Persönlichkeitskerntheorie = Kernbereich des Persönlichen, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht.
Bagatellisierungslehre = Geschützt ist jede Handlung, außer Bagatellhandlungen => Verhalten muss Bagatellgrenze überschreiten
Allgemeine Handlungsfreiheit: Lehre vom Auffanggrundrecht
Gegen die Bagatellisierungslehre
systematisch: Bei Art. 5 I 2 GG ist zunächst grds. auch eine Bagatelle geschützt.
Persönlichkeitskernlehre
Pro: Wortlaut “Persönlichkeit”
Contra: Die Abgrenzung zwischen geschütztem und nicht geschütztem Verhalten ist mangels konkreter Kriterien schwierig.
Für die allg. Handlungsfreiheit
Verfassungsverständnis:
möglichst lückenloser Schutz der Grundrechtsträgerinnen ist erstrebenswert
Für die Einschränkung von (vermeintlich) banalem Verhalten soll der Staat auch rechtfertigungsbedürftig sein
Wortlaut
es kann nicht nur die Entfaltung innerhalb des Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint sein => sonst kein Verstoß gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung möglich.
Historie
Idee des historischen Gesetzgebers: Der Staat verbietet seinen Bürgerinnen nichts, sondern gestattet grds. alles
ursprüngliche Formulierung, die aus sprachlichen Gründen geändert wurde: “Jeder kann tun und lassen, was er will.”
= Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.
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