Erläutern Sie zur Wiederholung die Begriffe „Leistungsgefahr und Preisgefahr”!
Leistungsgefahr:
der Unternehmer trägt das Risiko bis zur Abnahme das Werk erneut herstellen zu müssen - vorbehaltlich § 275
dieser bleibt gem. 631 I bis zur Herbeiführung des Erfolgs verpflichtet
Preisgefahr:
ist das Risiko, das man trägt, den wirtschaftlichen Verlust selbst zu tragen, falls das Werk zufällig untergeht bzw. sich zufällig verschlechtert
liegt beim Unternehmer bis zur vollständigen Erfüllung
geht mit der Abnahme auf Besteller über, 644 I
Wie gestaltet sich die Verteilung der Leistungs- und Preisgefahr, wenn dem Unternehmer die Erstellung des Werkes unmöglich ist. In welchen (seltenen) Konstellationen ist dies der Fall?
bei Unmöglichkeit trägt der Unternehmer dann zwar nicht mehr die Leistungsgefahr, trägt dann aber zusätzlich die Preisgefahr
der Unternehmer wird dann von der Leistunspflicht frei, verliert aber gem. 326 I 1 den Anspruch auf Vergütung, sofern der Besteller das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat (326 I 1 Alt. 1 BGB
dies entfällt, wenn sich der Besteller zum Zeitpunkt des zufälligen Leistungshindernisses in Annahmeverzug befand (326 II 1 Var. 2) —> hier behält der Unternehmer den Anspruch auf Vergütung und Leistungs- und Preisgefahr gehen auf Besteller über
Wie gestaltet sich die Verteilung der Leistungs- und Preisgefahr zwischen den Parteien in den übrigen Konstellationen?
vorzeitiger Gefahrübergang auf den Besteller bei Versendung des Werks auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Leistungsort (Schickschuld), 447
Nach welcher Vorschrift unter welcher Voraussetzung gehen in den letztgenannten Konstellationen sowohl die Leistungs- als auch die Preisgefahr vom Unternehmer auf den Besteller über?
Nach welcher Vorschrift unter welchen Voraussetzungen kann der Unternehmer im Falle des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Werkes vor Gefahrübergang eine Teilvergütung für seine bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Arbeiten und getätigten Auslagen verlangen?
nach 645 BGB kann der Unternehmer eine Teilvergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlagen, wenn die genannten Umstände auf einen Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes oder eine Anweisung des Bestellers zurückzuführen ist
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