Begriff VK
Gesamtheit der rechtlichen Regel über die (hoheitlichen) Beziehungen von Staaten, internationel Organisationen und andren Völkerrechtsubjekten untereinander, einschließlich z.T rechte oder Pflichen von indiviuden
abgrenzung Völkerrecht zu anderen Rechtsgebieten
IPR -> beruh zwar auf völkerrechtlichen Verträgen aber enthäöt materiell privatrechtliche Fragen
Internationales Strafrecht -> teil des nationalen REchts zu unterscheiden von Völkerstrafrecht
Europäisches Unionsrecht: beruht auf VK Verträgen aber wird wegen hohen intergrationsdichte als eigenes REchtgebiet gesondert behandelt
Lex Mercatioria: REgeln im internationalen Handelsverkehr
Durchsetzungsschwächen
Völkrerrecht und Politik
DS Gibt es, aber kann Entwicklung zu stärkeren Durchsetzungsmechanismen beobachten (i.e Verstärkung der internationalen Gerichtsbarkeit)
Normative Anspruch eines Primats des Völkerrechts gegenüber Politik bleibt bestehne trotz kontrafaktischen Wirkung mit andrem Recht
Völkerrechtssubjektivität
beschränkte/unbeschränkte
absolute/relative
VKS = Fähigkeit völkerrechtlich begründete Regeln und Pflcihten innezuhaben
GIbts unbeschraänkte (meistens Staaten) oder beschränkte (internationale Organisationen)
Unterschied Absolute (d.h gegenüber allen andren VKS) und Relatvie (gilt im Verhältnis internationaler Organisationen zu Drittstaaten)
Staatens als VKS
Staatsmerkmale
Staatsmerkmale:
3 elemente Lehre von Georg Jellinek (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt)
Konvention von Montevideo über Rechte und Pflichten von Staaten als 4. Mermal die Fähigkeit, mit andren Staaten rechtliche Verbindungen einzugehen
3 elemente lehre Staatsmerkmal:
Staatsgebiet
Abgrenzung nach oben (Luftsäule über Territorium; Grenzverlauf zwischen Luft- und Weltraum (umstritten))
Abgrenzung Küste (Unterscheide innere Gewässer und Küstenmeer; in beiden staatliche Hoheitsgewalt ausgeübt.)
-> Innere Gewässer liegen landwärts der Niedrigwasserlinie
-> Küstenmeer erstrecht sich bis zu 12 Seemeilen seewärts der Niederigwasserlinie
-> Art 2 Abs 1 und Art 3 UN-Seerechtsübereinkommen
Gebietserwerb heute nicht mehr durch gewaltsame Einverleibung (Annexion) zulässig
eine Okkupation von herrenlosem Gebiet scheidet praktisch weitgehend aus (zu Besonderheiten in der Antarktis siehe den Antarktisvertrag aus dem Jahr 1959)
Staatsvolk
Personalhoheit als Anknüpfungspunkt; sie besteht vor allem gegenüber eigenen Staatsangehörigen;
Grundprinzipien der Verleihung von Staatsangehörigkeit:
das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) und
das Territorialitätsprinzip (ius soli);
vgl. die Wirkungen der Staatsbürgerschaft mit derjenigen von Art. 20 ff AEUV (Unionsbürgerschaft)
Kombination der beiden Verleihungsgrundsätze kann sowohl zu
doppelter Staatsangehörigkeit (seit neuem mehr akzeptanz v. Staaten) als auch
in Ausnahmefällen zur Staatenlosigkeit führen (vgl. das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit 1961),
3 Elemente Lehre Staatsmerkmale:
Staatsgewalt
Grundsatz der Gebietausschließlichkeit (Terroitorialitätprinzip)
Ausnahmesweise extraterriroriale Wirkungen
wirtschaftsrecht
Strafrecht bei Tatbeständen für die Weltrechtsprinzip gilt
Anerkennung von staaten
Annerkennung v. Staaten:
hat nach ganz herrschender Meinung nur deklaotrischen und keinen konstituiven Charakter
kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen
Staaten als VKS
Annerkennung von Regierungen
Anerkennung v. Regeirungen:
unterscheide Annerkennung de iure und Annerekung de facto
erforderlich ist effektive Ausübung von Staatsgewalt
Staatenimmunität
Staatenimmunität:
entstanden aus Grundsätzen der Gleichheit und Unabhängigket der Staaten
kein Staat darf über Andren Hoheitsmacht ausüben
insbes. dürfen Staaten nicht über Anderen zu Gericht sitzen (IGH, Jursidictional Immunites of the State (D v.Italy))
keine Imunnität für nicht staatliches Handeln (acta iure gestionis)
Persönliche Immunität
Abgeleites aus Prinzip Staaten immunität
Unterscheide:
persönliche Immunität (schützt private Handlungen der Person, sowie deren privaten Status)
Funktionelle Immunität (schützt nur dienstliche Handlungen)
Personen die die Immunität genießen sind
Staatsoberhäupter
volle pers. + funktionelle Immunität wenn amtierenden SO
nicht mehr amtierende SO nur noch funktionelle Immunität für während der Amztszeit vorgenommene Akte
Regierungsmitglieder
strittig; wohl funktionelle Immunität wenn in offizeller Mission unterwegs
Diplomaten
Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen (1961)
absolute Immunität (Art 29. WÜD)
werden vom Entsendestaat frei bestimmt -> Empfangsstaats muss aber zustimmen
kann botschaftsmitgleider auch jederzeit ohne Begründung zu persona non grata erklären -> persönliche I erlischt mit Verlassen staates
Missonräume = unverletzlich (Art 22)
Freie Verkehr amtlichen Zwecke gewährleistet ( Art 27)
Verwaltungspersonal nur eingeschränkte Immunität (Art 37, Abs 2)
privates Hauspersonal hat nur Immunität wenn Empfangstaat vorgesehen hat ( Art 37 Abs 4)
Wiener Übereinkommen über konsularischen Beizehungen 1963)
Internationale Organisationen als VKS
a) Unterscheide governmental und non-governmental
VKS kann nur Regierungsorganisationen zukommen
müssen auf völkerrechtlicher Ebene als Träger Rechte und Pflichten in Erscheinung treten können (Hegender)
Annerkennung der (aprtiellen) VKS -> Gutachen über Reparation for Inuries suffered in the Service of the UN
b) Grupperiung nach Kriterien regional/ universell möglich nach dem jeweiligen Aufgabenbereicht
c) als Rechtssubjekte haften intern. Organisationen; umstritten eine daneben bestehende ergänzende Haftung ihrer MS; allerding besteht in bestimmten Bereichen eine vertragliche oder sogar gewohnheitsrechtliche Immuniät internationaler Organisationenen
d) Organisation der UN als Bsp. für strukturellen aufbau intern. Organisation
Failed States
Sonderproblem, das eigentlich eher in die Dogmatik der Rechtfertigung von Eingriffen in interne Angelegenheiten gehört als zur Völkerrechtssubjektivität;
auch beim "failed state" erlischt die Völkerrechtssubjektivität nicht;
das Völkerrecht hält im Interesse stabiler Rechtsbeziehungen relativ lange an der Identität des Rechtssubjekts fest
Staatensukzession
Zerfall (Dismembration)
2 oder mehr neue VKS entstehen, früheres erlicht
Bsp. Auflösung Tschechoslowakei)
Bloße Abspaltung (Sezession).
alte VKS besteht weiter
entstehen neues VKS
Bsp. Auflösung Tschechoslowakei
Eingliederung (Inkorporation)
kein enstehen neues VKS
alter VKS erlischt
BSP Beitritt DDr zur Bundesrepublik
-> große praktische Bedeutung der jeweils gewählten Lösung im Hinblick auf die Fortgeltung bestehender Verträge und den Übergang von Staatsvermögen
staaten als VKS
Entstehung und Untergang von Staaten
dauernder Wegfall eines konstituierenden Elements führt zum Untergang;
bloße Gebietsänderungen (auch größere Verluste!) reichen nicht;
völkerrechtswidriges Beseitigen eines Staates führt nicht automatisch zum Wegfall des Völkerrechtssubjekts (vgl. insbes. die baltischen Staaten zwischen 1940 und Anfang der 1990er-Jahre)
Befreiungsbewegung und de facto Regime
Kriegsvölkerrechtliche Annerkennung in Art 1, Abs 4 und Art 96 Abs 3 des 1. Zusatzprotokolls zu Genfer Konventionen 1977
besondere Bedeutung der Frage im Kontext der Dekoloanisierung
Rolle des PLO als akutelles Bsp.
Atypische VKS
Heiliger Stuhl:
als VKS Vatikanstadt
unterhält eigenen völkerrechtliche Beziehungen zu Vielzahl von Staaten
Soveräner Malteser Orden:
heute ohne territorialen Bezug
unterhält ebenfalls dipl. Beziehungen
Internaitonales Kommitee vom Roten Kreuz (IKRK):
VKS ohne iegene Gebietshoheit nach Genfer Rotkreuzkonventionen 1949
rechtlich gesehen privatrechtlicher VErein nach Schweizer Recht
Individuen als VKS
Lange Zeit in Völkerrechtslehre NICHT akzeptiert -> heute weitgehend anerkannt
Folge der Entwicklung als vkrechtlichen Menschenrechtschutzes und insbes. von Durchsetzungsmechanismen mit egeinen Rechten der betroffenen Indivuduen
bsp Art 34 eMRK
Herausbildung völkerrechtlich begründeter Pflichten von Individuen v.a. im Kriegsvölkerrecht (z.b Kriegsverbrechen mit indivudeller strafrechtlicher Verantwortlichkeit
Transnationale Unternehmen
Gewachsene Bedeutung im Verkehr mit andren Staaten verlangt besondere rechtliche Regeln für das verhalten der mulitnationals
Unterstellung von entsprechenden Verträge unter das Völkerrecht wird zunehmen für möglich gehalten
Zusammenfassung VKS
aSinkende Bedeutung der Völkerrechtssubjektivität für die rechtliche Analyse; es kommt weniger darauf an, ob die beteiligten Rechtssubjekte Völkerrechtssubjekte sind (das können potentiell inzwischen eigentlich alle Rechtssubjekte sein!), als da- rauf, welches Recht auf die in Streit stehende Rechtsbeziehung Anwendung findet
Eine ungeklärte Frage ist, inwieweit nichtstaatliche Adressaten vonResolutionen des Sicherheitsrates (wie etwa die Parteien in internenKonflikten) als beschränkte Völkerrechtssubjekte einzustufen sind.Gute Gründe sprechen dafür, dass diese Adressaten mit der Einforderung von Verhaltensregeln durch den Sicherheitsrat zu Völkerrechts-subjekten werden. Damit weist freilich der Begriff des Völkerrechts-subjektes ins Uferlose. Dies zeigt aber auch, dass die moderneVölkerrechtslehre weniger die Frage der Völkerrechtssubjektivität als das Bestehen völerrechtlicher Rechte und Pflichten in Vordergrund stehen sollte. (Hedegen)
Rechtsquellen (vgl. ARt 38 IGH STatut)
Völkerrechtliche Verträge
Allgemeines zum REcht der Verträge
Defintion: Ein völkerrechtlicher Vertrag ist jede zwischen zwei oder mehreren Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten getroffene Vereinbarung, die dem Völkerrecht unterliegt" (also in erster Linie Verträge von Staaten untereinander, sowie zwischen Staaten und internationalen Organisationen)
Anwendbares Recht:
wichtigstes Insturment: Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) 1969 -> kodifizierte in weiten Teilen geltendes Völkergewohnheitsrecht
Wiener Übereinkommen über Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen 1986 (noch nicht in Kraft getreten)
Wienerübereinkommen über Staatennachfolge in Verträgen 1978 (in Kraft sei 1996; aber nur 22 Ratifikationnen)
Systematik: multilaterale und bilaterale Verträge; die Bezeichung (Vertag, Überienkommen, Abkommen, Verinbarung, PRotokol, Pakt usw.) ist unerheblich; nach Gegenstand können “Law making treaties” und “contract treaties” unterschieden werden
Rechtsquellen VK VEträge
Abschluß
vertragsabschlusskompetenzen:
wer verhandeln darf grundsätzlich Frage des innerstaatlichen Rechts;
für das Recht der Verträge gilt deshalb das sog. Vollmachtsprinzip, d.h. handelnde EPrsonen müssen Vollmach für Befähigung zum Abschluss vk Verträge vorweisen
AUSNAHME: Art 7. Abs 2 WVK der bestimmte Personen kraf ihres Amtes als vertretungsbefugt ansieht
In vergelich zu art 59 abs 1 was fällt auf -> für die völkerrechtliche betrachtung und verfassungsrechtliche betrachtung unterschiedliche ergebnisse
achtung: unterschiede zw. Art 7 Abs 2 lit. a (WVK) “Abschlusskompetenz” dagegen Art 7 Abs 2 lit. b und c WVK “annham des Textes”
rechtsfolgen fehlender Vollmacht Art 8 WVK und Art 46 WVK
Abschlussverfahren
Unterscheide folgende phasen: Verhanlungen - paraphierung - Unterzeichnung - innerstaatliches Zustimmungsverfarhren - Ratifikation - Inkrafttreten und Veröffentlichung
b
Inkrafttreten
esonderheit des sog. “consensus Verfahrens”
Besonderheit des “Betritts”
Kann auch im nachhinein beitreten aber hat nachteil dass man hallt nix ändern kann am Vertrag, muss ihn so nehmen wie er is
Formen des Eintritts der Bidnungswirkung Art 11 ff. WVK
Eintritt der Bindung bei internationale Organisationen: “formal confirmation on” Bsp: Art 306 i.V.m Anlage IX UN.-Seerechtsübereinkommen
Vorwirkung nach Unterzeichnung nacht Art 18 WVRK
art 18. Dass ist mehr als nur politisches versprechen -> art 18 regelt vorwirkungen die in zeit zwischen unterzeichnung und hinterlegung der ratifikation urkunde
Vorläufige Anwenudng (Art 25 WVK) und vorläufige Nichtanwendiung
In erster Linie Sache der Parteien (vgl. insbes. Art. 21 Abs. 2 lit. B VWK)
Möglich (und in Praxis häufig) sind Verinabrungen über Streitschlichtung, mit denne einem Organ (etwa dem IGH) die Frage der Auslegung zumindest teilweise übertragen wird
Wo es das nicht gibt machen es die parteien oder so.
Rechtsquellen
Völkerechtliche Verträge
Vorbehalte zu völkerrechtlichen Verträgen (Art 19 ff WVK)
vorbehalt -> er will nicht alle vertragsinhalte für sich akzeptieren -> will sonderregeln weil er mit gewissen dingen nicht einverstanden ist -> will rechtliche verpflichtung für ihn selbst eine anderen sein als für alle anderen (Also nicht nur poltishc) damit unterscheodet es sich von der Interpretationserklärung
Int.erklärung gilt trotzdem für den Staat UND wirkt für alle (extrawurst gibt es hier nicht
Vorbehalt definiert in d) erklärt auch die letzte möglichkeit ist moment wo verbindlich wird oder so
- Drittes merkmal von d) = einseitig-> Muss die andren nicht fragen
Fallgruppen des Art 19 WVK (inbesondere object und purpose”
Wer entscheidet ob vertrag mit object und purpose vereinbar ist -> andeere vertragsparteien entscheiden jeder für sich (dezentrale )
IGMR oder Menschenrechtsausschusss oder so bei entsprechenden verträgen
Menschenrechtsschutzverträge und Vorbehalte
Wirkungen von Vorbehalten bei multilateralen Verträge zur Aufgabe der früheren “Konsenstheorie” IGH RESERVATIONS TO THE CONVENTION ON THE PREVENTION AND PUNISHCMENT OF GENOCIDE
wie ist Vorbehaltsregime zu verstehen, und hat hiermit eine Abkehr des Konsens eingeleitet weil vertragrechtilich spricht nix gegen vorbehalt
pro: sinnvoll weil man will ja möglichst viele als vertragsparteien haben grade bei. Völkerrechtlichen verträgen daher lieber vobehalte zulassen und mehr unterschreiben
con: Frage ist hatl will man das oder will man dass nicht dass jmd inhalt z.t ablehnen kann weil soll für alle gelten evlt
Rechtsfolgen bei unzuläsiggen Vorbehalten (Bindung ohne den Vorbehalt oder gar keine Bindung?
wenn nicht mit O und P vereinbar -> nichtig
art 20 gibt andren möglichkeit was zu sagen -> schützzt konsensprinip sowie annahme und einspruch
Wirkungen wirksame Vorbehlate (art. 20 und Art 21. WVK)
Wenn jz aber vorbehalt nichtig ist -> dann hat staat nie gesagt dass er akzeptiert oder so -> warum unbefriedigend
Schweigen führt irgendwann (20 tage glaube) zur Zustimmung
alle können sich auf die vorbehalte berufen (21 b)
abs 3 hat staat einspruch erhoben und nicht iwdersprochen so hat vorbehalt keien anwendnugn oder so
Auslegung völkerrechtlicher Verträge
Zuständigkeit und authethische auslegung
Zuständigkeit zur Auslegung:
in erster Linie Sache der Parteien
vgl. Art 31. abs 2 lit v wVK
möglich und in PRaxis häfuig sind Vereinabrungen über Streitschlichtung mit denen einem Organ (etwa dem IGH) die Frage der AUslegung zumindest teilweise übertragen wird
Sog “authentische Auslegung
Art 31 Abs 2 lit. b WVK Ausdruck des Konsenprinzips
Problem: Grenzen zw. Ausleggung und Änderung verschwimmen in der Praxis
völkerrechtlich an sich unproblematisch, aber mögliche Folgewirkung für innerstaatliches Zustimmungserordernis
Auslegungsnasatz und mittel
Auslegungsnasatz
nach überwigender Auffasung (auch in Art 31 WVK) ist Ausgangspunk der (objektive) Text und nicht der (subjektive) Wille der Parteien z.ZT des Vertragsabschlusses
üblichen Methoden (Wortlaut, Systemtik, Zusammenhang, SInn und Zweck) kommen zur gemeinsame Anwendung (kein Vorrang einer bestimmten Methode)
Ergänzende Auslegungsmittel:
sind NICHT bestandteild es “Zusammenhangs” i.S v Art 31 WVK
kommen deshalb erst nach der Auslegung zur Anwendung
insbesondere: vorbereitende Artbeiten
Recht und Zeit
ist dynamische Auslegung insbes, älterer Verträge geboten?
Antwort hängt von Art und ALter des vertrages ab
GOOdwin gegen Vereinigtes Königreicht und Demir und Bakare v Turke
Deutschland Art 11 EMRK Änderungsfreiheit Abs 1
Sonderprobelm merhsrpachiger Veträge (Art 33 WVK)
Geltungsbereich von Verträgen
Zeitlich (Art 28 WVK)
unterscheide auch im Völkerrecht “echte” und “unechte” Rückwirkung
Räumlich (Art 29 WVK)
Grundsatz der Territorialgrenzen der Vertragsparteien
Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen bei Änderungen im Gebietsumfang;
Besonderheiten bei räumlich umgrenzten Vertragsgegenständen (Antarktisvertrag; Seerechtsübereinkommen; Weltraumvertrag; Mondvertar
Verträge und Drittstaaten (art 34 ff WVK)
Grundsatz keine Verträge zu Lasten dritter
Problem sog. “Statusverträge”
Verstoß gegen ius cogens (Art 53 WVK)
Willensmängel (Art 49 ff WVK)
Unterschiede in den Rechtsfolgen
Gibt betstimmte formen der beeinflussung die automatisch die wichtigkeit nachziehen oder so
Andere dieses tatbestände müssne geltendgemachen werden
Art 52 -> was wäre den dessen konsequenz am ende von verträgen von konflikt wie in Ukraine oder so
· Problem ?
Beendigung und SUspendierung völkerrechtlicher Verträge (Art 54 ff WVK)
Allgemeine REgeln
inbesondere MEnschenrechtsschutzverträge (Art 60 Abs 5 WVK)
clausula rebus sic stantibus (art 62 WVK)
IGH case concerning the Gabcikovo-Nagymaros Projekt
gewohnheitsrecht
Entsteht aus einer von einer
Rechtsüberzeugnung getragenen (opinio iuris)
Staatenpraxis
Rolle des persisten objector
Existenz von nur regionalem Gewohnheitsrecht?
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Rechtssätze aus dem internen Recht der Staaten, sie so allgemein anerkannt sind, dass ihre Geltung auf Ebene des völkerrechts angenommen werden muss (Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben)
Beispiele:
Rechtsmissbrauch
Treu und Glauben−
Schadenersatzpflicht des Schädigers
REchtsquellen
Soft Law
Begriff und rechtliche Bedeutung
Resolutionen internationaler Organisationen, insbes. der UN-Generalversammlung
Beispiel: Erklärung von Rio (1992), die die Entstehung von Gewohnheits- und Vertragsrecht im Umweltvölkerrecht beeinflusst hat
rechtsquellen
Sekundärrecht
Beschlüsse internationaler Organisationen als abgeleitetes Recht
Beispiel: Klimaschutz
Fortentwicklung des Klimaschutzregimes erfolgt nicht nur durch formelle Vertragsänderungen oder Annahme eines neuen Vertrags
Rechtsnatur der Beschlüsse der Vertragsorgane?
Unklare Einordnung in den klassischen Katalog der völkerrechtlichen Rechtsquellen (vgl. Art. 38 IGH-Statut)
Beschlüsse erzeugen verbindliches Sekundärrecht?
Beispiel: „Cancun Agreements“ (2010)
Angenommen als Decision 1/CP.16 (FCCC) und Decision 1/CMP.6 (Kyoto-Protokoll)
Diente der Vorbereitung eines neuen regulatorischen Ansatzes
Nimmt die wesentlichen Regelungsansätze des Pariser Abkommens vorweg
Einseitige Völkerrechtlich bedeutsame Handlung
Einseitige rechtsgeschäftliche Handlungen: Anerkennung, Verzicht, Versprechen, Erklärung eines Vorbehalts
Beispiel: IGH, Nuclear Tests Case, ICJ Rep. 1974, 253 (267 ff.) (→ franz. Erklärung, keine Atomversuche mehr durchzuführen)
Protest gegen fremdes Verhalten −
Beispiel: IGH, Temple of Preah Vihear Case, ICJ Rep. 1962, 6 (32 ff.) (→
keine Einwände gegen Grenzverlauf erhoben)
Anerkennungen ohne rechtsgeschäftliche Bedeutung (z.B. Anerkennung eines Staates oder einer Regierung)
Verhältnis REchtsquellen zueinander
Keine formale Hierarchie
Gewohnheitsrecht vielfach dispositiv, d.h. kann durch
anderweitige vertragliche Vereinbarung überlagert werden
1. Ausnahme: ius cogens, siehe Art. 53 WVK
2. Ausnahme Art. 103 UN-Charta
Völkerrecht und Rechtsordnung der Bundesrepublik D
Unterschiedliche Wirkungen je nach Art der Rechtsquelle
Allgemeines VK i.S Art 25 GG sind Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze
Wirkung der Vorschrift strittig; jedenfalls anzunehmen ist Rag über dem des einfachen Gesetzes
Vertreten wird aber darüber hinaus auch Verfasssungs- oder Überverfassungsrang; plausibler Mittelweg ist es, dem ius cogens höheren Rang (Verfassung) zuzuschreiben)
Besonders Normenverifikationsverfaahren nach Art 100 Abs 2 GG, dessen Zulässigkeitsvoraussetungen sich von abstrakten Normenkontrolle nach Art 100 abs 1 GG unterscheiden
Vertragsrecht
Wird über Art 59 Abs 2 GG und Zustimmungsgesetz zum einzelnenn Vertrag im Range eines einfachen gesetzes in dt. Rechtsordnung übernommen
monistisch/dualistische theorethische Unterscheidung
Theoretische Unterscheidung zwischen monistischen und dualistischen Konzeptionen des Verhältnisses von Völkerrecht und nationalem Recht va in 1920er von erheblicher Bedeutung
Interessant v.a. Variante der monistischen Konzeption, die dem VK Vorrang vor nationalen Recht einräumt
Heute überwiegend sog. „gemäßigter Dualismus“ vertreten
Weiterer theoretischer Unterschied liegt in Begriff „Transformation“ (VK verändert seinen Charakter bei Übernahme in innerstaatliches Recht) und des „Rechtsanwendungsbefehls“ (VK wird als Völkerrecht in der nationales Rechtsorndung anwendbar)
Transformation oder Rechtsnanwedungsbefehl
Unterscheide terminologisch und sachlich von Frage der Transformation oder des REchtsnanwendungsbefehls die Frage, ob eine Norm ihrer Natur nach „Self-executing“, also unmittelbar anwendbar ist; hängt nicht von ihrer Herkunft (VK oder nationales Recht) sondern von ihrem Inhalt (hinreichend bestimmt und konkret oder nicht) ab.
VK und RO in D
Unterschiedliche Wirkung je nach Art der Rechtsqeulle
• Vertragsrecht wird über Art. 59 Abs. 2 GG und dasZustimmungsgesetz zum einzelnen Vertrag im Range eines einfachen Gesetzes in die deutsche Rechtsordnung übernommen
Art. 59 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG: „politische Verträge“
Art. 59 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG: „Gegenstände der Bundesgesetzgebung“
Im Verhältnis zu sonstigen Bundesgesetzen: grds. sind die allgemeinen Regeln lex specialis und lex posterior anwendbar
Aber: verfassungsrechtliche Pflicht zur völkerrechtsfreundlichen Auslegungnationalen Rechts (vgl. z.B. BVerfGE 128, 326 - Sicherungsverwahrung)
Problem der dynamischen Vertragsinterpretation (Bsp. NATO-Vertrag, BVerfGE 90, 286)
Für die EMRK: korrespondierende deutsche Grundrechte als Rezeptionsmechanismu
allgemeines vk
• „Allgemeines Völkerrecht“ i.S.d. Art. 25 GG sind das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze
Wirkungen der Vorschrift des S. 1 („gehen den Gesetzen vor...“) sind str.: unstrittig ist jedenfalls der Rang über dem des einfachen Gesetzes; vertreten wird aber darüber hinaus auch Verfassungs- oder gar Überverfassungsrang
Plausibler Mittelweg ist es, zumindest dem ius cogens einen höheren Rang (Verfassung) zuzuschreiben
Bloß deklaratorischer Charakter der Regelung in Art. 25 S. 2 GG („erzeugenunmittelbare Rechte und Pflichten“)?
Besonderes Normenverifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zweifel reichen!) sich von denen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG unterscheiden
MATERIELLE REGIME
Krieg und bewaffneter Konflitkt
Das Friendessystem der UN - Aufgabenverteilung
Unterescheide: ius in bello und ius ad/contra bellum
Friedenssystem:
→ Aufgabenverteilung:
Sicherheitsrat (→ „Hauptverantwortung“ gem. Art. 24 UN-Charta)
Generalversammlung (→ subsidiäre Zuständigkeit aufgrund der
Uniting for Peace-Resolution?)
Rechtsprobleme der sog. Uniting for Peace Resolution der Generalversammlung; Sperrklausel Art 12 UN Charta, aber nicht bei vollkommender Blockade des Sicherheitsrat (Veto allein reicht nicht); Resolution der Generalversammlung kein vollstaändiges Substitut, aber erhöhte LEgititmierugnswirkung; zudem: Apellfunktiond er Generalversammlung
Generalsekretär
Ergänzung in jüngerer Ziet: Peacebuilding-COmmission -> Koordinations- und Beratungsforum für Firendeskonsolidierung
Das Friendessystem der UN - Friedliche streitbelegung
→ Friedliche Streitbeilegung nach Kap. VI UN-Charta:
Gebot der friedlichen Streitbeilegung in Art. 2 Nr. 3 UN-Charta
festgelegt
Katalog der Mittel in Art. 33 UN-Charta
Untersuchungsrecht des Sicherheitsrats gem. Art. 34 UN-Charta; dieser kann Empfehlungen Art. 36 bis 38 UN-Charta aussprechen
Das Friendessystem der UN - UN als System gegenseitiger kollektiver sicherheit
→ Die UN als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit • Unterschied: kollektive Sicherheitkollektive
Selbstverteidigung
• GewaltmonopolbeimSicherheitsratnachKap.VIIUN-Charta
• Militärische Gewaltanwendung nach Kap. VII ist von der Charta anerkannte Ausnahme zu Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta
Das Friendessystem der UN- Grundstruktur des systems mit blick auf militärische gewalt
Bis Anfang des 20. Jahrhunderts wurde Krieg nicht als völkerrechtswidriges Mittel zur Interessendurchsetzung angesehen;
kein allgemeines Kriegsverbot in der Völkerbundsatzung, nur verfahrensmäßiger Aufschub durch Pflicht zu vorherigem friedlichen Streitbeilegungsversuch;
1928: Briand-Kellog-Pakt→ Ächtung des Krieges als Mittel der Politik (aber: kein Sanktionssystem)
HEUTE:
Allgemeines und umfassendes Gewaltverbot in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta
→ nicht nur Kriegsverbot sondern Verbot jedweder Waffengewalt zwischen Staaten;
zudem Verbot der Androhung rechtswidriger Gewaltanwendung;
Gewaltverbot ist zugleich Rechtssatz des Gewohnheitsrechts und Bestandteil des ius cogens
Gewaltmonopol beim Sicherheitsrat nach Kap. VII UN-Charta; Konsequenz: militärische Gewaltanwendung nach Kap. VII ist von der Charta anerkannte Ausnahme zu Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta
Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta als weitere Ausnahme zu Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta, um angegriffenen Staaten ihre Verteidigung zu er- möglichen, wenn der Sicherheitsrat nicht aktiv wird
Artikle 27 UN Charta
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, dass sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten
überblick über Regelungsgehalt von Kapitel VII
Voraussetzungen des Art. 39 UNC: Aggression, Bruch oder
Bedrohung des Friedens
Art. 41 UNC: Sanktionen ohne Gewaltanwendung
Art. 42 UNC: Militärische Sanktionen
Das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UNC als Notrecht bei Versagen des Kollektivmechanismus
Voraussetzung für Tätigwerden des Sicherheitsrats nachKaptivel VII
Vorliegen einer Friedensbedrohung, Bruch des Friedesn oder Angriffhaldnung i.S v ARt 39 UN Charta
Festellung = konstitutiv für Tätigwerden nach KAp VII
Auslegung des Friedensbegriffs zentral: positiv oder negativ?
Einschätzungsspielraum des Sicherheitsrats bei der Beurteilung der Situationen
Die Begriffe sind Rechtsbegriffe; müssen durch Auslegung und anhand der Praxis des Sicherheitsrats konkretisiert werden
Stufenfolge der Begriffe
Friedensbedrohung (schwächste Form) bis Angriffs- handlung (stärkste Form); in der Praxis ganz überwiegend Feststellung einer bloßen "Friedensbedrohung" (Ausnahme: Angriff des Irak auf Kuwait 1990); Angriffshandlung bisher nicht angenommen; politischer Grund: mit einer sol- chen Feststellung ist automatisch eine Schuldzuweisung verbunden; für die Begriffsbestimmung kann die Resolution 3314 (XXIX) vom 14. Dezember 1974 herangezogen werden; aber Achtung: Resolution ist als solche nicht verbind- lich, sondern kann allenfalls als Ausdruck von Elementen für Gewohnheits- recht verstanden werden; Definition von Aggression ist äußerst umstr.; zuletzt im Rahmen der Verhandlungen über das Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof (Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 des Römischen Statuts; vgl. jetzt aber das sog. Kampala Agreement vom 11. 6. 2010)
Erstreckung des Begriffs der Friedensbedrohung auch auf interne Konflikte (Bürgerkriege) und auf die Situation des "failed state" (Bsp.: Somalia)
Gravierende innerstaatliche Menschenrechtsverletzungen als Friedensbedrohung
→ spätestens seit Beschluss der sog. responsibility to protect auf dem UN-Gipfel 2005 (A/Res/60/1, Abschnitt 138 f.)
Exkurs: Näheres zum Konzept der Responsibility to Protect bzw. früher: Humanitäre Intervention
Abstrakte Gefahren des Terrorismus und der Verbreitung von Kernmaterial als Friedensbedrohung
→ vgl. z.B. S/Res 1267, 1390 und 1540
Mögl. Maßnahemn des Sicherheitsrates
Neben vorläufigen Maßnahmen nach Art. 40 militärische und militärische Zwangsmaßnahmen→weites Ermessen bzgl. der Mittelauswahl
Nicht-militärische Maßnahmen:
Militärische Maßnahmen:
Ausweitung auch auf nachträgliche Maßnahmen: Einsetzung von Kriegsver- brecher-Tribunalen für die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien (Res. 827 (1993)) und in Ruanda (Res. 955 (1994))
Ausweitung auf verbindlich verlangte Gesetzgebungsaktivitäten der Mitglied- staaten
Tendenz zu sog. intelligenten Sanktionen gegen Individuen („Listing“) wirft eine Reihe von Rechtsschutzproblemen auf (zumindest Bindung des Sicher- heitsrats an ius cogens)
Mögl. Maßnahmen
Nicht-militärische
Nicht-militärische Maßnahmen: umfassen Handelsembargos; Reise- und Flug- verbote etc.;
Problem ist, dass sie nur mittelbar wirken;
im Falle des Irak erhebliche Auswirkungen auf die humanitäre Situation der Bevölkerung; deshalb Lösung über das sog. "Oil for Food"-Programm auf der Basis von Resolution 986 (1995);
Verfahrensproblem: die Verhängung unbefristeter Sanktionen ermöglicht es den ständigen Mitgliedern, die Aufhebung zu blockieren „reverse-veto“;
deshalb neuerdings Tendenz zu befristeten Sanktionen (diese erfor- dern dann eine Mehrheit für die Verlängerung; gegen die Verlängerung kann dann wieder ein Veto eingelegt werden)
militärische
Militärische Maßnahmen: System eigener Truppen nach Art. 43 / 48 UN- Charta nie zustande gekommen;
in der Praxis ermächtigt der Sicherheitsrat Staaten und andere internationale Organisationen zur Anwendung bewaffneter Gewalt
Gesetzgebunsakivitäten
Ausweitung auf verbindlich verlangte Gesetzgebungsaktivitäten der Mitglied- staaten (in der Folge der Anschläge vom 11. September 2001 durch Res. 1373 (2001));
betrifft Maßnahmen zur Austrocknung der Finanzquellen des interna- tionalen Terrorismus
abstrakte Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Reaktion auf die abstrakte Gefahr des Terrorismus (1267/1390-Komitee);
ähnliches ist bei der Abwehr von Nuklearproliferation zu beobachten (1540 Komitee)
Zur Bedeutung Selbstverteidigungsrecht
bewaffneter angriff
Art. 51 UN-Charta
Voraussetzung: „bewaffneter Angriff“
Keine Legaldefinition, Art. 3 der sog. Aggressionsdefinition(A/Res/3314 XXIX) kann jedoch mit den dort genannten Regelbeispielen als Auslegungshilfe dienen
„Angriff“ muss nach Nicaragua-Urteil des IGH ein gewisses Ausmaß und einen gewissen Effekt erreicht haben, der mit einem koordinierten Militärschlag vergleichbar ist→d.h.: bloße Grenzscharmützel reichen nicht aus
RechtzurVerteidigungnichtnurindividuellsondernauchkollektiv(Nothilfe, z.B. Art. 5 NATO-Vertrag)
Berichtspflicht an den Sicherheitsrat und Pflicht zur Beendigung der Verteidigungsmaßnahmen, sobald der Sicherheitsrat aktiv geworden ist, vgl. Art. 51 S. 2 UN-Charta
Verteidigungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sein (Einzelfallbetrachtung)
#Verteidigung gegen private
Gegen Private?
− Zurechnung der Handlungen nicht-staatlicher Akteure an einen Staat?
→ Zurechnung an einen Staat ist nach dem Nicaragua-Urteil des IGH (1986) nur dann möglich, wenn der Staat über die nicht- staatlichen Gruppierungen „effektive Kontrolle“ ausübt (Bsp.: Entsenden bewaffneter Gruppen durch einen Staat, sofern deren Handlungen vom Staat kontrolliert werden)
→ Modifizierung der Zurechnungskriterien: Gewähren einersicheren Zufluchtsstätte („safe haven”) für Terroristen durch einen Staat ist für die Zurechnung ausreichend?
− Unterfallen nicht zu rechenbare Angriffe Privater Art.51 UN- Charta?
→ nach dem Wortlaut des Art. 51 UN-Charta muss der Angriff nicht notwendig von einem Staat ausgehen
→ seit dem 11. September 2001 vermehrt sich die Auffassung, dass er auch von nicht-staatlichen Akteuren (insb. terroristischen Gruppierungen) ausgehen kann; vgl. dazu implizit SR-Resolution 1368 (2001) ausgehen kann
→ Dagegen allerdings die klare Aussage des IGH im Mauergutachten
Sonderproblem sog. Präventiever Selbstverteidigung
d.h. wie "gegenwärtig" muss der Angriff sein?
Unterscheidung präventiver / präemptiver Selbstverteidigung
→präventive Selbstverteidigung ist die Abwehr eines bevorstehenden Angriffs in konkreter Erwartung eines Militärschlags des Gegners in allernächster Zeit
(Bsp.: 1967 Präventivschlag Israels gegen Ägypten im „Sechs-Tage-Krieg“);
völkergewohnheitsrechtlich mittlerweile wohl anerkannt in den Grenzen der sog. Webster- Formel („instant, over-whelming and leaving no choice of means and no moment of deliberation), Argument: “naturgegebenes Recht” in Art. 51 UN- Charta
→dagegen ist ein Recht auf präemptive Selbstverteidigung nicht im Völkergewohnheitsrecht verankert: Schutz nationaler Interessen vor einer abstrakten Bedrohungslage in einem vorgelagerten Stadium (Atomprogramm sog. „Schurkenstaaten“);
zb Atomprogramm sog. Schurkenstaaten
Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung sprechen jedoch ganz überwiegend gegen ein solches weit vorgelagertes Selbstverteidigungsrecht (keine hinreichende Annerkennung)
Friedenstruppen (sog. Blauhelme)
• Rechtsgrundlage:
− Zustimmung der Konfliktparteien erforderlich
− In der UN-Charta nicht ausdrücklich erwähnt
− Aber: implied powers des Sicherheitsrats aus Kapitel VI und Kapitel VII der Charta (vgl. IGH, Certain Expenses of the UN)
− Ursprünglich nur Selbstverteidigung zulässig
− Sog. "robust peace-keeping" ist Art. 42 UNC zuzuordnen; dies bedarf eines klaren Sicherheitsratsmandats
Sonderproblem der sog. Humanitären Intervention
Hintergrund:
Schutz vor Völkermord, ethnischen Säuberungen, schweren Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
→Bsp.: Kosovo- Intervention der NATO 1999; Dilemma: Was tun, wenn der Sicherheitsrat blockiert ist?
Herausbildung einer neuen Regel des Völkergewohnheitsrechts zur Rechtfertigung von Militäreinsätzen sehr umstritten:
Art. 1 Nr. 3 und Art. 55 lit. c UN-Charta als Pro-Argumente; Gewaltverbot und Missbrauchsgefahr als Contra-Argumente
Konzept der „responsibility to protect“ als Lösungsansatz? Beschluss auf dem UN-Gipfel 2005 (A/Res/60/1, Abschnitt 138 f.) und vom Sicherheitsrat bestätigt (S/Res/1674)
→Entwicklung in den nächsten Jahren bleibt abzuwarten
Rolle von Regionalorganisationenn bei der friedenssicherung (Kaptiel VIII UN-Charta
Universalismus und Regionalismus
Theoretische und praktische Grundfragen
Ausgestaltung in der gegenwärtigen internationalen Ordnung
Das Verhältnis der Vereinten Nationen zu Regionalorganisationen (Kap. VIII UN-Charta)
Begriff der Regionalorganisation
Abgrenzung:
Unterscheidung zwischen Organisationen kollektiver Sicherheit und Organisationen kollektiver Selbstverteidigung nach Ende des Kalten Krieges nicht mehr von großer Bedeutung
Deshalb eher Unterscheidung, welche Funktion wahrgenommen wird (Friedenssicherung oder Selbstverteidigung)
Vorrang bei friedlicher Streitbeilegung (Art. 52 Abs. 2 UN-Charta);
Gewaltmonopol des Sicherheitsrats (Art. 53 Abs. 1 S. 2 UN- Charta)
→Problem: Ermächtigungsformen des Sicherheitsrats, ausschließlich vorherige ausdrückliche Autorisierung?;
Rolle beim Einsatz von Friedenstruppen;
Feindstaatenklauseln werden mittlerweile für obsolet gehalten (A/Res/60/1, Abschnitt 177)
Materielle Regime
II. Humanitäres Völkerrecht (ius in bello)
Historische Entwicklung und Rechtsmaterien
Sog. „Haager Recht“: Haager Landkriegsordnung von 1907, übriges Recht aus den Haager Konferenzen 1899/1907
Sog. „Genfer Recht“: vier Genfer Rotkreuz-Konventionen von 1949 und drei Zusatzprotokolle (ZP) von 1977
Zentrale Unterscheidung: Bewaffneter internationaler (ZP 1) und bewaffneter nicht-internationaler (ZP 2) Konflikt (vgl. gemeinsame Art. 2 und 3 GK 1949)
- Ausgangspunkt ist der klassische zwischenstaatliche Krieg (→ bewaffneter internationaler Konflikt, Art. 2 GK und ZP 1)
- Aber auch Regeln für „Bürgerkriege“ erforderlich (→bewaffneter nicht-internationaler Konflikt, Art. 3 GK und ZP 2)
Verbot bestimmter Kampfmittle und Methoden
Befugnis zur Vornahme militärischer Schädigungshandlungenbeschränkt auf rechtmäßige Kombattanten (Art. 1 HLKO; Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ZP 1)
→daneben: Kombattantenstatus für die kämpfende Bevölkerung eines besetzten Gebiets (Art. 2 HLKO)
→nicht aber: Spione (Art. 29 HLKO; Art. 46 ZP 1) und Söldner (Art. 47 ZP 1)
Beschränkung zulässiger Kampfmittel und -methoden (Art. 22 und 23 HLKO; Genfer Giftgasprotokoll, 1925), beachte auch Spezialabkommen (z.B. das Ottawa-Übereinkommen über das Verbot von Anti-Personen- Minen und deren Vernichtung; Chemie-Waffen-Konvention 1993)
Art. 35 Abs. 2 ZP 1: Verbot von „überflüssigen Verletzungen oder unnötigen Leiden“
„Martens'sche Klausel“ als Generalklausel für alle übrigen Fälle
Schutz der Zivilbevölkerung
Ausführlich geregelt im IV. Genfer Abkommen, zus. mit Art. 48 ff. ZP 1
Grundlegende Unterscheidung
zwischen Zivilbevölkerung und Kombattanten und
zwischen militärischen Zielen und zivilen Objekten (Art. 48, Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 ZP 1);
Schutz der Zivilbevölkerung ist ausführlich im IV. Genfer Abkommen geregelt
Verbot "unterschiedsloser Angriffe" (Art. 51 Abs. 4 ZP 1);
zum Problem von Nuklearwaffen nach Kriegsvölkerrecht siehe das IGH-Gutachten "Legality of the Threat or the Use of Nuclear Weapons“, ICJ Rep. 1996, 226
Verbot von Repressalien gegen zivilbevölkerung Art 51 Abs 6 ZP
Kriegsgefangenstatus
Hängt vom Kombattantenstatus ab, Einzelheiten geregelt im III. Genfer Abkommen, Grundregel für die Behandlung aus Art. 13 GA III
Bei Zweifeln über den Kriegsgefangenenstatus: Art. 5 Abs. 2 GA III
hätte auch zugunsten inhaftierten in Guantanoamo Anwendung finden müssen
Keine Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegsgefangene → Besatzungsregeln: Art. 47 ff. GA IV
Umweltschutz im humanitären Vökerrecht
Sehr oberflächlich in Art. 35 Abs. 3 und Art. 55 ZP 1
Deshalb eigene Regeln in ENMOD-Konvention ("Konvention über das Verbot der militärischen oder sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken vom 18. Mai 1977“)
→Kulturgüterschutz im humanitären Völkerrecht
Art. 27 HLKO, Art. 53 ZP 1, Haager Abkommen zum Schutz
von Kulturgut in bewaffneten Konflikten von 1954
→ Die kriegsrechtliche Neutralität
Hum. VK
bewaffnete nicht-internationale Konflift
Gewachsene Bedeutung aufgrund der Art der Konflikte nachdem Zweiten Weltkrieg
Regeln im Gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen aus dem Jahr 1949 und im 2. Zusatzprotokoll aus dem Jahr 1977
Das Grundproblem der rechtlichen Qualifikation der nicht- staatlichen Seite in einem bewaffneten Konflikt nicht- internationaler Art
Die ICRC Guidance on Direct Participation in Hostilities
Behandlung von nicht-staatlichen Kämpfern im bewaffneten Konflikt und Durchsetzung hum. VK
→Behandlung von nicht-staatlichen Kämpfern im bewaffneten Konflikt (Terrorismus und sog. asymmetrische Konflikte)
Die Position des IKRK in der „Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities“
Konsequenzen für sog. „targeted killings“
->Durchsetzung des humanitären Völkerrechts:
Repressalienverbot (Art. 51 Abs. 6 ZP 1) und Strafbarkeit für Kriegsverbrechen (Art. 85 ZP 1 i.V.m. Art. 146 und Art. 147 GK IV);
Internationale Strafgerichtsbarkeit
Verhältnis hum. VK und Menschenrechte zueinander
Vgl. IGH-Gutachten „Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territories“, ICJ Rep. 2004, S. 177 f.
Und: IGH-Gutachten „Legality of the Threat of Use of Nuclear Weapons“, ICJ Rep. 1996, S. 240
D. INTERNATIONALE STRAFGERICHTSBARKEIT
intern. strafrecht abgrenzung
→Abgrenzung zwischen internationalem Strafrecht und Völkerstrafrecht
„Internationales Strafrecht“: Kollisionsrecht für die Anwendung des nationalen Strafrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
„Völkerstrafrecht“: unmittelbar im Völkerrecht begründete materielle und prozessuale Regeln des Strafrechts
→Die Tribunale von Nürnberg und Tokio als historische Vorläufer
intern. strafrecht
Jugoslavie und Ruanda Tibrunal
→Die Einrichtung des Jugoslawien- und des Ruanda-Tribunals durch Sicherheitsratsresolutionen
Grundlage: SR-Resolutionen 827 (1993) und 955 (1994) nach Kapitel VII der UN-Charta als Maßnahmen des sog. Post-conflict Peacebuilding
Ad-hoc-Charakter der beiden Gerichtshöfe (nur für bestimmte Handlungen in einem bestimmten Gebiet während eines bestimmten Zeitraums)
I. Das Römische Statut über die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs (ICC) 1998
Grundlage: Römisches Statut als vertragliche Grundlage (123 Mitgliedstaaten)
Ständiges Gericht; Zuständigkeit nach abstrakten Kriterien festgelegt
Problem: Erforderlichkeit umfangreicher prozessualer und materieller Regeln, die es zuvor nicht gab (jetzt im Statut geregelt):
Einrichtung der zuständigen Organe (Art. 34 ff. für den Gerichtshof, Art. 42 für die Anklagebehörde)
Regelung des Ermittlungsverfahrens (Art. 53 ff.); hier besteht die besondere Schwierigkeiten unterschiedlicher Rechtstraditionen
Regelung des Verfahrens vor dem Gerichtshof (Hauptverfahren) in Art. 62 ff.
Regelung der anwendbaren Strafen und ihrer Vollstreckung (Art. 77 ff.)
Regelung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Staaten und dem Gerichtshof, insbesondere für die Überstellung von Verdächtigen (Art. 86 ff.)
Das Verhältnis der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu derjenigen der Mitgliedstaaten
Sachliche Begrenzung auf bestimmte Straftatbestände (Art. 5 ff. Römisches Statut)
Erforderlich: territoriale oder personelle Anknüpfung an die Vertragsparteien (Art. 12 und Art. 13 Römisches Statut)
Zur Rolle des Sicherheitsrats nach Art.13 lit b) Römisches Statut
Grundsatz der Komplementarität der Gerichtsbarkeit des ICC (≠
Vorrang der Tribunale)
Aktuelle Probleme des ICC: Widerstand
unter afrikanischen Staaten
Verfolgung amtierender Staatsoberhäupter und Art. 27 Rom-Statut
Ukraine Krieg und Völkerstrafrecht
Weder die Ukraine noch Russland sind Parteien des Römischen Statuts
Aber: Erklärung der Ukraine nach Art. 12 Abs. 3 Römisches Statut seit 22.11.2013 (Annexion der Krim)
Folge ist eine Zuständigkeit des IStGH qua Territorialität für Taten auf dem Staatsgebiet der Ukraine
Besonderheiten in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (vgl. insbes. Art. 15 bis Römisches Statut)
Umfangreiche Ermittlungstätigkeit des Anklägers und auch nationaler Stellen (in Deutschland etwa auf der Basis der VStGB)
Zur Bewertung des Vorschlags der deutschen Außenministerin vom 16.1.2023
III Internationaler Menschenrechtsschutz
Entstehung und Entwicklung
Grundlagen eines völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes:
Verbot der Sklaverei;
Schutz des Einzelnen als „Objekt“ des Völkerrechts durch das klassische völkerrechtliche Fremdenrecht bzw. im Kriegsrecht / humanitären Völkerrecht;
Minderheitenschutz und Schutz der Arbeiterschaft nach dem 1. Weltkrieg
insbesondere nach 1945: weitgehende Anerkennung des Individuums als partikulares Völkerrechtssubjekt; Möglichkeit einer Berufung auf völkerrechtliche gewährleistete Menschenrechte auch ggü. dem eigenen Staat (Veränderung im Verständnis der staatlichen Souveränität)
umfangreiche Entwicklung von Menschenrechtsdeklarationen und –verträgen auf universeller und regionaler Ebene: vgl. Allgemeine Erklärung der Menschen- rechte der UN-Generalversammlung (1948); Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950); UN-Menschenrechts-pakte (1966)
„Generationen“ der Menschenrechtsentwicklung
Wiener Erklärung der UN-Konferenz über Menschenrechte (1993)
timeline
1948: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1948: Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
1951: Völkermords Genfer Flüchtlingskonvention
1966: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte / Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
1966: Rassendiskriminierungskonvention
1979: Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
1984: Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folterkonvention)
1989: Übereinkommen über die Rechte des Kindes
1990 Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
2006: Übereinkommen über die Rechte von Menschen
mit Behinderung
2006: Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Was sind menschenrechte
Subjektive Rechte/Ansprüche des Individuums (oder einer Gruppe) gegenüber dem Staat (oder anderen Völkerrechtssubjekten).
Unterteilung möglich in mehrere „Generationen“ bzw. “Dimensionen“
bürgerliche und politische Rechte (sog. 1. Generation)
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (sog. 2. Generation)
Kollektivrechte (z.B. Recht auf Entwicklung, saubere Umwelt etc., sog. 3. Generation
Obligations to respect, protect, and fulfil
Anspruch auf Achtung (respect) → Abwehranspruch
Anspruch auf Schutz (vor Eingriffen Dritter, protect) → Schutzpflicht
Gewährleistung (fulfil) → Leistungsanspruch
Konseqeunzen entwicklung VK insgesamt
− (partielle) Völkerrechtssubjektivität des Individuums
− Veränderungen im Verständnis staatlicher Souveränität
(Responsibility to Protect)
− Stärkung von NGOs
− Gewachsene Bedeutung von Menschenrechten in anderen Bereichen des Völkerrechts (z.B. WTO, IWF, Weltbank)
− Bindung transnationaler Wirtschaftsunternehmen?
Universalität und (kulturelle) Relativität der Menschenrechte
Internationaler Menschenrechtsschutz
Unterscheidung und REchtsquellen
Unterscheidung
universell (z.B. IPbpR, IPwskR)<->regional (z.B. EMRK, AMRK)
umfassend (z.B. IPbpR) <->speziell (z.B. Kinderrechtskonvention)
Rechtsquellen des Menschenrechtsschutzes
Völkervertragsrecht
Völkergewohnheitsrecht; tlw. sogar Rang als ius cogens
Allgemeine Rechtsgrundsätze: z.B. ursprüngliche Rspr. des EuGH zum „gemeinschaftsrechtlichen“ Grundrechtsschutz
zur Bedeutung des „Soft Law“ im Menschenrechtsschutz
Anwendbarkeit vk Menschrechte
Im Verhältnis zum humanitären Völkerrecht
Geltungsbereich (zeitlich, räumlich und sachlich) völkervertraglich gewährleiste ter Menschenrechte
→vgl. insb. das Problem einer möglichen extraterritorialen Anwendung von Menschenrechtsstandards
Möglichkeit einer Beschränkung der menschenrechtlichen Bindung, insb. Durch Vorbehalte
Durchsetzungsmechanismen int. Menschenrechte
Im Rahmen internationaler Organe
→Individualbeschwerdeverfahren;
Staatenbeschwerdeverfahren;
Staatenberichtsverfahren;
Untersuchungsverfahren;
Präventionsverfahren
Im Verhältnis der Staaten untereinander
→insb. Staatenverantwortlichkeit und die Ausübung
diplomatischen Schutzes
Wesentöiche Materielle REchte
EMRK
Freiheitsrechte
Recht auf Leben, z.B. Art. 6 IPbpR, Art. 2 EMRK
Freiheit von Sklaverei und Folter, z.B. Art. 3 f. EMRK, Art. 7 f. IPbpR
FMeinungsfreiheit, z.B. Art. 19 IPbpR, Art. 10 EMRK
Religionsfreiheit, z.B. Art. 18 IPbpR, Art. 9 EMRK
Achtung der Privatsphäre, z.B. Art. 8 EMRK
Versammlungsfreiheit, z.B. Art. 21 IPbpR
(tlw.) Eigentumsrecht, vgl. z.B. einerseits Art. 1 ZP 1 EMRK; andererseits jedoch die Auslassung im IPbpR
Prozessuale Rechte, z.B. Art. 14 IPbpR, Art. 6 f. und 13 EMRK
Akzessorische) Gleichheitsrechte: z.B. Art. 14 EMRK
Wirtschaftliche und soziale Rechte: vgl. insb. IPwskR und Europäische Sozialcharta
Individualbeschwerdeverfahren
Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Parteifähigkeit, Art. 34 EMRK
Opfereigenschaft, Art. 34 EMRK
Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, Art. 35 I EMRK
Beschwerdefrist, Art. 35 I EMRK, Art. 47 V VerfO
Mindestinhalt, Art. 47 VerfO
Nicht offensichtlich unbegründet (!), Art. 35 III lit. a EMRK
Nicht nur unerhebliche Nachteile für den Beschwerdeführer entstanden, Art. 35 III lit. b EMRK (neu durch das 14. ZP)
Versuch der gütlichen Einigung ist jederzeit möglich
Wirkung EMKR in dt. RO
Wirkungen der Konvention selbst (völkerrechtlicher Vertrag; Wirkungen nach den allgemeinen Rezeptionsregeln und dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung
Wirkungen der Urteile des Gerichtshofs (völkerrechtliche Bindungswirkung für Streitparteien nach Art. 46 Abs. 1 EMRK); für alle anderen Vertragsparteien sog. Orientierungswirkung;
der EGMR erlässt Feststellungsurteile -> keine automatische Konsequenz in der innerstaatlichen Ordnung
Internationaler Umweltschutz
Historisch: Nachbarrecht, Artenschutzabkommen
1972 Stockholm; 1992 Rio de Janeiro
2002: World Summit on Sustainable Development (Johannesburg)
2012: UN Conference on Sustainable Development (Rio de Janeiro)
Heutige Mittel zur Verfolgung umweltvölkerrechtlicher Ziele:
− Sektoraler Ansatz: Entwicklung des Umweltschutzes anhand einzelner
Umweltbereiche: Meer, Luft, Tier- oder Pflanzenarten etc.
− Rahmenkonventionen und Protokolle
Rechtsquellen Umweltvölkerrecht
Nur parteille Vernakerung im Völkergewohnheitsrecht
Inbesondere: umweltvölkerrechtliche Verträge (bilateral, regoional und universell)
Besondere Rolle des Soft Law
Umweltvölkerrechtliche Prinzipen
Rücksichtsnahemgebot
Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltschädigungen
Ausgangspunkt: „Harmon-Doktrin“ (1898)
Grundlegende Abkehr: Trail Smelter Arbitration (USA v. Canada) 1938
Under the principles of international law, as well as of the law of the United States, no State has the right to use or permit the use of its territory in such a manner as to cause injury by fumes in or to the territory of another or the properties or persons therein, when the case is of serious consequence and the injury is established by clear and convincing evidence
Erklärungen der Umwelt-Konferenzen von Stockholm (Prinzip 21) und Rio de Janeiro (Prinzip 2)
Anerkennung durch den IGH −
Gutachten Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons (1996)
Urteil Pulp Mills (Argentinia v. Uruguay) (2011)
Prinzip nachhaltiger Entwichlung
Vgl. bereits Prinzip 21 der Stockholmer Erklärung von 1972)
Brundtland-Report 1987 („Report of the World Commission onEnvironment and Development: Our Common Future”)
Rechtsnatur umstritten (offengelassen vom IGH in Gabcikovo- Nagymaros (Hungary v. Slovakia) (1997)
Prinzipien 1 ff. der Rio-Erklärung; IGH, Case Concerning the Gabcikovo-Nagymaros Project, ICJ Rep. 1997, 78
Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeits prüfungen
Regional anerkannt (Espoo Convention); universell zumindest in
Grundzügen
IGH, Construction of a Road / Certain Activities in the Border Area(Costa Rica v. Nicaragua) (2015)
: vgl. z.B. IGH, Case Concerning Pulp Mills on the River Uruguay, ICJ Rep. 2010, 82 f.
Vorsorgegrundsatz (precautrionary principle)
Völkerrechtliche Bedeutung bis heute umstritten, vgl. etwa Rio Prinzip 15
ITLOS, Southern Bluefin Tuna (New Zealand & Australia v. Japan), Order (1999)
Verursacherprinzip polluter pays“ im Hinblick auf die Inpflichtnahme Privater: Prinzip 16 der Rio-Erklärung
Informations- und Kosulationspflichten
• Weitgehend völkergewohnheitsrechtlich anerkannt
• Beispiele
− Lac Lanoux (France v. Spain) (1957)
− Deutsch-belgische Zusammenarbeit mit Blick auf das belgische AKW Tihange
• Vgl. heute: ILC Draft Articles on Prevention of Transboundary Harm from Hazardous Activities (2001)
Prinzip der villigen inanspruchnahem
Prinzip der billigen Inanspruchnahme bei der Verteilung undNutzung von natürlichen Ressourcen („equitable utilisation“)
• Vgl. etwa bei internationalen Wasserläufen: Art. 5 der Convention on the Law of Non-Navigational Uses of International Watercourses (1997)
• Allgemeiner: Art. 10 ILC Draft Articles Prevention of Transboundary Harm
Anwendbarkeit umweltvölk. Prinzipen auf Problem Klimawandel
No-harm rule
THG-Emissionen als „transboundary harm“ idS? Klimaschäden?
→ P. der diffusen Verursachungsbeiträge; Kausalität
Nachhaltige Entwicklung
Ableitung konkreter juristischer Vorgaben möglich?
Vorsorge
Vorsorgemaßstab im Hinblick auf den Klimawandel? Anwendung im Hinblick auf „technische“ Lösungen (z.B. „CO2 sequestration“)?
Equitable utilisation
Billiger Anteil an Emissionsrechten – pro Staat? pro Kopf? Anwendung von Emissionsbudgets?
Prozessual: UVP, Information und Konsultation
Erforderlich bei allen potentiell grenzüberschreitenden THG- Emissionen?
Bedeutung des Völkervertragsrechts für Klimaschutz
Internationales Klimaregime als System mehrerer miteinander verwobener völkerrechtlicher Verträge
Gesonderte Ratifikationen erforderlich
− Bsp.: deutscher Beitritt zum Doha-Amendment (erst) am 14. November 2017
• Kündigungsvorschriften finden Anwendung
− Bsp.: Art. 28 des Pariser Abkommens
− Austritt der USA aus dem PA (Notifizierung am 4. August 2017, Austrittsgesuch am 4. November 2019; wirksam ab 4. November 2020; Wiederbeitritt 2021)
Völkerrechtliche Regulierung und Klimaschutz
Entwicklung des internationalen Klimaschutzregimes greift auf bestehende Mittel des Völkerrechts zurück:
Allgemeines Völkervertragsrecht
Recht internationaler Organisationen / Institutionen • Rechtsquellenlehre
• Neu ist der mit dem Pariser Abkommen ermöglichte Ansatz einer Einbeziehung der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit (siehe z.B. Klimabeschluss des BVerfG)
Wesentliche völkerrechtliche Verrräge
1. UN-Seerechtsübereinkommen (1982)
2. Washingtoner Artenschutzübereinkommen (1973)
3. Wiener (Rahmen-)Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (1985)
4. Rahmenabkommen von Rio über Klimaveränderungen (Framework Convention on
5. Climate Change, 1993)→dazu: sog. Kyoto-Protokoll (1997; in Kraft getreten 2005; BGBl. 2002 II, 966) als Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz ("COP 3") dient der Festlegung verbindlicher Ziele der Emissionsreduktion für 37 Staaten und die EU (ausgelaufen 2012); grundsätzlicher Beschluss zur Verlängerung des Kyoto- Protokolls auf der UN-Klimakonferenz in Durban (2011); Festlegung der Fortgel- tung des Kyoto-Protokolls bis 2020 auf der UN-Klimakonferenz in Doha (2012), je- doch mit geringerer Teilnehmerzahl; Abkommen von Paris (November 2015)
6. Übereinkommen von Rio über biologische Vielfalt (sog. Biodiversitäts-konvention, 1993)
Bezüge des Umweltvölkerrechts
1. zum Entwicklungsvölkerrecht
2. zum Wirtschaftsvölkerrecht: vgl. z.B. Art. XX lit. b und g GATT zum Menschenrechtsschutz und humanitärem Völkerrecht:
im humanitären Völkerrecht insb. Art. 55 ZP I der Genfer Konventionen
Diskussion um ein Menschenrecht "auf saubere Umwelt", auf Zugang zu Wasser etc.
und: mögliche Verankerung von Umweltgesichtspunkten in "klassischen" Men- schenrechtsverbürgungen (vgl. z.B. zu Art. 8 EMRK grundlegend die Urteile des EGMR in López Ostra v. Spain, Urt. v. 9. 12. 1994, Series A, Vol. 303-C, Ziff. 50 ff. und Tătar c. Roumanie, Urt. v. 27. 1. 2009, No. 67021/01, Ziff. 85 ff.; kürzlich auch Di Sarno et al. c. Italie, Urt. v. 10. 1. 2012, No. 30765/08, Ziff. 94 ff.)
INTERNATIONALE WIRTSCHAFTSORDNUNG
Früher Versuch im Anschluß an die Bretton Woods-Beratungen zu IWF und Welt- bank auch eine Welthandelsorganisation (International Trade Organization, ITO) zu gründen; dazu 1947 "Conference on Trade and Development" in Havanna, auf der die sog. Havanna-Charta angenommen wurde; scheiterte aber im US Senat und trat nie in Kraft
Parallel dazu gesonderte Verhandlungen über die Senkung der Zölle auf Gegensei- tigkeit, die in das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) mündeten
Für die gescheiterte ITO war bereits eine Interimskommission gegründet worden, auf die sich das GATT institutionell stützte und so zu einer ständigen Einrichtung wurde
In der Folge sieben weitere Verhandlungsrunden im Rahmen des GATT (sog. GATT-Runden), auf denen gesonderte Übereinkommen zu Einzelfragen des Welt- handels getroffen wurden
Die achte GATT-Runde (sog. Uruguay-Runde) begann 1986 und sollte zu einer grundlegenden institutionellen Reform führen (→Gründung der WTO); Abschluss im Dezember 1993 in Marrakesch; Unterzeichnung im April 1994; das Abschluss- dokument umfasst 46 Übereinkommen und 25 Entschließungen
Aktuelle, sog. Doha-Runde: bislang nicht erfolgreich abgeschlossen
Internationaler Investitionsschutz
Völkerrechtlicher Eigentumsschutz und Fremdenrecht
Verträge zum Investitionsschutz
International Centre for the Settlement of Investment Disputes (ICSID)
Besonderheiten des Rechtsgebiets – historische Entwicklung
Das Regime der Investitionsschutzabkommen
WesentlichematerielleKlauseln
Definition von Enteignung und Entschädigung
Meistbegünstigung
Inländergleichbehandlung
Umbrella clauses
Fair and equitable treatment
WTO Übereinkommen
Das WTO-Übereinkommen zur Errichtung einer Welthandelsorganisation
Institutionelle Struktur ergibt sich aus dem Übereinkommen zur Errichtung einer Welthandelsorganisation (in Kraft seit 1. Januar 1995; derzeit 157 Mitglieder, da- runter auch die EU)
Ziele sind die Erhöhung des Lebensstandards, die Sicherung (Erreichung) der Voll- beschäftigung, eine stetig wachsendes (möglichst hohes) Realeinkommen, und ein ständiges Wachstum unter Beachtung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung (vgl. Abs. 1 Präambel des WTO-Übereinkommens); diese breite Zielsetzung wird in Abs. 3 der Präambel eingeschränkt auf den Abbau der Zölle und anderen Handelsschranken und die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen
WTO ist institutioneller Rahmen für die verschiedenen Einzelverträge (Art. II Abs. 1 WTO)
Unterscheide "multilaterale Handelsabkommen" (für alle WTO-Mitglieder ver- bindlich) und "plurilaterale Handelsabkommen" (nur für diejenigen verbindlich, die Vertragspartei sind); zur Unterscheidung vgl. Art. II Abs. 2 und Abs. 3 WTO)
Zum geänderten GATT 1994 (im Unterschied zum ursprünglichen GATT 1947)
Insututionelle Struktur WTO
Die Ministerkonferenz (Art. IV Abs. 1 WTO)
Aufgaben: Repräsentativorgan; tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen; ernennt den Generaldirektor (Art.VI Abs.2 WTO); legt die multilateralen Handelsübereinkommen und das WTO-Übereinkommen aus (Art. IX Abs. 2 WTO); erteilt Ausnahmegenehmigungen (sog. "waiver"; Art. IX Abs. 3 WTO); kann den Status von multilateralen und plurilateralen Übereinkommen än- dern (Art. X Abs. 9 WTO); entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder (Art. XII Abs. 2 WTO); beschließt Verhandlungen über neue Themen (Art. III Abs. 2 WTO)
Zusammensetzung: alle Vertragsparteien auf hoher politischer Ebene
Allgemeiner Rat (Art. IV Abs. 2 WTO)
Zusammensetzung: aus Vertretern aller Vertragsparteien; Arbeitsebene, d.h. es kommen die Ständigen Vertreter der Vertragsparteien bei der WTO zu- sammen; wichtig: es sind alle Vertragsparteien vertreten; also anders als bei den Sonderorganisationen der UN kein reduziertes Gremium
Aufgaben: ständiges Exekutivorgan zwischen den Ministerkonferenzen; ist ebenso wie die Ministerkonferenz zur Auslegung der multilateralen Verträge befugt (Art. IX, Abs. 2 WTO)
Tagt in unterschiedlichen Funktionen:
als Trade Policy Review Mechanism (TPRM) nach Art. IV Abs. 4 WTO
als Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body; DSB) nach Art. IV Abs. 3 WTO
hat die Befugnis zur Errichtung von Unterorganen für einzelne Sachbereiche; dazu namentlich die in Art. IV Abs. 5 WTO genannten besonderen Ratsorgane
Sekretariat (Art. VI)
wird vom Generaldirektor geleitet
Generaldirektor hat umfassende Leitungsbefugnisse gegenüber dem Personal
Weitere Organe können sich aus den Regelungen des jeweiligen Vertrags ergeben
Mitgliedschaft in der WTO
Rechtsgrundlage in Art. XII WTO
Wichtig: es werden für jeden Beitritt besondere Bedingungen vereinbart, es bestehen also keine allgemeinen und gleichen Beitrittskriterien
Zur praktischen Durchführung wird für jeden Beitritt ein besonderer Beitrittsausschuss (Working Party on Accession) gebildet, der über die Beitrittsbedingungen verhandelt; daneben gibt es auch bilaterale Verhandlungsrunden mit besonders bedeutenden Handelspartnern (EU; USA etc.)
Ministerkonferenz entscheidet über den Beitritt; die Beitrittsbedingungen nimmt sie mit 2/3-Mehrheit an (Art. XII Abs. 2 WTO)
Mitgliedschaft der EU ergibt sich aus Art. XI Abs. 1 WTO; schon zur Zeit des GATT bestand eine faktische Mitgliedschaft; Hintergrund: Zuständigkeit der Union im Bereich des Außenhandels
Besondere Stellung der Entwicklungsländer nach Art. XI Abs. 2 WTO
Verfahren und Entschiedungsfindung (WTO)
Grundsatz ist das Konsensprinzip (Art. IX Abs. 1 WTO); bei fehlendem Konsens kann grundsätzlich mit einfacher Mehrheit entschieden werden
Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen, je nach dem in Rede ste- henden einzelnen Abkommen; im WTO-Übereinkommen sind Ausnahmen etwa die 3/4-Mehrheit bei der Interpretation von Verträgen (Art. IX Abs. 2 WTO) und bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (Art. IX Abs. 3 WTO); die 2/3 Mehrheit bei der Entscheidung über einen Beitritt
Streitbelegungsverfahren im Rahmen der WTO
Rechtsgrundlage ist die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der WTO (sog. Dispute Settlement Understanding; DSU)
Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 1 DSU i.V.m. Anhang 1 (umfasst insbe- sondere die multilateralen Übereinkommen)
Verpflichtung, zunächst auf diplomatischem Weg eine Lösung zu finden (Art. 4 und Art. 5 DSU)
Bei Scheitern der Konsultationen: Recht, die Einsetzung eines Panels zu beantra- gen (Art. 4 Abs. 7 und Art. 6 DSU)
Auswahl, Zusammensetzung und Mandat des Panels:
3 oder 5 Mitglieder (Art. 8 Abs. 5 DSU)
Unabhängige Experten aus einer Liste die vom Sekretariat geführt wird (Sekre- tariat schlägt vor; Streitparteien dürfen nur aus zwingenden Gründen ableh- nen); Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6 DSU
Unabhängigkeit der Panel-Mitglieder (Art. 8 Abs. 9 DSU)
Mandat ergibt sich aus Art. 7 DSU
Entscheidung des Panels: das Panel entscheidet nicht den Rechtsstreit zwischen den Parteien, sondern legt einen Bericht vor (Art. 12 Abs. 7 DSU); es dient dem Dispute Settlement Body (vgl. Art. IV Abs. 3 WTO-Übereinkommen) als Unterstüt- zung (Art. 11 DSU)
Annahme des Panel-Berichts durch den DSB (Art. 16 Abs. 4 DSU) unter Anwendung des sog. "negativen Konsens", d.h. der Konsens muss für die Nichtannahme zu- stande kommen, nicht für die Annahme
Möglichkeit eines Berufungsverfahrens:
Steht Streitparteien offen, die mit dem Inhalt eines Panel-Berichts nicht einverstanden sind (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 4 DSU)
Anders als die Panels, die jeweils ad hoc für einen konkreten Streit zusammentreten, ist der Appellate Body (die Berufungsinstanz) ein stehendes Gremium (vgl. die Vorschriften über die Zusammensetzung in Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DSU)
Die Berufung beschränkt gegenständlich sich auf im Panel-Bericht behandelte Rechtsfragen (Art. 17 Abs. 6 DSU)
Auch der Bericht des Appellate Body bedarf der Annahme durch den DSB (Art. 17 Abs. 14 DSU)
Die vom DSB angenommen Berichte der Panels oder des Appellate Body sind für die Streitparteien verbindlich; dies ergibt sich aus den Regeln in Art. 19 DSU und Art. 21 Abs. 3 und Abs. 6 DSU (arg.: die unterlegene Streitpartei muss dem DSB mitteilen, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt; DSB überwacht Umensetzung)
Durchsetzung der Entscheidungen WTO
Möglichkeit ein sog. "compliance panel" einzusetzen, wenn Streit über die "richti- ge" Umsetzung entsteht (Art. 21 Abs. 5 DSU; dieses soll nach Möglichkeit aus den Mitgliedern des ursprünglichen Panels bestehen)
Zeitliche Vorgaben für die Umsetzung in Art. 21 Abs. 5 DSU
Durchsetzung der Entscheidungen: erfolgt durch die obsiegende Partei mittels sog. Handelssanktionen, deren Durchführung sie aber beim DSB beantragen muss (Art. 22 Abs. 2 DSU) und die nach Möglichkeit den gleichen Sektor betreffen sollen, in dem der Verstoß sich ereignet hat (Art. 22 Abs. 3 lit. a – c DSU)
Der DSB entscheidet über diesen Antrag wiederum nach dem "negativen Kon- sens"-Verfahren, Art. 22 Abs. 6 DSU
Bei Streit über die Beachtung der Verfahrensregeln vor dem Ergreifen der Sanktio- nen Schiedsverfahren nach Art. 22 Abs. 6 und Abs. 7 DSU
Bewertung und Reformdisukussuion Streitbeilegungsverfahrne
Das WTO-Streitbeilegungsverfahren hat sich insgesamt bewährt. Es wird in gro- ßem Umfang in Anspruch genommen, die Panel- und Appellate Body- Entscheidungen haben erheblich zur Auslegung des WTO-Rechts beigetragen und eine Reihe wichtiger Streitfragen entschieden
Die Reformdiskussion betrifft die einzelfallbezogene Einsetzung der Panels, die als nachteilig empfunden wird und für die deshalb vorgeschlagen wird, sie durch ei- nen stehenden Mechanismus ähnlich wie beim Appellate Body zu ersetzen
Schließlich ist das System der Gegenmaßnahmen als Durchsetzungsmechanismus umstritten, weil diese zum erheblichen Teil andere Wirtschaftszweige treffen und für diese anderen Wirtschaftszweige in aller Regel kein Schadensersatz vorgese- hen ist. Es wird deshalb erwogen anstelle der Gegenmaßnahmen von vornherein einen Schadensersatz vorzusehen (als Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil des ursprünglichen GATT-Verstoßes).
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