Welche Kategorien von Schadensersatz kann der Käufer nach § 437 Nr. 3 BGB geltend machen?
Nach 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer geltend machen:
Schadensersatz neben der Leistung (insbes. Mangelfolgeschaden), iVm 280 I
Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung der mangelfreien Leistung (sog. Verzögerungsschaden), iVm 280 I, II + 286
Schadensersatz statt der Leistung (sog. Mangelschaden)
a) wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (= unbehebbarer Mangel), iVm 280 I, III, 283 oder 311a I
b) wegen Ausbleibens der Nacherfüllung (= behebbarer Mangel), iVm 280 I, III + 281
Wie sind der Schadensersatz neben der Leistung und der Schadensersatz statt der Leistung voneinander abzugrenzen? Welche Schadensposten fallen typischerweise unter die jeweiligen Kategorien? Nach welchen Vorschriften werden diese jeweils ersetzt?
SENL
SESL
Geltendmachung:
wird neben dem primären Leistungsanspruch geltend gemacht
wird anstelle des primären Leistungsanspruchs geltend gemacht
Vorrang der Nacherfüllung:
keine Bedeutung
ja
Kann Schaden durch mangelhafte Lieferung durch Nacherfüllung noch verhindert werden
nein, Nacherfüllungspflicht erlischt
Schadensposten
Mangelfolgeschäden 437 Nr. 3, 280 I
Verzögerungsschaden, 437 Nr. 3, 280 I + 286
mangelbedingter Nutzungsausfallschaden, 437 Nr. 3, 280 I, II, 286
wegen Nicht- oder Schlechtleistung
Verletzung einer Pflicht
Unmöglichkeit 281 IV
Was versteht man unter einem mangelbedingten “Nutzungsausfallschaden”? Nach welchen Vorschriften und unter welchen Voraussetzungen ist dem Käufer ein solcher Schaden zu ersetzen?
mangelbedingter Nutzungsausfallschaden (Mangelschaden, Betriebsausfallschaden, Beeinträchtigung des Leistungsinteresses des Käufers) = Verzögerungsschaden
Einbußen, die ein Käufer erleidet, weil er die Kaufsache zeitweise aufgrund eines Mangels nicht (planmäßig) (in seinem Betrieb) einsetzen kann
Bsp: Kosten für Miete einer Ersatzsache, Betriebsausfall
befindet sich der Verkäufer bereits im Schuldnerverzug
kein Schuldnerverzug
—> 280 I, II, 286
—> 280 I
Nutzungsausfallschaden aber nur ersatzfähig, wenn der Käufer den Verkäufer vorher bereits auf Nacherfüllung gemahnt hat + nur der NAS, der NACH der erfolgten Mahnung entstanden ist
versteckte Mängel
Dem Käufer wurde eine mangelhafte Sache geliefert. Nennen Sie die richtige Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der leistung für den Fall, dass
a) der Sache ein behebbarer Mangel anhaftet.
b) nach Vertragsschluss ein nicht behebbarer Mangel vorliegt.
c) schon bei Vertragsschluss ein nicht behebbarer Mangel vorliegt.
a) 437 Nr. 3 iVm 280 I, III, 281 (Ausbleiben der Nacherfüllung - Vorrang)
b) 437 Nr. 3 iVm 280 I, III, 283 BGB (Unmöglichkeit)
c) 437 Nr. 3 BGB iVm 311a II BGB
Was sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung im Falle eines behebbaren Mangels? Woraus ergeben sich diese?
Verkäufer hat die mangelfreie Sache nicht wie geschuldet erbracht
das endgültige Ausbleiben der Nacherfüllung gem. 281 I 1 BGB (Unmöglichkeit/Verweigerung) durch den Verkäufer
das Vertretenmüssen des Verkäufers (ergibt sich aus 280 I 2 oder 311a II 2 BGB)
ergeben sich aus 280 I, II, 281
Auf welche Pflichtverletzung des Verkäufers bezieht sich das Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB) beim Schadensersatz statt der Leistung im Falle eines behebbaren Mangels?
Pflicht: Lieferung einer mangelfreien Kaufsache, 433 I 2
er muss die ursprüngliche Schlechtleistung vertreten
er muss bei Nichtvornahme der Nacherfüllung bis Fristablauf vertreten
Ein Anspruch auf SESL besteht bereits dann, wenn der Verkäufer entweder die nicht mangelfreie Leistung (281 I 1 Alt. 2) oder die Nichtvornahme der Nacherfüllung ( 281 I 1 Alt. 1) zu vertreten hat
Was ist unter dem “kleinen” bzw. dem “großen” Schadensersatzanspruch zu verstehen?
großer SESL
kleiner SESL
ersetzt die ganze vom Verkäufer geschuldete Leistung nur, wenn die Pflichtverletzung (= ursprüngliche Schlechtleistung, Mangel) nicht unerheblich ist, 280 I 3
ersetzt nicht die ganze vom Verkäufer geschuldete Leistung, sondern lediglich die Nacherfüllung
d. h. der Käufer gibt die mangelhafte Sache zurück (281 V) und erhält im Gegenzug Ersatz des Wertes der Kaufsache in mangelfreiem Zustand (aber mind. den Kaufpreis)
+ ggf. Ersatz weiterer Schäden durch Nichtdurchführung des Vertrags (z. B. Ersatzbeschaffung)
d. h. der Käufer behält die mangelhafte Kaufsache und wird nur für die unterbliebene (erfolgreiche) Nacherfüllung entschädigt (Wertdifferenz zw. Marktwert der mangelhaften Sache und Marktwert der mangelfreien Sache)
belastender für Verkäuer
weniger belastend für Verkäufer
Welche zusätzliche Voraussetzung muss für den “großen” Schadensersatzanspruch erfüllt sein?
es muss ein erheblicher Mangel vorliegen, 281 I 3
ansonsten kleiner SE
Worauf bezieht sich das Vertretenmüssen beim Schadensersatz statt der Leistung im Falle eines anfänglich unbehebbaren Mangels?
Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist hier die Unkenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
hier kann sich der Schuldner nur dann exculpieren, wenn er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss weder kannte noch kennen musste (311a II 2)
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