Setzung & Vertreichen einer angemessenen Frist
-> wie ist der Prozess?
Gläubiger muss aktiv werden, d.h. Frist läuft nicht automatisch an -
Setzung einer unangemessenen (= zu kurzen) Frist setzt automatisch eine angemessene Frist in Gang -
Welche Frist angemessen ist, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls
Dem Schuldner muss so viel Zeit eingeräumt werden, wie ein leistungsbereiter Schuldner für die Leistung bräuchte;
nicht, um sich erst leistungsbereit zu machen
Frist muss erfolglos (= ohne Nachholung der Leistung) verstrichen / abgelaufen sein
Prüfungsschema zur Nichtleistung / Schlechtleistung -> Schadenersatz statt der Leistung
§§ 280 I, III, 281 BGB
Schuldverhältnis
Fälliger, einredefreier und möglicher Anspruch
Pflichtverletzung
Nichtleistung (Verzögerung) trotz (angemessener) Fristsetzung und Verstreichen dieser Frist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 II BGB)
Schlechtleistung trotz (angemessener) Fristsetzung und Verstreichen dieser Frist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 II BGB) zur Nacherfüllung
Vertretenmüssen des Schuldners, § 280 I 2 BGB
Schaden
Fristsetzung: Gläubiger muss aktiv werden, d.h. Frist läuft nicht automatisch an - Setzung einer unangemessenen (= zu kurzen) Frist setzt automatisch eine angemessene Frist in Gang.
Prüfungsschema für Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit
§311a II BGB
Wirksames Schuldverhältnis
Der Wirksamkeit eines Vertrages steht anfängliche Unmöglichkeit nicht entgegen (§ 311a I BGB); Vertrag kommt hier ohne Leistungspflichten zustande
Nichtleistung aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit der (Primär-)Leistung oder Nacherfüllung (bei Schlechtleistung), § 275 BGB
§ 311a II BGB umfasst nicht nur Fälle d. Nichtleistung wg. anfänglicher Unmöglichkeit, sondern auch Fälle, in denen eine mangelfreie Leistung wg. anfänglicher Unmöglichkeit nicht möglich ist (Verweis von § 311a II 3 BGB auf § 281 I 3 BGB).
Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
Vertretenmüssen ist gegeben, wenn der Schuldner den Vertrag geschlossen hat, obwohl er vom Leistungshindernis beim Vertragsschluss wusste oder davon hätte wissen müssen, § 311a II 2 BGB.
Prüfungsschema für nachträgliche Unmöglichkeit
§280 I, III, 283 BGB
Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, weil die Leistung unmöglich ist (§ 275 I bis III BGB). SE-Anspruch sachgerecht, wenn der ehemalige Schuldner die Unmöglichkeit dieser Leistung zu vertreten hat.
Anspruchsvoraussetzungen:
Nachträgliche Unmöglichkeit der (Primär-)Leistung oder Nacherfüllung
hM: Das Vertretenmüssen iSd. § 276 BGB (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) muss sich auf das Leistungshindernis beziehen, das die Unmöglichkeit bedingt.
Prüfungsschema zur Nebenpflichtverletzung
§§280 I, III, 282 BGB
Schuldverhältnis, §280 I 1 BGB
Pflichtverletzung, §280 I 1 BGB
Verletzung einer Nebenpflicht iSv § 241 II BGB (Treue-, Schutz-/Rücksichtnahme-, Aufklärungspflichten)
Zusätzliche Voraussetzungen, §§ 280 III, 282 BGB: Unzumutbarkeit
Die Nebenpflichtverletzung muss so gravierend sein, dass die Leistung durch den Schuldner dem Gläubiger unzumutbar ist (→ Wegfall der Vertrauensgrundlage)
Wertungsentscheidung anhand der Umstände des Einzelfalles (Abmahnung?)
Vertretenmüssen, §280 I 2 BGB
Wann ist eine Fristsetzung entbehrlich
§281 II BGB
Alt. 1: Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (Fristsetzung sinnlos) -
Alt. 2: Besondere Umstände, die nach einer Interessenabwägung das sofortige Schadensersatzverlangen rechtfertigen (Fristsetzung unzumutbar)
Wie differenziert man die Unmöglichkeit (einer Leistung)?
Echte Unmöglichkeit, §275 I BGB
-> Einwendung: Die geschuldete Leistung kann dauerhaft nicht erbracht werden → Gläubiger hat keinen Anspruch (u.U. mehr) auf die Leistung
Objektive vs. Subjektive Unmöglichkeit
Objektiv: Leistung ist jedermann unmöglich, niemand kann sie erbringen (+)
Subjektiv: Leistung ist dem Schuldner unmöglich, ein anderer könnte sie erbringen → Unmöglichkeit (+), wenn sich Schuldner nicht leistungsfähig machen kann
anfängliche vs. nachträgliche Unmöglichkeit
Anfänglich: Leistung ist schon bei Vertragsschluss unmöglich (vgl. § 311a I BGB) → Anspruch entsteht nicht (rechtshindernde Einwendung) -
Nachträglich: Leistung wird erst nach Vertragsschluss unmöglich → Anspruch erlischt (rechtsvernichtende Einwendung)
faktische Unmöglichkeit, §275 II BGB
Einrede (Leistungsverweigerungsrecht) = bei grobem (geradezu untragbarem) Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand (für den Schuldner) und (wirtschaftlichem / ideellem) Leistungsinteresse des Gläubigers
→ „Kein vernünftiger Gläubiger kann die Leistung erwarten.“
moralische Unmöglichkeit, §275 III BGB
Einrede (Leistungsverweigerungsrecht) = wenn die (z.B. nach § 611 I BGB persönlich zu erbringende) Leistung dem Schuldner unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden (persönlichen) Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers unzumutbar ist
-> z.B. Angehöriger von Musiker liegt im Sterben, Auftritt wird abgesagt/verweigert
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