Buffl

Knifflig

AZ
by Anna Z.

Was muss ein Impressum beinhalten? (TMG)

👤1) Angaben zur Identität

  • Vor- und Zuname (ausgeschrieben)

  • jur. Personen:

    • Angabe der Firma + Rechtsform

    • Angabe aller Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer bei GmbH, Vorstandsmitglieder bei AG)

  • ladungsfähige Anschrift: Straße, Hausnr., Postleitzahl, Ort

    —> Adresse bei der Vertretungsberechtigter tatsächlich angetroffen werden kann

  • Angaben über das Kapital


📧 2) Kontaktaufnahme

  • E-Mail (alleine nicht ausreichend)

  • Telefonnr

  • elektronisches Kontaktformular (Antwort in 30-60min)

  • Angabe Telefaxnr.


🔍3) aufsichtsrechtliche Erfordernisse

  • wenn Anbieter einer behördlichen Zulassung bedarf: Angabe zuständigen Aufsichtsbehörde

    Beispiel: Bars & Restaurants, Hotels, Krankenpflege, eintragungspflichtige Handwerker


🔢4) Angabe des Registers + Registernummer

  • Handelsregister

  • Vereinsregister

  • Partnerschaftsregister

  • Genossenschaftsregister

  • eingetragene Kaufleute


5) Reglementierten Berufen

  • Berufe, deren Ausbildung auf gesetzlichen Vorgaben beruht

—> Angabe der Kammer:

  • Ärztekammer

  • Rechtsanwaltskammer

  • Steuerberater

—> Angabe der gesetzlichen Bezeichnung + Staat wo verliehen

—> Benennung der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen sowie Angaben, wie diese zugänglich sind (werden häufig verlinkt)


6) Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und zur Wirtschaftsidentifikationsnummer

  • nur wenn vorhanden

  • nicht allgemeine Steuernummer angeben!

7) Angaben über eventuelle Abwicklung o. Liquidation einer Gesellschaft

  • wenn Firma pleite, muss dies im Impressum stehen

  • betrifft nur: AG, Kommanditgesellschaft, GmbH


Wen trifft die Impressumspflicht?

Keine Anbieterkennzeichnung

—> Telemedien, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen

—> Zweck einer Website wird durch Adressaten bestimmt

  • passwortgeschützt und für Allgemeinheit nicht zugänglich

  • Inhalten aus engstem persönlichen Lebensbereich, die für Allgemeinheit nicht relevant

Mindestens eine einfache Anbieterkennzeichnung nach RstV

—> wenn nicht ausschließlich persönlichem o. familiären Zweck:

1) Name & Anschrift

2) jur. Personen: Namen & Anschrift der Vertretungsberechtigten


Erwerbswirtschaftliche Zwecke

  • umfassende Anbieterkennzeichnung nach TMG

Gilt für:

  • kommerzielle Angebote gegen Entgelt —> Vertrieb von Waren u. Dienstleistungen

  • Werbung für andere Anbieter

  • sobald Verwendung von Affiliate-Links

  • mittelbares (indirekte)Bewerben persönlicher Dienstleistungen (Blog eines Rechtsanwalts)

Journalistisch-redaktionelle Angebote

—> Nachrichtenseiten wie Bild o. Spiegel

—> redaktionell gestaltete Blogs


Verpflichtungen zu weiteren Angaben als denen nach TMG:

  • Nennen eines o. mehrere Verantwortlichen (Verantwortlicher im Sinne des Presserechts)

  • wenn nur für Teil des Dienstes verantwortlich (Ressorts) sollte aufgeschlüsselt werden

Zweck: es soll jemand verantwortlich gemacht werden können, der sich auch vor Gericht verantworten muss


Wer darf als Verantwortlicher benannt werden?

🇩🇪1) ständiger Aufenthalt im Inland —> sonst könnte man Person in DE nicht verhaften

⚖️2) nicht infolge von Richterspruch Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat

💸3) voll geschäftsfähig ist

4) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann —> Immunität eines Politikers


Eigenständige kommerzielle Accounts auf Plattformen

Brauchen Impressum, wenn:

  • Eigenständiger Auftritt auf der Plattform (YouTube-Kanal)

  • große inhaltliche Freiheit betreffend der Gestaltung des Auftritts



Welche länderübergreifende Systeme zur Vereinfachung internationaler Markenanmeldungen gibt es? Was sind die Unterschiede? Was sind die jeweiligen Vorteile?

Allgemein

  • Grundlage: Marken sind territorial beschränkt

  • wurden im Rahmen völkerrechtlicher Verträge zwischen den teilnehmenden Staaten vereinbart

Unionsmarken

  • gilt für das gesamte Gebiet der europäischen Union (27 Mitgliedsstaaten) —> 1 Marke mit Geltung in 27 Mitgliedsstaaten

  • Eintragung empfiehlt sich, wenn man in mehreren Mitgliedsstaaten der EU tätig sein möchte —> Kostengründe

  • Eintragung erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

  • EUIPO vertritt teilweise andere Rechtsansichten zur Eintragungsfähigkeit einer Marke —> bessere Chance eingetragen zu werden


Madrider System —> “IR-Marken-System”

  • Ermöglicht auch Schutz in Staaten außerhalb der EU

  • Verwaltungszusammenarbeit bei Registrierung von Marken in Mitgliedsstaaten

    —> standardisierter Ablauf, um Marken in mehreren Ländern anzumelden

    —> Entfallen der schwierigen und kostspieligen Anmeldung von Marken bei jew. zuständigen nat. Markenämtern

  • Kommunikation mit nat. Markenämtern und Weiterleitung der Anmeldung zw. Ländern erfolgt durch Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO —> World Intellecutal Property Organisation)


Unterschiede

  • 1 Marke mit Geltung in 27 Mitgliedsstaaten

  • IR-Marken-System: eine Marke pro Land (nur Verfahren zur Anmeldung wird einfacher und günstiger)

Vorteil Unionsmarke

  • Kostengründe —> einzelne Marken über IR-System teurer

  • Bei IR-System werden dementsprechend auch 27 Prüfungen durchgeführt —> höheres Risiko, dass Anmeldung zurückgewiesen wird

Vorteil IR-Marken-System

  • wenn Unionsmarke wegen Problemen in einem Land nicht eingetragen wird, kann man problematisches Land durch IR ausklammern


Welche Eintragungshindernisse gibt es bei Markeneintragungen?

Absolute Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 MarkenG.)

  • im Markengesetz festgelegte Gründe, bei denen DPMA verpflichtet ist, Marke zurückzuweisen und nicht einzutragen

  • Schutz vor Missbrauch des Markenrechts

  • sollten bereits bei Entwicklung der Marke berücksichtigt werden

1) Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

  • Unterscheidungskraft = Eignung einer Marke, als Unterscheidungsmittel für Produkte eines Unternehmens geg. anderer

  • Unterscheidungskraft fehlt zeichen…

    …die produktbeschreibenden Gehalt haben (Beispiel: Radio)

    …die Worten des alltäglichen Gebrauchs entsprechen

    —> hier geht es um Schutz der Konkurrenten und die Gefahr, das Begriff nicht als Marke wahrgenommen wird

  • fehlende Unterscheidungskraft kann durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden

    —> sofern Marke im Verkehr durchgesetzt ist (große Bekanntheit) und dies durch insb. Umfragen belegt werden kann, wird diese eingetragen (Beispiel: Kinder-Schokolade)

2) Bestehendes Freihaltungsbedürfnis

  • dient in erster Linie dem Interesse der Wettbewerber

  • Warenbeschreibende Angaben müssen für alle Wettbewerber zur ungehinderten Verwendung freigehalten werden

    —> sollen ihre Produkte wahrheitsgemäß und unter Verwendung von deren tatsächlichen Beschreibungen benennen und bewerben können

  • Beispiel: EUROTAX für “Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft”


Relative Eintragungshindernisse

  • in DE müssen Markeninhaber selbst die neuen Eintragungen kontinuierlich überwachen —> relative Eintragungshindernisse werden nicht vom Markenamt geprüft

  • Eintragung scheitert an evtl. geltend gemachten Rechten von Inhabern älterer Marken —> Marke ist identisch o. verwechslungsfähig mit älterer Marke

    —> ältere Marke hat Vorang! —> wird mit Blick auf Tag der Anmeldung festgestellt (Registermarken)

  • Bei Benutzungsmarken: Tag der ersten Benutzung bzw. Tag an dem Verkehrsgelung erlangt wurde entscheidend

    —> Nachweis Benutzungsmarke: Launch-Datum Website

    —> Nachweis Verkehrsgeltung: nahezu unmöglich; höchstens Datum Umfrage, welche Beleg für Verkehrsgeltung darstellt




Wo und wie kann eine Marke angemeldet werden? Was beinhaltet eine Markenanmeldung? Wie läuft das Verfahren zur Anmeldung einer Marke ab?

Allgemein

  • Regelfall: Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (Sitz in München) —> einziger Weg, der Schutz garantiert

  • online und theoretisch o. Rechtsberatung möglich

    —> Rechtsberatung jedoch empfehlenswert insb. für Auswahl & Formulierung der Nizza-Klassen, Recherche nach ggf. entgegenstehenden älteren Marken bzw. Auswertung dieser (Recherche können auch spezielle Anbieter übernehmen)

Inhalt der Anmeldung:

  • das einzutragende Zeichen

  • Angabe der entsprechenden Waren- und Dienstleistungsklassen

Verfahren:

1) DPMA prüft Vorliegen d. formellen Voraussetzungen & absolute Schutzhindernisse

2) nach positiver Prüfung (alle formellen Voraussetzungen erfüllt; keine Schutzhindernisse): Veröffentlichung der Marke im Register

—> Markenschutz entsteht mit Eintragung und Veröffentlichung im Markenregister

3) Zahlen der Gebühr für Markenanmeldung (Richtet sich nach Anzahl d. Nizza-Klassen) —> solange nicht bezahlt: Keine Eintragung

4) nach Veröffentlichung: Beginn der Widerspruchsfrist von 3 Monaten

—> Inhaber älterer Marke o. Kennzeichenrechten können Widerspruch einlegen

—> vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren, welches direkt von DPMA durchgeführt wird —> Prüft Widerspruch und entscheidet, ob Marke gelöscht werden muss

—> Mit Entscheidung DPMA nicht einverstanden? Möglichkeit von Bundespatentgericht prüfen zu lassen, in letzter Instanz entscheidet Bundesgerichtshof

5) Nach Ablauf der 3 Monate: immer noch möglich gegen Marke vorzugehen, allerdings nur noch vor Gericht —> Löschungsklage

6) Löschung der Marke nach 10 Jahren, wenn keine Verlängerung vorgenommen wird

Welche Markenformen gibt es?

1) Wortmarken

  • am häufigsten verwendeten Marken

  • nicht nur auf Wörter beschränkt; können auch aus…bestehen:

    • einzelnen Buchstaben

    • Abkürzung

    • einzelnes Wort

    • Verbindung zweier Wörter mit und ohne Zusammenhang sowie einem Slogan und / oder

    • Zahlen (1&1)

Schutzgegenstand

  • konkrete Zeichenfolge, egal in welcher Schreibweise (1&1; 1und1)

  • gewährt umfassenden Schutz gegen jegliche Verwendung des geschützten Zeichens durch andere —> unerheblich, in welche grafischen Gestaltung (Groß- und Kleinschreibung; Schriftart)

  • Umgekehrt sind absichtliche Unterschiede in Groß- und Kleinschreibung (JuRa), Schriftart nicht durch Wortmarke geschützt (Register ist hierfür blind)

    —> Eintragung erfolgt in neutraler Schreibweise


2) Wort-Bild-Marke

  • Eintragung eines Wortzeichens in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung o. Farbe —> ist auf grafische Darstellung begrenzt

  • enthaltene Buchstabenefolge mögl. nicht als Wortmarke schutzfähig

  • wird häufig als Bluff genutzt, um eine nicht als Wortmarke schutzfähige Zeichenfolge mit minimaler Gestaltung einzutragen —> soll Markenschutz für Wortbestandteil suggerieren

Varianten

  • Kombination von Buchstaben- / Zeichenfolge und Bildbestandteil

  • mehrzeilige Anordnung der Worte

  • gesperrt geschriebene Worte (L E E R Z E I C H E N)

  • kursiv, fettgeschriebene Worte

  • Worte o. einzelne Worte in bestimmter Schriftart


3) Bildmarken

  • Bilder, Bildelemente o. Abbildungen ohne Wortbestandteile

  • will man nicht-lateinische Schriftzeichen (z. B. chinesische) als Marke registrieren lassen —> nur durch Bildmarke möglich

    Beispiel: Instagram-Logo


4) 3D-Marken

  • Überschneidung Markenrecht und Design

  • dreidimensionale Gestaltung einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung


    a) Warenformmarken

    • Schützen äußere Darstellungen eines Produktes (Form Kinderriegel von Ferrero)

    b) Verpackungsformmarken

    • hier macht nicht Form der Marke sondern ihre Verpackung Wiedererkennungswert aus (Caprisonne)

    c) Formmarken

    • schützt weder Form noch Verpackung

    • schützt meist eine Gestaltung mit Symbolcharakter (Pokal der Championsleague)


5) Farbmarken

  • auch Farben als Marke schutzfähig

  • bisher nur wenige Eintragungen (100)

Herausforderung

  • grafische Darstellbarkeit

    • Bezug auf gängige Farbpalette (z. B. CMYK o. Pantone) relevant —> weisen Farbton bestimmte Nummer zu und werden so im Register nachvollziebar

      —> objektiver Standard

      —> könnten sonst durch grafische Darstellung auf unerschiedlichen Bildschirmen verzerrt werden

Arten

a) Ein-Farb-Marken (Milka-Lila)

  • hohe Hürden für Eintragung, da Farbe monopolisiert und für Konkurrenz gänzlich untersagt —> auch in Kombination mit anderen Farben

b) Marke, die aus Kombination mehrerer Farben zusammengesetzt sind (RTL-Logo)


6) Klangmarken

  • Klänge sind als Marke schutzfähig

  • Anmeldung durch Darstellung in Notenschrift oder seit 2019 auch in Form einer Sounddatei (für nicht darstellbare Klänge) —> Beispiel Hornbach

7) Positionsmarken

  • schützt Anbringung bestimmten Zeichens an einer bestimmten Stelle der Ware

    —> gleichbleibende Platzierung auf markierten Produkten sorgt für Wiedererkennungswert

  • Position der Marke muss in deren Beschreibung für die Anmeldung enthalten sein

8) Bewegungsmarken / Multimediamarken

Bewegungsmarke

  • Gegenstand ist Bewegungsablauf, etwa eine Folge von bewegten Bildern

  • Voraussetzung für Eintragung: grafische Darstellung muss durch Bildfolge vorgenommen werden können

    —> diese muss Ablauf der Bewegung bzw. eintretende Veränderung des Erscheinungsbildes in numerischer Reihenfolge & in bestimmten Zeitintervallen erkennen lassen —> kann durch Beschreibung unterstützt werden

  • Bei Bildfolge kann es sich um

    …natürlichen Bewegungsvorgang handeln (fliegendes Tier, laufende Person)

    …künstlich erstellte Abfolge handeln (Zeichentrick Cartoon)

  • kann mittlerweile in Form einer Videodatei registriert werden

Multimediamarke

  • Kombination aus Klangelementen und Bewegung (Bildtonfolge)

  • Markenform hat für Medienbereich großes Potenzial

Beispiel: Abbinder ARD Tatort


9) Geruchsmarke

  • Beispiel: Gerüche, die bestimmte Dienstleistung kennzeichnen

—> Parfümgeruch Hollister-Stores

  • Schwierigkeit: bisher noch keine nachvollziehbare Art der bestimmbaren Darstellung eines Geruchs

10) Tastmarke

  • Wiedererkennung soll hier über Tastsinn erfolgen

  • auch hier Schwierigkeiten bei der Darstellung



Was ist das Markenrecht? Was ist der Zweck des Markenrechts? Was ist Schutzgegenstand des Markenrechts? Wie entsteht der Markenschutz?

Das Markenrecht

  • Immaterialgüterrecht (kann man nicht anfassen)

  • dient dazu, gewerblich genutzte Zeichen zu schützen (kein Persönlichkeitsrecht sondern Teil des gewerblichen Rechtsschutzes)


Zweck

  • Möglichkeit, Produkte o. Unternehmen unter bestimmten Bezeichnungen oder anderen Erkennungsmerkmalen präsentieren zu können

  • Schutz soll verhindern, dass Erkennungsmerkmale einfach übernommen werden können


Schutzgegenstand

  • Zeichen (Wörter, Logo) müssen bestimmten Produktgattungen zugeordnet werden

    —> Begriff kann nicht für sämtliche denkbare Produkte monopolisiert werden

  • System: Nizza-Klassifikationen

    • Produkte sind für Zwecke der Eintragung standardisiert worden

    • enthält 45 Klassen, welche Stichwortartig die verschiedenen Produktgattungen Clustern —> 11 DL, 34 Waren (phyische Produkte)

  • Markeninhaber kann Nutzung f. identische / ähnliche Zeichen für identische / ähnliche Waren / Dienstleistungen verbieten

    —> Nutzung der Bekanntheit eines Zeichens für eigenes Produkt: Markenrechtsverletzung

  • Wenn Zeichen für anderes Produkt genutzt wird —> keine Markenrechtsverletzung

    Beispiel: Duplo —> Lego und Schokoriegel


Entstehung des Markenschutzes

—> Schutz kann auf drei Wegen erlangt werden

1) Registermarke: Eintragung eines Zeichens als Marke ins Register d. Deutschen Patent- und Markenamtes (Regelfall)

2) Benutzungsmarke: Benutzung eines Zeichens im geschätlichen Verkehr, soweit das Zeichen als Marke Verkehrsgeltung erworben hat

3)


Wann ist keine Einwilligung für die Verbreitung und zur Schaustellung erforderlich?

1) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

  • Einschränkung besonders für die Produktion von Nachrichtenmedien relevant

  • Ereignis der Zeitgeschichte: Vorgang von politischer, kultureller, wirtschaftlicher Bedeutung o. Beitrag zur reinen Unterhaltung

    —> hier geht es um das all. Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht / Bildnis

    —> genügt, wenn Abbildung einen Beitrag zu einer gesellschaftlichen Debatte liefern kann

  • Bezug der Zeitgeschichte ist nicht personengebunden —> kommt immer auf Kontext / Situation an

    —> es muss öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehen

    —> auch Personen des öffentlichen Lebens dürfen nicht einfach so abgebildet werden

    Beispiel Politiker haben auch Recht auf Privatsphäre im Urlaub —> wenn jedoch etwas passiert, das Öffentlichkeit etwas angeht, dann darf diesbezüglich Bildnis verbreitet werden


    Informationsinteresse hat verschiedene Bezugspunkte:

    a) persönliche Dimension

    • Nachricht ist für bestimmten Personenkreis relevant

    • Ereignis muss nicht für gesamte Nation relevant sein —> reicht auch für Mitglieder eines Vereins o. Bewohner eines Dorfes

    • Verbreitung der Abbildung darf dann nicht über diesen Personenkreis hinausreichen!

    b) Angehörige, Kinder

    • Zulässigkeit der Abbildung für jede Person individuell —> es ist ein Persönlichkeitsrecht!

    • Keine Rechtfertigung jemanden abzubilden, nur weil Angehörige Prominent —> muss immer geschaut werden, inwiefern sich Ereignis auf mehrere Personen auswirkt / bezieht

    • besonders Kinder müssen hier mit Hinblick auf ihre Entwicklung stark geschützt werden

    c) zeitliche Dimension

    • Interesse der Öffentlichkeit ist nicht auf Abbildung eines konkreten Geschehens beschränkt

      —> Ereignis, welches Abbildung einer Person rechtfertigt, kann vor o. nach der abgebildeten Situation liegen

    d) Privatsphärenöffnung

    • Reichweite der Ausnahme wird ausgedehnt, wenn sich Abgebildeter bewusst in die Öffentlichkeit begeben hat

    • Verhalten vor o. nach der Verbreitung des Bildes kann dazu führen, dass Abgebildeter sich nicht auf Persönlichkeitsrecht berufen kann

    • Ebenfalls nicht auf Prominente beschränkt!


2) Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft o. sonstigen Örtlichkeiten erscheinen

  • Personen sind nebensächlich für Bildkompositionen —> dürfen neben Hauptinhalt keine Rolle spielen

  • muss weggelassen werden können, ohne dass sich ein anderer Gesamteindruck des Bilder ergäbe


3) Bilder von Versammlungen, Aufzügen o. ä. Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

  • Gilt bei Veranstaltungen mit unüberschaubarer Zahl vom Teilnehmern

  • soll denjenigen, die darüber berichten wollen unmögliche Arbeit abnehmen, von jedem die Erlaubnis einzuholen

  • Wichtig: das Bild muss das Ereignis wiedergeben, nicht die Person

  • Achtung: Mögliche Beschränkungen durch Hausrecht:

    • nur bestimmte Personen dürfen fotografieren (Akkreditierung)

    • zeitl. Beschränkung für mögliche Aufnahmen (Bsp: nur während der ersten drei Songs eines Konzerts)


Welche Schranken des Urheberrechts gibt es?

1) zeitliche Beschränkung

  • betrifft Zeitraum, den ein Urheber und nach seinem Tod seine Erben sich auf das Urheberrecht berufen können

  • Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Urhebers

  • Lichtbildwerke verlieren 50 Jahre nach Veröffentlichung Urheberschutz

2) Berichterstattung über Tagesereignisse

  • dient dazu, möglichst aktuelle Berichterstattung zu gewährleisten und kritischen Diskurs zu ermöglichen

  • Folgende Medien ist dies gestattet:

    • Klassischen Medien (Presse, Rundfunk)

    • digitale Angebote (Blogs, Vlogs)

  • —> müssen sich aber auf tatsächliche Berichterstattung über Tagesereignis fokussieren

  • Voraussetzungen:

    • Werk muss nebenbei hör- oder sichtbar werden —> anderes Thema muss im Fokus stehen; nicht Hauptgegenstand der Berichterstattung

    • Beispiel: Musik im Hintergrund

  • greift nur bei Tagesaktualität, nicht bei Dokus

3) Zitatrecht

  • Schranke zugunsten der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit

  • Voraussetzungen:

    • Zitatzweck

      —> zur Erläuterung des Inhalts des neuen Werks

      —> Meinung zu verteidigen (Beleg)

      —> Zweck der geistigen Auseinandersetzung

    • zitierende Werk muss selbstständig & urheberrechtlich schutzfähig sein

    • Interessen des Urhebers dürfen nicht in unmutbarer Weise beeinträchtigt werden —> Nutzung muss durch besonderen Zweck gerechtfertigt werden

  • Wichtig

    • Änderungsverbot

    • Pflicht zur Quellenangabe

4) Privatkopie

  • Ausdruck der Anerkennung von praktischen Schwierigkeiten, Private Vervielfältigungen effektiv kontrollieren zu können

  • Verboten wenn:

    • offensichtlich rechtswidrig hergestellt o. öffentlich zugänglich gemacht

    • Erwerbszweck

  • Legalisierung sorgt für Einbußen des Urhebers —> deswegen ist diese Schranke Vergütungspflichtig

    —> Hersteller von Geräten und Datenträgern, mit denen Kopien erstellt werden können, müssen Abgabe zahlen

    —> wird über Verwertungsgesellschaften an Urheber ausgezahlt

5) Unwesentliches Beiwerk

  • Vervielfältigung, Verbreitung & öffentliche Wiedergabe ist zulässig, wenn es nebensächlich neben eigentlichem Gegenstand ist

  • Muss ausgelassen oder ausgetauscht werden können, ohne, dass dies auffallen würde

  • muss unabhängig vom Hauptinhalt sein u. Keinen Bezug haben

6) Panoramafreiheit

  • bezieht sich auf Anfertigung von Fotos und Videos in der Öffentlichkeit —> gilt nur für zweidimensionale Vervielfältigungen!

    —> erlaubt, Werke die sich an öffentlichen Straßen, Wegen o. Plätzen befinden, wiederzugeben

  • Voraussetzungen:

    • Öffentlichkeit

      —> muss Bereich sein, der für jedermann zugänglich ist

      —> Werk selbst muss nicht an öffentlichem Ort stehen, nur von dort aus einsehbar sein

      —> Perspektiven von Leitern, Drohnen etc. davon ausgenommen!

      —> für manche Orte (Bahnhof, Flughafen) ist kostenpflichtige Drehgenehmigung nötig

    • Werke müssen “bleibend” sein

      Beispiel Wrapped Reichstag: Dauer 2 Wochen, konnten Drucken von Postkarten verbieten

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Anna Z.

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