BVerfG: einheitliches Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit
Ansicht: Kollektives Selbstverständnis
individuelle Glaubensüberzeugung ist nicht ausreichend
Gegenargument: Verkennen des persönlichen und individuellen Charakters der Religionsfreiheit
=> Unterschiedliches Verständnis; unterschiedliche Auslegungen
=> Schutz von Gläubigen, die von der Mehrheitsmeinung der Religionsgemeinschaft abweichen
Ansicht: Individuelles Selbstverständnis
Gegenargument: Jede äußerlich neutrale Handlung kann durch Selbstbekundung der Handelnden zu einem religiösen Akt aufgewertet werden.
Lösung: Plausibilitätskontrolle => Selbstverständnis (von einzelnen Gruppen) der Gemeinschaft kann mit einbezogen werden
Es muss sich tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußeren Erscheinungsbild (objektiv nachvollziehbar), um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln.
Schutz des inneren Glaubens: Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben
Schutz des äußeren Handelns entsprechend des Glaubens; Äußerung dieser Überzeugungen
=> Neutralität nicht gleich Laizität
keine Stellungnahme in der geistigen Auseinandersetzung zwischen religiös-weltanschaulichen Positionen
keine Identifikation mit einer von ihnen
kein Zueigenmachen einer dieser Positionen für staatliches Handeln
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