Verfassungsbeschwerde
A. Zulässigkeit
Zuständigkeit
Beschwerdebefähigkeit
Beschwerdebefugnis
Beschwerdegegenstand
Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität
Form und Frist
B. Begründetheit
Persönlicher Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
Eingriff
Rechtfertigung des Eingriffs
Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Jeder kann tun und lassen was er will
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art 2 I i.V.m 1 I GG
Recht auf Respektierung der engeren persönlichen Lebenssphäre, gesteigert auf Recht auf Informationelle Selbstbestimmung = Jeder darf wissen wann, wer, welche Daten von ihm hat
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II S. 1 GG
Recht auf Leben und (umstritten) Tod, körperliche Unversehrtheit
Freiheit der Person, Art. 2 II S. 2 GG
Fortbewegungsfreiheit, positiv als auch negativ
Religions-, Weltanschauungs-, und Gewissensfreiheit, Art. 4 GG
Glaubensbegriff = Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten
Forum internum = Innere Überzeugung
Forum externum = nach außen wirkendes Bekenntnis
Weltanschauung = Auffassung eines Menschen von der Welt in ihrer Vielfalt als Sinnganzes und ihr Rückbezug auf das eigene Lebensverhältnis
Ehefreiheit, Art. 6 GG
Ehe = die unter Mitwirkung des Staates geschlossene, auf Lebenszeit oder Dauer angelegte, auf freiem Entschluss und der Gleichberechtigung der Partner beruhende Lebensgemeinschaft
Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG
Schützt jede Form der Meinungskundgabe
Informationsfreiheit, Art. 5 I GG
schützt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten
Informationsquelle: jeder denkbare Träger von Informationen sowie Information selbst, sowohl inländische als auch ausländische Quellen (teilweise auch Informationsfreiheitsgesetze)
allgemein zugänglich: Quelle, die technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen
sich unterrichten: umfasst die passive Entgegennahme und die aktive Beschaffung von Information
Pressefreiheit, Art. 5 I GG
Alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse erfasst. Schutz von Beschaffung bis Verbreitung
Rundfunkfreiheit, Art. 5 I GG
Ist jede an eine Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen ( auch Internet)
Filmfreiheit, Art. 5 I GG
Schützt den gesamten Prozess der Herstellung und Verbreitung von Filmen
Filme = Medien, bei denen ein chemisch-optischer Bildträger in der Öffentlichkeit geführt wird
Kunsfreiheit, Art. 5 III GG
Kunstbegriffe
Formaler = jede herkömmlich anerkannte Form der Kunst
Materieller = freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden als unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers
Offener = Mannigfaltigkeit des Aussagegehaltes, die ständig neue, weitreichende Interpretationen zulässt
Geschützt ist Werkbereich (Gestaltung) und Wirkbereich (Vermittlung an Dritte)
Wissenschaftsfreheit, Art. 5 III GG
Forschung und Lehre als Aspekte der Wissenschaft
Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, friedlich und ohne Waffen, auch schon Vorbereitung und Anreise zählen dazu (keine bloßen Ansammlungen; Gaffer)
Berufsfreiheit, Art. 12 GG
Wahl, Ausübung und Vorbereitung
Beruf = jede auf gewisse Dauer angelegte, auf die Erzielung von Gewinn gerichtete, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit
Besonderheit in den Schranken
Stufe Berufsausübung
Stufe subjektive Zulassungsbeschränkungen
Stufe objektive Zulassungsbeschränkungen
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