) und auf die Situation des "failed state" (Bsp.: Somalia)

  • Gravierende innerstaatliche Menschenrechtsverletzungen als Friedensbedrohung

    → spätestens seit Beschluss der sog. responsibility to protect auf dem UN-Gipfel 2005 (A/Res/60/1, Abschnitt 138 f.)

  • Exkurs: Näheres zum Konzept der Responsibility to Protect bzw. früher: Humanitäre Intervention

  • Abstrakte Gefahren des Terrorismus und der Verbreitung von Kernmaterial als Friedensbedrohung

    → vgl. z.B. S/Res 1267, 1390 und 1540


Insututionelle Struktur WTO

Die Ministerkonferenz (Art. IV Abs. 1 WTO)

  • Aufgaben: Repräsentativorgan; tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen; ernennt den Generaldirektor (Art.VI Abs.2 WTO); legt die multilateralen Handelsübereinkommen und das WTO-Übereinkommen aus (Art. IX Abs. 2 WTO); erteilt Ausnahmegenehmigungen (sog. "waiver"; Art. IX Abs. 3 WTO); kann den Status von multilateralen und plurilateralen Übereinkommen än- dern (Art. X Abs. 9 WTO); entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder (Art. XII Abs. 2 WTO); beschließt Verhandlungen über neue Themen (Art. III Abs. 2 WTO)

  • Zusammensetzung: alle Vertragsparteien auf hoher politischer Ebene

Allgemeiner Rat (Art. IV Abs. 2 WTO)

  • Zusammensetzung: aus Vertretern aller Vertragsparteien; Arbeitsebene, d.h. es kommen die Ständigen Vertreter der Vertragsparteien bei der WTO zu- sammen; wichtig: es sind alle Vertragsparteien vertreten; also anders als bei den Sonderorganisationen der UN kein reduziertes Gremium

  • Aufgaben: ständiges Exekutivorgan zwischen den Ministerkonferenzen; ist ebenso wie die Ministerkonferenz zur Auslegung der multilateralen Verträge befugt (Art. IX, Abs. 2 WTO)

  • Tagt in unterschiedlichen Funktionen:

    • als Trade Policy Review Mechanism (TPRM) nach Art. IV Abs. 4 WTO

    • als Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body; DSB) nach Art. IV Abs. 3 WTO

  • hat die Befugnis zur Errichtung von Unterorganen für einzelne Sachbereiche; dazu namentlich die in Art. IV Abs. 5 WTO genannten besonderen Ratsorgane

Sekretariat (Art. VI)

  • wird vom Generaldirektor geleitet

  • Generaldirektor hat umfassende Leitungsbefugnisse gegenüber dem Personal


Weitere Organe können sich aus den Regelungen des jeweiligen Vertrags ergeben

 


Streitbelegungsverfahren im Rahmen der WTO

  • Rechtsgrundlage ist die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der WTO (sog. Dispute Settlement Understanding; DSU)

  • Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 1 DSU i.V.m. Anhang 1 (umfasst insbe- sondere die multilateralen Übereinkommen)

  • Verpflichtung, zunächst auf diplomatischem Weg eine Lösung zu finden (Art. 4 und Art. 5 DSU)

  • Bei Scheitern der Konsultationen: Recht, die Einsetzung eines Panels zu beantra- gen (Art. 4 Abs. 7 und Art. 6 DSU)

  • Auswahl, Zusammensetzung und Mandat des Panels:

    • 3 oder 5 Mitglieder (Art. 8 Abs. 5 DSU)

    • Unabhängige Experten aus einer Liste die vom Sekretariat geführt wird (Sekre- tariat schlägt vor; Streitparteien dürfen nur aus zwingenden Gründen ableh- nen); Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6 DSU

    • Unabhängigkeit der Panel-Mitglieder (Art. 8 Abs. 9 DSU)

    • Mandat ergibt sich aus Art. 7 DSU

  • Entscheidung des Panels: das Panel entscheidet nicht den Rechtsstreit zwischen den Parteien, sondern legt einen Bericht vor (Art. 12 Abs. 7 DSU); es dient dem Dispute Settlement Body (vgl. Art. IV Abs. 3 WTO-Übereinkommen) als Unterstüt- zung (Art. 11 DSU)

  • Annahme des Panel-Berichts durch den DSB (Art. 16 Abs. 4 DSU) unter Anwendung des sog. "negativen Konsens", d.h. der Konsens muss für die Nichtannahme zu- stande kommen, nicht für die Annahme

  • Möglichkeit eines Berufungsverfahrens:

    • Steht Streitparteien offen, die mit dem Inhalt eines Panel-Berichts nicht einverstanden sind (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 4 DSU)

    • Anders als die Panels, die jeweils ad hoc für einen konkreten Streit zusammentreten, ist der Appellate Body (die Berufungsinstanz) ein stehendes Gremium (vgl. die Vorschriften über die Zusammensetzung in Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DSU)

    • Die Berufung beschränkt gegenständlich sich auf im Panel-Bericht behandelte Rechtsfragen (Art. 17 Abs. 6 DSU)

    • Auch der Bericht des Appellate Body bedarf der Annahme durch den DSB (Art. 17 Abs. 14 DSU)


  • Die vom DSB angenommen Berichte der Panels oder des Appellate Body sind für die Streitparteien verbindlich; dies ergibt sich aus den Regeln in Art. 19 DSU und Art. 21 Abs. 3 und Abs. 6 DSU (arg.: die unterlegene Streitpartei muss dem DSB mitteilen, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt; DSB überwacht Umensetzung)


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Antonia F.

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