Buffl

AO

LW
by Lisa W.

Neues in der AO


Bisher

Jetzt

Kernregelung § 149 AO

Steuererklärungsfristen + Folgeregelungen

  • beraten: letzter Tag des Monats Februar des Folgefolgejahres

  • nicht beraten: 7 Monate nach Ablauf des KJ

4. Corona Steuerhilfegesetz

—> Weitere Verlängerungen der Abgabefrist

  • beraten:

    VZ 2021 bis 31.08.2023

    VZ 2022 bis 31.07.2024

    VZ 2023 bis 31.05.2025

    VZ 2024 bis 30.04.2026

    VZ 2025 bis 28.02.2027

  • nicht beraten:

    VZ 2021 bis 31.10.2022

    VZ 2022 bis 30.09.2023

    VZ 2023 bis 31.08.2024

    VZ 2024 bis 31.07.2025

    VZ 2025 bis 31.07.2026


§ 233a AO: Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen = 12 x 0,5% = 6%

BVerfG sagt STOP für Verzinsungszeiträume ab 2019

—> 12 x 0,15% = 1,8%

mit 2 Jahres-Evaluierungszeitraum

Verlagerung der Buchführung

§ 146 Abs. 2a und 2b AO

Erweiterung der Möglichkeit

  • Verlagerung in mehrere MGS

  • Verlagerung in mehrere Drittstaaten

DAC7-UmsetzungsG

Datenträgerüberlassung

§ 147 Abs. 6 AO

Datenzugriffsrecht des FA

auch über Cloud-Dienste möglich

—> neu § 147 Abs. 7 AO


DAC7-UmsetzungsG

Berichtigungspflicht bei nachträglichem Erkennen eines Erklärungsfehlers § 153 AO

Erweiterung der Pflicht durch § 153 Abs. 4 AO ab VZ 2025

= der Stpfl muss sich nun selbst um die Folgewirkungen von AP auf andere VZ kümmern


DAC7-UmsetzungsG

Ablaufhemmung bei AP § 171 Abs. 4 S. 1 , 3 AO


Regelfall

Ablauf für VZ 04 in VZ 09

Beginn Prüfung in 12/09

Schlussbesprechung in 06/11

= maximale Zeit bis Ablauf 15

Neue zeitliche Grenze in Satz 3 ab VZ 2025

Bekanntgabe Prüfungsanordnung für VZ 04 in VZ 09 + 5 Jahre = Ablauf 14


DAC7-UmsetzungsG

Bekanntgabe Prüfungsanordnung

§ 197 AO

2023

Fristgebundene Anforderung von Buchführungsunterlagen gleich mit der PA (Zweck Festlegung Prüfungsschwerpunkte)


2025

Kopplung = PA soll zeitnah erlassen werden

VZ 04 -> Bescheid 05 -> PA 06


DAC7-UmsetzungsG


Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen ab 2025

  • Mitwirkungsverzögerungsgeld,

    75 € pro Tag, 150 Tage

    max. € 11.250

  • Zuschlag dazu,

    25.000 € pro Tag, 150 Tage

    max. € 3,75 Mio

DAC7-UmsetzungsG


Strafbefreiende Selbstanzeige

§ 371 AO

= Brücke zur Steuerehrlichkeit


  • sowohl Täter als auch Mittäter der StHi sowie Gehilfen und Anstifter können Anzeige erstatten

  • Adressat der Selbstanzeige ist jede Finanzbehörde, also nicht nur das für den Steuerfall sachlich und örtlich zuständige FA

  • Anzeige ist formfrei, aus Nachweisgründen i.d.R. schriftlich

  • Inhalt der Anzeige: “Grundsatz der Materiallieferung”

    —> Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben


Voraussetzungen für strafbefreiende Wirkung

  • horizontale Vollständigkeit, d.h. sämtliche unrichtige/unvollständige Angaben des betroffenen einzelnen Jahreds werden berichtigt/ergänzt/nachgeholt

  • vertikale Vollständigkeit, d.h. dass die Nachholung für alle Zeiträume erfolgen muss, für die im Zeitpunkt des Eingangs der Selbstanzeihe die strafrechtliche Verfolgungsverjährung noch nicht abgelaufen ist

    —> unabhängig von strafrechtlicher Verfolgungsverjährung muss die Selbstanzeige alle Steuerstraftaten umfassen, die innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre vollendet wurden.

Verstoß gegen Vollständigkeitsgebot führt dazu, dass für diese Steuerart insgesamt keine strafbefreiende Wirkung eintritt.

  • hinterzogene Steuern und Hinterziehungszinsen sind innerhalb angemessener Frist zu entrichten

    —> bei nur teilweiser Zahlung tritt insgesamt keine Strafbefreiung ein

  • zusätzlich ggfs. Betrag zugunsten der Staatskasse zu entrichten gem. § 398a AO

    —> wenn verkürzte Steuer(Steuervorteil je Tat > € 25.000

    —> wenn besonders schwerer Fall vorliegt


DAC 7 (größtenteils ab 2025)

  1. Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen

    ab 01.01.2023

    —> Einführung Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

  2. Beschleunigung AP

    • § 153 Abs. 4 AO

      Pflicht für Stpfl das FA darauf hinzuweisen, wenn Feststellungen einer AP auch andere Jahre betreffen

    • § 171 Abs. 4 AO

      Satz 1 und 2 wie bisher

      Deadline nach Satz 3 wird ersetzt durch Satz 3-8

      —> Ende spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde

      + ggfs. Hinausschiebungszeit des Stpfl

      + ggfs. Amtshilfedauer (mind. 1 Jahr)

      + ggfs. Verzögerung nach § 200a Abs. 4 AO

    • § 200a AO

      6 Monate nach PA kann Stpfl. zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO schriftlich aufgefordert werden (so VA) und bei Nicht-EWrfüllung binnen 1 Monats —> Mitwirkungsverzögerungsgeld (€ 75 / Tag, max. 150 Tage)

    • § 180 Abs. 1a AO

      Teilabschlussbescheid iR einer laufenden AP möglich, um einzelne ermittelte Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen (auf Antrag des Stpfl auch möglich)

    • § 204 Abs. 2 AO

      verbindliche Zusage bei Teilabschlussbescheid

    • § 199 Abs. 2 AO

      regelmäßige Gespräche zwischen Prüfer und Stpfl (wenn FA das will)

    • § 201 Abs. 1 AO

      Schlussbesprechung auch elektronisch möglich

    • § 197 Abs. 3 - 5 AO

      ab 01.01.2023 in allen offenen Fällen

      • mit PA können Unterlagen angefordert werden

      • Festlegung Prüfungsschwerpunkte

      • PA soll nun innerhalb bestimmter Zeit erlassen werden

        —> soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalender- jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist


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Lisa W.

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