Benennen Sie die Hauptleistungpflichten des Verkäufers! Wo sind diese geregelt?
Die Hauptleistungspflichten des Verkäufers sind
Übereignung + Übergabe der Kaufsache (§ 433 I 1 BGB)
Verschaffung der Kaufsache frei von Mängeln (§ 433 I 2 BGB)
Was muss der Verkäufer tun, um seiner Pflicht zur Übereignung der Kaufsache nachzukommen?
Der Verkäufer muss den Käufer im Wege eines rechtlich vom Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) unabhängigen dinglichen Verfügungsgeschäft (Trennungsprinzip) zum Eigentümer der Kaufsache machen, indem er ihm die Sache übergibt.
In welchen Fällen kommt der Pflicht zur Übergabe der Kaufsache neben der Übereignungspflicht eine besondere Bedeutung zu?
wenn es sich bei der Kaufsache um ein Grundstück (unbewegliche Sache) handelt oder allgemein ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt (bei beweglichen Sachen)
hier gehört die Übergabe an sich nicht zum dinglichen Verfügungsgeschäft (Übergabe + Übereignung fallen hier nicht zusammen).
Käufer hat schon vor Eintritt des Eigentumsübergangs (Kaufpreiszahlung) ggü. dem Verkäufer ein Recht zum Besitz der Kaufsache gem. § 986 BGB
Übergabe = Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, tatsächliche Gewalt über die Sache (§ 854 I, II BGB)
Welche Nebenpflichten können den Verkäufer treffen und woraus ergeben sie sich?
die Nebenpflichten für den Verkäufer ergeben sich aus den ergänzenden Vertragsauslegungen (§§ 133, 157 BGB) und des Grundsatzes von Treu + Glauben (§ 242 BGB)
Leistungsbezogene Nebenpflichten
Nicht-leistungsbezogene Nebenpflichten
sollen die Durchführung des Vertrages und die Erbringung der Hauptleistungspflicht gewährleisten
sollen gem. § 241 II BGB die Vertragspartner zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Rechtsgüter sowie Interessen der anderen Seite anhalten, hierzu zählen Schutz- und Obhutspflichten
einklagbarer Anspruch des Käufers auf
Erfüllung
Schadensersatz
kein einklagbarer Primäranspruch des Käufers auf
Schadensersatz gem. § 280 I iVm § 241 II BGB
Benennen Sie die Hauptleistungspflichten des Käufers! Wo sind diese geregelt?
Die Hauptleistungspflicht des Käufers ist die
Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB)
Wie ist die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises grds. zu erfüllen? Können die Parteien hiervon Abweichungen vorsehen?
Käufer kommt seiner Pflicht nach, indem er Geldscheine + Geldstücke grds. in bar nach § 929 S. 1 BGB an den Verkäufer übereignet
Parteien können hiervon Abweichungen vorsehen und die Kaufpreiszahlung unbar (Überweisung des Kaufpreises) vereinbaren
Hier trägt der Käufer die
Verzögerungsgefahr (—> Zahlungsfrist beachten, denn Geldschuld = Bringschuld) und die
Verlustgefahr (—> erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers ist der Kaufpreisanspruch erfüllt)
Worin liegt die Besonderheit des § 433 II BGB, wonach der Käufer zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet ist? Welches Motiv des Gesetzgebers steht hinter dieser Regelung?
Gegenstück zur Übergabe —> tatsächlicher Vorgang, durch den der unmittelbare Besitz der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht
Abnahme = echte Rechtspflicht
Verkäufer hat demnach ggü. dem Käufer einen durchsetzbaren Anspruch auf Abnahme und bei Nichterfüllung eine Anspruch auf Schadensersatz
Gesetzgeber macht die Abnahme des Käufers deshalb zu einer echten Rechtspflicht, weil der Verkäufer ein legitimes Interesse daran hat, sich des Kaufgegenstands zu entledigen (Lagerkosten)
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