Neues in der AO
Bisher
Jetzt
Kernregelung § 149 AO
Steuererklärungsfristen + Folgeregelungen
beraten: letzter Tag des Monats Februar des Folgefolgejahres
nicht beraten: 7 Monate nach Ablauf des KJ
4. Corona Steuerhilfegesetz
—> Weitere Verlängerungen der Abgabefrist
beraten:
VZ 2021 bis 31.08.2023
VZ 2022 bis 31.07.2024
VZ 2023 bis 31.05.2025
VZ 2024 bis 30.04.2026
VZ 2025 bis 28.02.2027
nicht beraten:
VZ 2021 bis 31.10.2022
VZ 2022 bis 30.09.2023
VZ 2023 bis 31.08.2024
VZ 2024 bis 31.07.2025
VZ 2025 bis 31.07.2026
§ 233a AO: Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen = 12 x 0,5% = 6%
BVerfG sagt STOP für Verzinsungszeiträume ab 2019
—> 12 x 0,15% = 1,8%
mit 2 Jahres-Evaluierungszeitraum
Verlagerung der Buchführung
§ 146 Abs. 2a und 2b AO
Erweiterung der Möglichkeit
Verlagerung in mehrere MGS
Verlagerung in mehrere Drittstaaten
DAC7-UmsetzungsG
Datenträgerüberlassung
§ 147 Abs. 6 AO
Datenzugriffsrecht des FA
auch über Cloud-Dienste möglich
—> neu § 147 Abs. 7 AO
Berichtigungspflicht bei nachträglichem Erkennen eines Erklärungsfehlers § 153 AO
Erweiterung der Pflicht durch § 153 Abs. 4 AO ab VZ 2025
= der Stpfl muss sich nun selbst um die Folgewirkungen von AP auf andere VZ kümmern
Ablaufhemmung bei AP § 171 Abs. 4 S. 1 , 3 AO
Regelfall
Ablauf für VZ 04 in VZ 09
Beginn Prüfung in 12/09
Schlussbesprechung in 06/11
= maximale Zeit bis Ablauf 15
Neue zeitliche Grenze in Satz 3 ab VZ 2025
Bekanntgabe Prüfungsanordnung für VZ 04 in VZ 09 + 5 Jahre = Ablauf 14
Bekanntgabe Prüfungsanordnung
§ 197 AO
2023
Fristgebundene Anforderung von Buchführungsunterlagen gleich mit der PA (Zweck Festlegung Prüfungsschwerpunkte)
2025
Kopplung = PA soll zeitnah erlassen werden
VZ 04 -> Bescheid 05 -> PA 06
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen ab 2025
Mitwirkungsverzögerungsgeld,
75 € pro Tag, 150 Tage
max. € 11.250
Zuschlag dazu,
25.000 € pro Tag, 150 Tage
max. € 3,75 Mio
Verhaltensregeln Steuerfahndung
gleichlautender Ländererlass vom 14.03.2022
BstBl. 2022 I S. 251
AstBV (St) 2022
Tag der Steuerfahndung ist die Durchsuchung (Richter-Beschluss)
= bei Verdacht auf StHi wegen laufender BP oder anonymer Anzeigen
—> Gespräch suchen, Kooperation anbieten
Das Recht des Mandanten: Schweigen
= Aussageverweigerungsrecht (nach Belehrung) wahrnehmen
—> Befragung unter Druck verhindern
Durchsuchung erfolgt zum Auffinden von Beweisgegenständen
= Beschlagnahme (Richter-Beschluss)
—> keine freiwillige Herausgabe
Stichwort: Beschlagnahmeverbot / Handakte
Definition Steuern § 3 AO
Geldleistungen
nicht Gegenleistung für besondere Leistung
von öffentlich-rechtlichem Gemeinwesen
zur Erzielung von Einnahmen
allen
auferlegt
Tatbestand, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft
objektives Nettoprinzip
Das objektive Nettoprinzip gebietet, dass der Steuerpflichtige Aufwendungen, die er zur Erzielung von Einnahmen aufwendet, von den Einnahmen absetzen (= abziehen) darf. Denn nur das verbleibende Nettoeinkommen steht zur Befriedigung privater Bedürfnisse auch tatsächlich zur Verfügung.
privates oder subjektives Nettoprinzip
Im Sinne des subjektiven Nettoprinzips bemisst sich die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen nach seinem frei verfügbaren Einkommen. Was der Steuerpflichtige aufwenden muss, um seine Existenz und die seiner Familie zu sichern, ist kein frei verfügbares Einkommen.
Rückwirkungsverbot
Der gesetzliche Tatbestand muss normiert sein, bevor der Sachberhalt verwirklicht wurde. Daraus folgt insbesondere ein Verbot der rückwirkenden Anwendung von gesetzen und völkerrechtlichen Vereinbarungen
(Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes)
Ausnahmen
gesetzliche Vorschrift wirkt sich zugunsten des Stpgl aus
Einteilung der Steuern nach der Ertragshoheit
Bundessteuern
Zoll, Versicherungsteuer, Energiesteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Schaumweinsteuer, SolZ, Stromsteuer, Alkopopsteuer, Kfz-Steuer, Luftverkehrsteuer
Landessteuern
ErbSt, SchenkSt, GrESt, Biersteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Feuerschutzsteuer, Spielbankabgaben
Gemeindesteuern
GewSt, GrSt, Vergnügungsteuer, Schankerlaubnissteuer, Jagd- und Fischereisteuer, Hundesteuer, Getränkesteuer, Zweitwohnungsteuer
Gemeinschaftsteuern
Lohnsteuer, ESt, KapESt, KSt, USt
Bund
Länder
Gemeinde
LSt
42,5
15
EST
KapESt
44,0
12,0
KSt
50,0
-
USt
49,00
48,0
3,0
Einteilung der Steuern nach dem Gegenstand der Besteuerung
Besitzsteuern
Personensteuern
Est, KSt, ErbSt
Realsteuern
GewSt, GrSt
Verkehrsteuern
USt, GrESt
Verbrauchsteuern
Energiesteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer, Kaffeesteuer, Stromsteuer, Alkopopsteuer
Einteilung der Steuer nach der Auswirkung beim Schuldner
direkte Steuern
Steuerschuldner = Steuerträger
ESt, KSt, ErbSt, Kfz-Steuer
indirekte Steuern
Steuerschuldner ≠ Steuerträger
USt, Versicherungsteuer, Energiesteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer, Stromsteuer, Kaffeesteuer, Alkopopsteuer
steuerliche Nebenleistungen
Verzögerungsgelder
(Rückverlagerung Buchführung)
Mitwirkungsverzögerungsgelder und Zuschläge
Zinsen
Säumniszuschlag
Zwangsgelder
Verspätungszuschlag
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzesinitiative
Regierungsentwurf der Bundesregierung werden dem Bundesrat zugeteilt
Stellungnahme Bundesrat (6 Wochen)
Gegenäußerung Bundesregierung
Einbringung in Bundestag
Beratung im Bundestag
Detailberatung durch Ausschuss
Abstimmung Bundestag
Abstimmung Bundesrat
ggfs. Vermittlungsausschuss
Scheitern oder Annahme
Unterzeichnung Bundesminister, Bundeskanzler, Bundespräsident
Verkündung
Aufbau der Gerichtsbarkeit
Bundesverfassungsgericht
wacht über die Einhaltung der Verfassung und verhindert so, dass die im GG garantierten Grundrechte verletzt werden
—> höchstes Gericht in der BRD mit Sitz in Karlsruhe
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Zivilgerichtsbarkeit, Strafgerichtsbarkeit
Landgerichte / Amtsgerichte —> Oberlandesgerichte —> BGH
Sonstige Gerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit
Finanzgerichtsbarkeit:
Finanzgerichte —> BFH
Steuerspirale 2021
Platz Umsatzsteuer ca. 250.000 Mio €
Platz Lohnsteuer ca. 218.000 Mio €
Platz Einkommensteuer ca. 72.000 Mio €
Platz Gewerbesteuer ca. 61.000 Mio €
Platz Körperschaftsteuer ca. 42.000 Mio €
Platz Grunderwerbsteuer ca. 18.000 Mio €
Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Bekanntgabe
Bekanntgabewille (mit Wissen und Wollen)
Bekanntgabewille kann aufgegeben werden bis VwA Herrschaftsbereicht des FA verlassen hat AEAO zu §124 Nr. 5
Bekanntgabewille kann widerrufen werden vor oder spätestens mit der Bekanntgabe AEAO zu §124 Nr. 6
Bezeichnung des richtigen Adressat (Inhalts-, Bekanntgabe-, Empfängeradressat)
Zugang beim richtigen Empfänger (Machtbereichstheorie und Möglichkeit der Kenntnisnahme)
Geeignete Form der Bekanntgabe
Besonderheiten bei der Kassenführung
gem. § 146b AO ist schon ab dem 01.01.2018 eine Kassen-Nauschau zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben möglich.
—> keine Außenpüfung iSd. § 193 ff. AO
Elektronische Aufzeichnungssysteme:
einzeln
vollständig
richtig
zeitgerecht
geordnet
Jeder Vorgang führt zur Aufzeichnung einer neuen Transaktion, die folgende Angaben zu enthalten hat:
Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und -endes
Transaktionsnummer
Art und Daten des Vorgangs
Zahlungsart
Prüfwert
Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
Speicherung muss vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium erfasst sein.
Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation geschützt werden.
Ab 01.01.2023 Pflicht!
Verbindliche Zusage
§§ 204 bis 207 AO
= bindender Verwaltungsakt, der nur im Anschluss an eine AP möglich ist.
Voraussetzungen:
ein bereits in der Vergangenheit verwirklichter Sachverhalt war Prüfungsgegenstand der AP
der Sachverhalt und dessen Beurteilung sind im Prüfungsbericht dargestellt worden
der Sachverhalt wirkt in die Zukunft fort und die zukünftige steuerliche Behandlung ist für eine geschäftliche Maßnahme des Steuerpflichtigen von Bedeutung (Zusageinteresse)
schriftlicher Antrag des Steuerpflichtigen im zeitlichen Zusammenhang mit der AP (regelmäßig bis Schlussbesprechung)
—> verbindliche Zusage ist für die Besteuerung der Zukunft bindend
—> Vermeidung mehrfach wechselnder steuerlicher Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes
Die Sachverhalte müssen eine gewisse Dauerwirkung haben.
z.B. Aufteilung Vorsteuerabzug, Mietverträge, Darlehensverträge, etc.
Verbindliche Auskunft
§ 89 Abs. 2 AO
= Verwaltungsakt, der dem Stpfl vor einer steuerlichen Gestaltung ein gewisses Maß an Rechtssicherheit bezüglich der zukünftigen Beurteilung durch die Finanzverwaltung ermöglichen soll
—> kommt daher nur in Betracht, wenn der Sachverhalt in der Zukunft liegt und noch nicht abgeschlossen ist.
Voraussetzungen
schriftlicher Antrag beim FA
genaue Bezeichnung des ANtragstellers und umfassende Darstellung des ernsthaft geplanten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalts
Ausführliche Darlegung des Rechtsproblems und des eigenen Rechtsstandpunktes
Formulierung konkreter Rechtsfragen
Versicherung der Wahrheitsmäßigkeit und Vollständigkeit der Angaben
Über den Antrag soll innerhalb von 6 Monatren entschieden werden.
—> Kostenpflichtig
Tatsächliche Verständigung
= kein Verwaltungsakt
—> vielmehr ergibt sich die Bindungswirkung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
betrifft ausschließlich in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Fälle
dient nicht zur Klärung von Rechtsfragen, sondern nur zum Zweck der Einigung über unverhältnismäßig schwer ermittelbare Sachverhalte
in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens möglich
z.B. im Rahmen einer AP bei einem Gastronomiebetrieb einigten sich FA und Stpfl auf Erlöshinzuschätzungen von 20.000€ pro Jahr. Über die Prüfungsfeststellung wurde Übereinstimmung erzielt, dies wurde im Prüfungsbericht entsprechend festgehalten. Im Klageverfahren lehnte das FG eine Abweichung von der im Rahmen der Schlussbesprechung getroffenen tatsächlichen Verständigung ab.
Lohnsteueranrufungsauskunft
§ 42e EStG
Das Betriebsstättenfinanzamt gibt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden kann
Steuerstrafverfahren
Tatbestandsmäßgikeit
objektiver Tatbestand
(=Tatbestandsmerkmal des Straftatbestands)
—> Tathandlung, Taterfolg und Kausalität
subjektiver Tatbestand
(=Vorsatz § 15 StGB iVm § 369 Abs. 2 AO)
Rechtswidrigkeit
(=Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit
—> fehlt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zB Notwehr
Schuld
(= vorwerfbare innere Einstellung)
—> fehlt/ist gemindert bei Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründen
(liegen im Steuerstrafverfahren i.d.R. nicht vor)
Übersicht zu den Folgen der Abgabe unrichtiger USt-Voranmeldung/USt-Jahreserklärung
Abgabe unrichtiger/unvollständiger USt-Voranmeldung
-> es handelt sich bei jeder einzelnen VA um eine Tat iSd. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
-> für die tatbestandliche Verwirklichung ist unerheblich, ob lediglich eine Hinterziehung “auf Zeit” beabsichtigt war
anschließend erfolgt…
Abgabe richtiger/vollständiger USt-Jahreserklärung
dabei handelt es sich grds. um eine Selbstanzeige, die allerdings nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 - 3 AO zur Straffreiheit führt
sollte keine strafbefreiende Selbstanzeige anzunehmen sein, ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die unrichtige/unvollständige USt-VA nur zu einer StHi auf Zeit geführt haben
ggfs. Verspätungsschaden §§ 235, 238 AO
Abgabe unrichtiger/unvollständiger USt-Jahreserklärung
dabei handelt es sich um eine weitere Tat iSd. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
Erfolgt keine Abgabe einer richtigen/vollständigen USt-Jahreserklärung, liegt ein Unterlassungsdelikt gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.
Beginn der Strafverfolgungsverjährung
Die Strafverfolgungsverjährung beginnt mit Beendigung der Strafttat. Die bloße Vollendung reicht nicht aus, erforderlich ist der tatsächliche Eintritt des Taterfolgs.
Delikt
Zeitpunkt der Beendigung
Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärung
ESt, GewSt, KSt, ErbSt
Steuerfestsetzung führt zur Nachzahlung
—> Bekanntgabe StB
Steuerfestsetzung führt zur Erstattung
—> Auszahlung Erstattung
—> mit Abgabe Steueranmeldung
—> mit Auszahlung
Nichtabgabe ESt, GewSt, KSt
wenn das zuständige FA die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat
(ca. 95%)
Nichtabgabe USt
mit Ablauf der Steuererklärungsfrist
Teilnahmedelikt (Beihilfe, Anstiftung)
Mit Beendigung der Haupttat
Ende der Strafverfolgungsverjährung
Durch Unterbrechung der Verjährung beginnt diese von neuem
—> z.B. durch Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung
Die Frist endet spätestens nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist seit Fristbeginn, d.h. grundsätzlich nach 10 Jahren.
Bei besonders schwerer StHi nach Ablauf der 2,5fachen gesetzlichen Verjährungsfrist, d.h. spätestens nach 15 Jahre x 2,5 = 37,5 Jahren
Strafbefreiende Selbstanzeige
§ 371 AO
= Brücke zur Steuerehrlichkeit
sowohl Täter als auch Mittäter der StHi sowie Gehilfen und Anstifter können Anzeige erstatten
Adressat der Selbstanzeige ist jede Finanzbehörde, also nicht nur das für den Steuerfall sachlich und örtlich zuständige FA
Anzeige ist formfrei, aus Nachweisgründen i.d.R. schriftlich
Inhalt der Anzeige: “Grundsatz der Materiallieferung”
—> Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben
Voraussetzungen für strafbefreiende Wirkung
horizontale Vollständigkeit, d.h. sämtliche unrichtige/unvollständige Angaben des betroffenen einzelnen Jahreds werden berichtigt/ergänzt/nachgeholt
vertikale Vollständigkeit, d.h. dass die Nachholung für alle Zeiträume erfolgen muss, für die im Zeitpunkt des Eingangs der Selbstanzeihe die strafrechtliche Verfolgungsverjährung noch nicht abgelaufen ist
—> unabhängig von strafrechtlicher Verfolgungsverjährung muss die Selbstanzeige alle Steuerstraftaten umfassen, die innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre vollendet wurden.
Verstoß gegen Vollständigkeitsgebot führt dazu, dass für diese Steuerart insgesamt keine strafbefreiende Wirkung eintritt.
hinterzogene Steuern und Hinterziehungszinsen sind innerhalb angemessener Frist zu entrichten
—> bei nur teilweiser Zahlung tritt insgesamt keine Strafbefreiung ein
zusätzlich ggfs. Betrag zugunsten der Staatskasse zu entrichten gem. § 398a AO
—> wenn verkürzte Steuer(Steuervorteil je Tat > € 25.000
—> wenn besonders schwerer Fall vorliegt
Ausschlussgründe Straffreiheit bei Selbstanzeige
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung
Tatentdeckung
Betragsgrenze von € 25.000 je Tat
(ggfs. ist unter den Voraussetzungen des § 398a AO von Strafverfolgung abzusehen)
Zweck der Haftung
Erleichtert die Durchsetzung der Steueransprüche und dient so der Sicherung des Steueraufkommens
Zulässigkeit der Klage
Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Zulässigkeit § 33 FGO
sachliche Zuständigkeit § 35 FGO / § 36 FGO
örtliche Zuständigkeit §§ 38, 39 FGO
Vorverfahren erfolglos § 44 FGO
Ausnahmen § 45 FGO Sprungklage und § 46 FGO Untätigkeitsklage
Statthaftigkeit der Klageart
§§ 40, 41, 45, 46 FGO
Form und Inhalt der Klage
Schriftlich oder zur Niederschrift § 64 Abs. 1 FGO
Mussbestandteile § 65 Abs. 1 S. 1 FGO
Sollbestandteile § 65 Abs. 1 S. 2 -4 FGO
Frist § 47 FGO iVm §§ 54, 55 FGO
ggfs. Wiedereinsetzung § 56 FGO
Klagebefugnis (Beschwer) § 40 Abs. 2 FGO
Beteiligtenfähigkeit § 57 FGO, Prozessfähigkeit § 58 FGO
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung (Vertretung) § 62 FGO
Negativabgrenzungen
kein Klageverzicht
keine Klagerücknahme
keine entgegenstehende Rechtskraft
Muss-/Sollbestandteile Klage
§ 65 FGO
Muss
Kläger
Beklagte
Gegenstand des Klagebegehrens
Bezeichnung Verwaltungsakt
Bezeichnung Entscheidung über den außergerichtlichten Rechtsbehelf
Soll
Änderungsantrag
Begründung / Beweismittel
Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung
3 wichtigsten Klagevarianten
Anfechtungsklage
§ 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO
in Gestaltung der Aufhebungsklage
in Gestaltung der Änderungsklage
Verpflichtungsklage
§ 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO
in Gestaltung der Vornahmeklage
Das FA gibt dem A einen EStB für den VZ 01 bekannt, obwohl die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.
Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhebt A Klage beim FG und begehrt die ersatzlose Aufhebung des Bescheids.
Nach einer bei C durchgeführten AP erlässt das FA einen Änderungsbescheid über ESt des VZ 03 mit einer Mehrsteuer von 10.000€.
Mit seiner Klage begehrt C nach erfolglosem Voirverfahren eine Änderung in Höhe von € 8.000
D beantragt eine Änderung der ESt-Festsetzung für den VZ 04 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Das FA lehnt diese ab, da es von einem groben Verschulden des D am nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen ausgeht.
Gegen die Ablehnung des Änderungsantrags wendet sich D erfolglos mit einem Einspruch.
Im anschließenden Klageverfahren will er eine gerichtliche Klärung der Verschuldensfrage erreichen.
Abgabefristen
VZ
Beratene Stpfl.
Nicht beratene Stpfl
2020
31.08.2022 (+6)
31.10.2021 (+3)
2021
31.08.2023 (+6)
31.10.2022 (+3)
2022
31.07.2024 (+5)
30.09.2023 (+2)
31.05.2025 (+3)
31.08.2024 (+1)
2024
30.04.2026 (+2)
31.07.2025
28.02.2027
31.07.2026
Problem: Zinslauf beginnt idR am 01.04. + 2 Jahre
Lösung: Verschiebung Zinslauf um Fristverlängerung der Berater
2020: 01.10.2022
2021: 01.10.2023
2022: 01.09.2024
2023: 01.07.2025
2024: 01.06.2026
2025: 01.04.2027
Problem: auch FA arbeitet ggfs. verzögert, so dass 1 Monat zur Bearbeitung idR nicht ausreicht
Lösung: Freiwillige Zahlung + Hinweis ans FA = Erlass Zinsen
Bisher gem. Verwaltungsanweisung, neu gem. § 233a Abs. 8 AO
Zinsen § 233a AO
—> BVerfG Drei-Stufen-Plan
bis 31.12.2013 alles i.O.
01.01.2014 - 31.12.2018 nicht i.O., aber keine Pflicht für Gesetzgeber zu handeln.
ab 01.01.2019 nicht i.O., Gesetzgeber muss bis 31.07.2022 handeln
Neu: 1,8% Zins p.a. (0,15% mtl.)
Erstmalige Neujustierung zum 01.01.2024 —> Anpassung, wenn Abweichung > 1% von Basiszins
Welcher Zins ist nun maßgeblich?
je nach dem ob bereits bestandskräftig veranlagt wurde.
—> Geltung nur für die noch offenen Fälle
Bei Bescheidänderung gilt Vertrauensschutz § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO
DAC 7 (größtenteils ab 2025)
Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen
ab 01.01.2023
—> Einführung Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Beschleunigung AP
§ 153 Abs. 4 AO
Pflicht für Stpfl das FA darauf hinzuweisen, wenn Feststellungen einer AP auch andere Jahre betreffen
§ 171 Abs. 4 AO
Satz 1 und 2 wie bisher
Deadline nach Satz 3 wird ersetzt durch Satz 3-8
—> Ende spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde
+ ggfs. Hinausschiebungszeit des Stpfl
+ ggfs. Amtshilfedauer (mind. 1 Jahr)
+ ggfs. Verzögerung nach § 200a Abs. 4 AO
§ 200a AO
6 Monate nach PA kann Stpfl. zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO schriftlich aufgefordert werden (so VA) und bei Nicht-EWrfüllung binnen 1 Monats —> Mitwirkungsverzögerungsgeld (€ 75 / Tag, max. 150 Tage)
§ 180 Abs. 1a AO
Teilabschlussbescheid iR einer laufenden AP möglich, um einzelne ermittelte Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen (auf Antrag des Stpfl auch möglich)
§ 204 Abs. 2 AO
verbindliche Zusage bei Teilabschlussbescheid
§ 199 Abs. 2 AO
regelmäßige Gespräche zwischen Prüfer und Stpfl (wenn FA das will)
§ 201 Abs. 1 AO
Schlussbesprechung auch elektronisch möglich
§ 197 Abs. 3 - 5 AO
ab 01.01.2023 in allen offenen Fällen
mit PA können Unterlagen angefordert werden
Festlegung Prüfungsschwerpunkte
PA soll nun innerhalb bestimmter Zeit erlassen werden
—> soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalender- jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist
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