Woraus ergibt sich das formelle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten?
er kann die Verabschiedung eines Gesetzes verweigern, weil es nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist
Was spricht dafür?
Art. 82 GG: Wortlaut spricht von Gesetz, das nach Vorschrift d. GG zustande kommt > meint damit auch ein materielles Prüfungsrecht
Art. 56 GG: Amtseid des Bundespräsidenten spricht von der Wahrung des GG > mat. PR muss ihm zugestanden werden
Was spricht dagegen?
Art. 82 GG: … steht am Ende des Abschnitts über Zustandekommen von Gesetzen und dieser ABschnitt beinhaltet lediglich Zuständigkeit, Verfahren und Form > also die formelle Verfassungsmäßigkeit
Art. 56 GG:
Amtseid begründet keine Rechte, sondern setzt sie voraus (?), d.h. man schwört, was einem das Amt später ermöglicht (?)
ein juristischer referendar schwört z.B. ebenso auf die Wahrung des GG und erhält überhaupt kein Prüfungsrecht
Amt des Bundespräsidenten: nur wenige Befugnisse, v.a. Repräsentation und Notariat -> mit mat. PR hätte er jedoch so viel Macht wie Bundestag und Bundesrat zusammen -> er könnte Entwürfe einfach in letzter Instanz nichtigen
Historie des GG: Antwort auf die Weimarer Reichsverfassung, in der die Pos. des BP sehr stark war -> den resultierenden Gefahren sollte das GG vorbeugen und deshalb widerspricht ein mat. PR diesem historischen Grundgedanken
Wie löst die herrschende Meinung das Problem?
Evidenztheorie (h.M.): in Einzelfällen (+)
schwacher Machtbereich des BP widerspricht einem mat. PR in vollem Umfang
dennoch bindet das GG den BP an Grundrechte und Verfassung gem. Art. 1 III, Art. 20 III GG
in Betracht dieser Bindung wäre eine Verweigerung d. mat. PR in für den BP evident verfassungswidrigen Fällen nicht vereinbar mit dem GG
Last changed2 years ago