Welche Pflichten der Parteien stehen beim Kaufvertrag im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma)?
Synallagma = griechisch für Tausch, Handel
auf der einen Seite:
Verkäufer
auf der anderen Seite:
Käufer
Pflicht zur Übereignung + Übergabe der Kaufsache, 433 I 1
Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises, 433 II
Pflicht zur Verschaffung der Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln, 433 I 2
NICHT im gegenseitigen Verhältnis bei den Hauptleistungspflichten: Pflicht zur Abnahme der Kaufsache
Was versteht man unter der Preisgefahr? Wie ist diese von der Leistungsgefahr abzugrenzen?
die Preisgefahr ist das Risiko, das man trägt (grds. der Verkäufer = Schuldner der Sachleistung), den wirtschaftlichen Verlust selbst zu tragen, falls der Leistungsgegenstand zufällig untergeht bzw. sich zufällig verschlechtert
die Leistungsgefahr hingegen ist das Risiko, das man bei einer Gattungsschuld (“ein” Gegenstand) bei Untergang trägt (grds. der Verkäufer = Schuldner der Sachleistung), den geschuldeten Gegenstand trotzdem leisten zu müssen
Welche Partei trägt beim Kaufvertrag grds. die Preisgefahr? Wo ist dies geregelt?
beim Kaufvertrag trägt grds. der Schuldner der Sachleistung (Verkäufer) die Preisgefahr bis zur Erfüllung, § 326 I 1 BGB
Nennen Sie Ausnahmeregeln, die einen vorzeitigen Übergang der Preisgefahr statuieren!
Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) geht vorzeitig auf Käufer gem. § 326 II 1 BGB über:
wenn der Käufer für das Leistungshindernis verantwortlich ist, § 275 BGB
wenn der Käufer im Annahmeverzug ist, §§ 293 BGB
wenn die Kaufsache bereits übergeben wurde, § 446 BGB
wenn die Kaufsache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (= Leistungsort, Schickschuld) versendet wird und dort ein zufälliger Untergang entsteht, so geht die Preisgefahr ab Übergabe der Kaufsache an die Transportperson an den Käufer über, 447 BGB
Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 447 I BGB (Versendungskauf)?
Versendung der Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort (= Leistungsort)
Käufer muss diese Versendung verlangt haben (= Schickschuld, meist sowieso vertraglich vereinbart)
Verkäufer hat die Kaufsache an die Transportperson übergeben
zufälliger Untergang der Kaufsache durch Vorliegen eines Transportschadens = zufälliges Ereignis
zufälliges Ereignis: wenn er Untergang der Kaufsache auf dem Transport nicht vom Verkäufer zu vertreten ist
gilt auch, wenn aus Holschuld später Schickschuld wird (konkludente Vertragsänderung)
keine Anwendung des § 447 I BGB, wenn Verkäufer eigenmächtig die Kaufsache versendet oder bei Bringschuld
Ist § 447 I BGB auch dann anwendbar, wenn sich der Verkäufer zum Transport “eigener Leute” (Angestellter) bedient?
ja, denn auch hier hat der Verkäufer ein legitimes Interesse daran, bereits mit Beginn des Transports (und nicht erst mit Ablieferung beim Käufer) vom Risiko des zufälligen Untergangs befreit zu sein, indem er sich mit der Versendung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Leistungsort bereit erklärt
hier geht die Preisgefahr auch gem. § 447 I BGB mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über
im Falle des Transports durch einen betrauten Mitarbeiter handelt es sich NICHT um einen zufälligen Untergang, hier muss sich der Verkäufer das Verschulden dieses Mitarbeiters gem. § 278 BGB zurechnen lassen (wegen Schutzpflicht 241 II BGB)
Muss sich der Verkäufer ein Verschulden einer dritten Person (Transportunternehmen, Spediteur, Frachtführer) im Fall eines Versendungskaufs zurechnen lassen? Wenn nein, warum nicht?
nein, weil beim Versendungskauf der Transport der Kaufsache nicht zu den Pflichten des Verkäufers gehört, sodass diesem ein Verschulden einer Dritten Person gem. § 278 BGB nicht zuzurechnen ist
wenn der Untergang der Kaufsache auf ein Verschulden einer dritten Person (Transportunternehmen) zurückzuführen ist, liegt aus Sicht des Verkäufers ein zufälliges Ereignis vor (= Untergang der Kaufsache auf dem Transport nicht vom Verkäufer zu vertreten)
die Vorbereitung der Versendung (Verpackung der Kaufsache) allerdings schon gem. § 278 BGB
Inwieweit gilt § 447 BGB auch bei einem Verbrauchsgüterkauf?
Beim Verbrauchsgüterkauf findet § 447 BGB gem. § 475 II BGB nur dann Anwendung, wenn ausnahmsweise der Käufer den Transporteur ausgewählt und beauftragt hat.
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