=> Jeglicher Sachgrund
= Verletzung des Gleichheitssatzes bei willkürlicher Unterscheidung (es gibt keinen sachlichen Grund)
=> Angemessener Sachgrund
Wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
=> Skalierung
Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse.
=> Differenzierung nach personen- und verhaltensbezogene Unterscheidungen
personenbezogene Unterscheidungen: Je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern
verhaltensbezogene Unterscheidungen: Individuen können durch ihr Verhalten das Unterscheidungskriterium nicht beeinflussen oder Verhalten fällt in den Schutzbereich eines Freiheitsrechts
je stärker die Freiheitsrechte betroffen sind
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