=> Erwerb
= Jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Der Berufsbegriff ist entwicklungsoffen und erfasst auch bisher unbekannte Berufsbilder.
ein Beruf muss nicht unbedingt straflos sein
darf nicht sozialschädlich sein (z.B. Auftragsmörder)
=> Ursprüngliche Idee: Chronologische Erfassung
Berufsausübung in S. 2 ist kaum zu trennen vom Beruf, dem Arbeitsplatz und der Ausbildungsstätte.
Daher: Einheitlicher Schutzbereich
Bloße Berufsausübungsregeln. Diese betreffen das „Wie“ der beruflichen Tätigkeit.
Rechtfertigung: Vernünftige Erwägung des Gemeinwohls
Subjektive Berufszulassungsregeln. Diese betreffen das „Ob“ der beruflichen Tätigkeit, knüpfen jedoch personenbezogen an. => Qualifikationen, Fähigkeiten; Umstände, die in der Person liegen.
Rechtfertigung: Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter/Allgemeinwohl
Objektive Berufszulassungsregeln. Diese knüpfen ebenfalls an das „Ob“ der beruflichen Tätigkeit an, allerdings geschieht dies personenunabhängig. => Umstände, die außerhalb der Person liegen. z.B. Höchstquoten
Rechtfertigung: Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter/Allgemeinwohl
Bei einem Verbot, der eigentlich den Berufsauspbungsregeln zuzuordnen ist, gelten die strengen Anforderungen.
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