Die vertragstypischen Pflichten des Werkvertrages werden in § 631 I BGB umschrieben.
Danach verpflichten sich die eine Partei (Unternehmer) zur Herstellung eines Werks, während die andere Partei (Besteller) hierfür die Entrichtung der Vergütung schuldet.
Der Gegenstand des Werkvertrags ist ausgesprochen weit gefasst, denn erkann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführter Erfolg sein (vgl. § 631 II BGB).
Ist Vertragsinhalt die Lieferung (d.h. Übereignung) einer neu herzustellenden Sache (Werk-lieferungsvertrag), stellt sich zunächst die Frage nach der Abgrenzung zum Kaufvertrag.
Für einen Werkvertrag spricht hier die Pflicht zur Vornahme einer Tätigkeit (“Herstellung einer Sache”), für einen Kaufvertrag spricht demgegenüber die Pflicht zur nachfolgenden Übereignung der hergestellten Sache.
§ 650 I 1 BGB beantwortet die schwierige Abgrenzungsfrage dahingehend, dass in Bezug auf die Lieferung neu hergestellter Sachen die Regelung über den Kauf Anwendung findet.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers richten sich daher über die Verweisnorm des § 650 I 1 BGB nach § 437 BGB.
Bei Werklieferungsverträgen hat der Besteller kein Selbstvornahmerecht, und das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung steht nicht dem Unternehmer, sondern dem Besteller zu!
Nicht vertretbar sind Sachen, die individuelle Merkmale aufweisen oder nach besonderen Wünschen des Bestellers angepasst sind.
Die Abgrenzung zwischen “vertretbaren Sachen” und “nicht vertretbaren Sachen” ist anhand der gesetzlichen Regelungen in § 91 BGB vorzunehmen: Danach sind “vertretbare Sachen” i.S.d. Gesetzes bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. Modern formuliert handelt es sich um serienmäßig produzierte bzw. erzeugte Sachen, die nicht individualisiert und damit austauschbar sind. Insofern ähnelt die vertretbare Sache der Gattungssache i.S.d. § 243 BGB.
Der Unterschied zwischen Dienst- und Werkvertrag liegt darin begründet, dass beim Werkvertrag die Herbeiführung des Erfolges, neben der Erbringung der hierauf gerichteten Tätigkeit, vertraglich geschuldet ist (vgl. § 631 II BGB: “… durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg”) während sich die Pflichten des Dienstverpflichteten in der Erbringung der Tätigkeit erschöpfen.
Der Autorenvertrag ist ein Werkvertrag, da der Autor nicht lediglich eine schlichte Tätigkeit schuldet, sondern die Verfassung eines konkreten Werks und damit einen bestimmten Arbeitserfolg.
Für den Beförderungsvertrag gelten die Grundsätze des Werkvertrags, da der unversehrte Transport der zu befördernden Ware oder Person geschuldet wird.
Der Auftrag zur Erstellung eines körperlichen Kunstwerks (Skulptur, Gemälde) ist ein Werkvertrag.
Für das Zustandekommen des Werkvertrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Schuldverhältnisse. Erforderlich ist danach eine Einigung übe rdie wesentlichen Vertragsinhalte.
Nach allgemeinen Regeln wäre danach kein Vertrag zustande gekommen, wenn über die Vergütung keine ausdrückliche Einigung erzielt wurde. Hiervon macht § 632 I BGB eine wichtige Ausnahme: Nach der dort getroffenen Auslegungsregel gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Der Werkvertrag wird definiert als Vertrag, durch den sich ein Partner zur Herstellung eines (versprochenen) Werks, einer Sache, und der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Die vertragstypsichen Pflichten des Werkvertrags sind in § 361 I BGB geregelt.
Der Werkunternehmer ist auf Grund des Werkvertrags zur Herstellung des Werks verpflichtet.
Da eine dem § 613 BGB vergleichbare Regelung im Werkvertragsrecht fehlt, braucht der Unternehmer zur Herstestellung des versprochenen Werks im Allgemeinen nicht persönlich tätig werden. Er kann sich zur Erfüllung seiner Pfichten umfassend und nicht nur zur Ausführung von Hilfstätigkeiten dritter Personen (Erfüllungsgehilfen) bedienen.
Der Ablieferungsort bestimmt sich nach § 269 BGB. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kommt es deshalb auf die Umstände des Einzelfalls an.
Maßgebend ist dabei nicht, an welchem Ort die Werkleistung selbst erbracht werden soll, sondern an welchem Ort der Unternehmer dem Besteller den Besitz an der Werkleistung verschaffen soll.
Bei Bauwerkverträgen ist der Ort der Baustelle einheitlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Werkvertrag.
Den Unternehmer treffen leistungsbezogene Nebenpflichten sowie Schutz- und Obhutspflichten i.S.d. § 241 II BGB.
Vorstellbar ist etwa die Pflicht des unternehmers, den Besteller sachkundig zu beraten, damit dieser das Werk optimal nutzen kann und vor Gefahren bewahrt wird, die bei der Inbebrauchnahme des Werks entstehen können.
Ferner hat der Unternehmer die ihm zur Reparatur überlassenen Sachen des Bestellers in seine Obhut zu nehmen und sicher zu verwahren.
Bsp.: Autohaus verletzt Schutzpflicht vor Diebstahl fahrlässig, wenn überlassener Schlüssel nicht sicher verwahrt ist.
Schließlich ist der Unternehmer im Faller einer Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis verpflichtet, das Werk in der üblichen und angemessenen Zeit herzustellen (sog. Wirtschaftlichkeitspflicht). Die Verletzung der Wirtschaftlichkeitspflicht begründet einen Schadenersatzanspruch des Bestellers (§ 280 I BGB).
Werden Haupt- oder Nebenpflichten durch den Unternehmer verletzt, so greifen die Regelungen zum Schadenersatz (§§ 280 ff., 320 ff. BGB). Im Mittelpunkt stehen dabei die Regelungen zum Schadenersatz (§§ 280, 281,283, 311a II BGB) sowie die Bestimmungen zum Rücktritt (§§ 323, 324, 326 V BGB).
Die Verletzung der in § 633 BGB statuierten Pfichten des Herstellers zur mangelfreien Leistung löst dagegen, ähnlich wie beim Kaufvertrag, spezielle Gewährleistungsansprüche des Bestellers aus, welche in § 634 BGB gebündelt sind.
Hauptleistungspflicht des Bestellers ist, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind, die Zahlung der vereinbarten Vergütung (§§ 631 I, 632 BGB) sowie die Abnahme des Werks (§ 640 BGB).
§ 641 I BGB sieht für den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers einen eigenständige Fälligkeitsregelung vor.
Danach ist die Vergütung erst mit der Abnahme des Werks, zu der der Besteller nach Maßgabe des § 640 I BGB verpflichtet ist, fällig.
Der Unternehmer ist damit vorleistungspflichtig; er muss das Werk erst herstellen, bevor er seine Vergütung beanspruchen kann.
Der Unternehmer hat in § 632a BGB das Recht, Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung zu verlangen.
Dies wird i.d.R. eine Bauleistung sein.
Ein Anspruch auf auf Abschlagszahlung setzt nach § 632a I 1 BGB eine vertragsgemäß erbrachte Leistung voraus.
Die Beweislast verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.
Aufgrund seiner Vorleistungspflicht kann der Unternehmer seine Vergütung erst nach Abnahme i.S.d. § 640 I 1 i.V.m. § 641 I 1 BGB verlangen. Er läuft also Gefahr, die fällige Vergütung trotz eigener Leistung nicht zu erhalten.
Zur Vermeidung dieser Gefahr räumt § 647 BGB dem Unternehmer an beweglichen Sachen des Bestellers, die aufgrund des Werkvertrags in seinen Besitz gelangt sind, ein gesetzliches Pfandrecht ein, auf das gem. § 1257 BGB die Vorschriften über das rechtsgeschäftlich erworbene Pfandrecht anzuwenden sind.
Bei der Abnahme handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Bestellers.
Die Abnahme beinhaltet die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß. Erforderlich hierfür ist als Kernstück der Abnahme stets ein zusätzliches rechtsgeschäftliches Element.
Als rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche Erklärung kann die Billigung der Werkleistung ausdrücklich oder kunkludent erfolgen, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.
Die Abnahme hat insbesondere Bedeutung für die Fälligkeit der Vergütung (§ 641 BGB), für den Übergang der Leistungs- und Preisgefahr auf den Besteller (§ 644 I 1 BGB) und gem. § 634a II BGB für den Lauf der Verjährungsfrist in den praktisch wichtigen Fällen § 634a I Nr. 1 und 2 BGB.
Mit der Abnahme erlischt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch und Rechte aufgrund von Werkmängeln (§ 633 BGB) können nur noch nach Maßgabe des werkvertraglichen Gewährleistungsrechs (§§ 634 - 639 BGB) geltend gemacht werden.
Der Besteller ist zur Abnahme nur verpflichtet, wenn das Werk abnahmereif ist.
Dies ist der Fall, wenn das Werk zum einen vollständig (vollendet) und zum anderen ohne wesentliche Mängel ist.
§ 640 I 2 BGB ordnet an, dass der Besteller die Abnahme nicht verweigern kann, wenn die Mängel nur unwesentlich sind. Der Besteller kann in diesen Fällen einen Vorbehalt nach § 640 II BGB erklären.
Das Gesetz räumt dem Unternehmer in § 640 I BGB unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, die Abnahme gegenüber dem Besteller im Wege eines entsprechenden Anspruchs zu erzwigen.
Im Anwendungsbereich der VOB gelten für die Abnahme eines Bauwerks Besonderheiten. Nach § 12 IV VOB/B ist ein förmliches Abnahmeverfahren durchzuführen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.
In diesem Fall ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, in dem alle etwaigen Vorbehalte des Auftraggebers (Besteller) und alle Einwendungen des Auftragnehmers niederzulege sind.
Eine Abnahme kann nach § 12 III VOB/B nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen (§ 12 V Nr. 1 VOB/B). Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Benutzung, so tritt die Abnahme bereits nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung ein.
Bei Nichterfüllung des Vergütungsanspruchs aus § 631 I BGB oder eines Abzahlungsanspruchs aus § 632a I BGB kann der Unternehmer den Vergütungsanspruch gerichtlich geltend machen.
Nach § 640 IV BGB hat der Besteller eine in Geld festgesetzte Vergütung zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Ferner hat der Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 280 I, II, 286 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens sowie auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 BGB). Zudem kann der Unternehmer ggfs. nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und/oder gem. §§ 280 I, III, 281 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
Kommt der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht nach, gerät er unabhängig vom Vertretenmüssen in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Da die Abnahmepflicht eine echte Rechtspflicht ist, gerät er aber - sofern Vertretenmüssen vorliegt - unter den Voraussetzungen des § 286 BGB zuglich ein Schuldnerverzug.
Die Leistungsgefahr betrifft die Frage, wer in einem gegenseitigen Vertrag im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung i.S.d. § 362 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes trägt.
Die Preisgefahr betrifft die Frage, ob in einem gegenseitigen Vertrag im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung i.S.d. § 362 BGB bei einem Wegfall der Hauptleistung nach § 275 BGB die vereinbarte Gegenleistung noch zu erbringen ist, die regelmäßig in einer Geldleistung (Preis) besteht. Für den Gläubiger der Hauptleistung bezeichnet sie das Risiko, trotz Wegfalls der Hauptleistung die Gegenleistung noch erbringen zu müssen, für den Schuldner umgekehrt die Gefahr, wegen des Wegfalls die Gegenleistung nicht zu erhalten.
Voraussetzung ist, dass hinsichtlich der Herstellung des Werks überhaupt Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB bzw. ein Leistungshindernis gemäß § 275 II, III BGB vorliegt.
Beim Werkvertrag ist zu differenzieren:
Unmöglichkeit in Gestalt des Zweckfortfalls, in denen der untergegangene Gegenstand bloß verändert (z.B. reparier, restauriert) werden soll.
Bsp.: Das zu reparierende Auto wird bei einem Unfall zerstört.
Wird dagegen die Neuherstellung einer Sache geschuldet, ist es dem Unternehmer auch im Falle des Untergangs/der Verschlechterung des begonnenen Werks möglich, das Werk erneut zu erstellen und damit den geschuldeten Erfolg herbeizuführen.
Bsp.: Verbrennt die vom Schreiner fast fertiggestellte Kommode, muss er eine neue Kommode anfertigen.
Gem. § 644 I 1 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes bzw. der Abnahmefiktion (vgl. § 640 I 3 BGB), d.h. nach diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Besteller über. Nach zutreffender hM erfasst der Begriff “Gefahr” hier (anders als bei §§ 446 BGB im Kaufrecht) nicht nur die Preisgefahr, sondern auch die Leistungsgefahr.
Die Abnahme stellt im Hinblick auf den Übergang von Leistungs- und Preisgefahr vom Unternehmer auf den Besteller den Annahmeverzug des Bestellers gleich (§ 644 I 2 BGB). Der Besteller kann insbesondere dadurch in Annahmeverzug geraten, dass er die Abnahme des keine wesentlichen Mängel aufweisenden Werks (vgl. § 640 I 2 BGB) verweigert.
Des Weiteren ist gem. § 644 II BGB im Falle der Versendung des Werks auf Verlangen des Bestellers an eine anderen Ort als den Leistungsort (Schickschuld) § 447 BGB entsprechend anzuwenden. Mit der Abgabe an die Transportperson gehen also auch in diesem Fall die Preisgefahr und die Leistungsgefahr vorzeitig auf den Besteller über.
Eine weitere (mittelbare) Gefahrtragungsregel enthält § 645 BGB. Hierbei handelt es sich um eine eigene Anspruchsgrundlage, nach der im Falle des Untergangs, der Verschlechterung oder der Unausführbarkeit des Werks vor Abnahme der Unternehme vom Besteller eine (Teil-)Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen kann, wenn die genannten Umstände auf einen Mangel des vom Bestellers gelieferten Stoffes oder einer Anweisung des Bestellers zurückzuführen sind.
Der Unternehmer bleibt zur (Neu-)Erstellung des Werks verpflichtet udn erhält auch die vertraglich vorgesehene Vergütung. Er hat aber zusätzlich einen Anspruch gegen den Besteller auf Teilvergütung und Auslagenersatz für seine bisherigen Bemühungen.
Hat der Besteller die o.g. Umstände zu vertreten, so haftet er dem Unternehmer für die von diesem erlittenen Verluste ohnehin gem. §§ 280 I, 241 II BGB auf Schadenersatz.
Neben dem Vorliegen eines wirksamen Werkvertrags setzt das Gewährleistungsrecht eine Verletzung der in § 633 I BGB geregelten Pflichten des Unternehmers voraus, das Werk frei von sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Ein Sachmangel i.S.d. § 633 II BGB liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit des Werks von seiner Soll-Beschaffenheit abweicht. Wie die Soll-Beschaffenheit auszusehen hat, bestimmt sich nach § 633 II BGB.
Anders als im Kaufrecht, wo nach der neuen Konzeption des § 434 BGB subjektive und objektive Anforderungen gleichwertig nebeneinander vorliegen müssen (Vgl. § 434 III 1 BGB: “soweit nicht…”), statuiert § 633 II BGB für den Werkvertrag ein hierarchisches Verhältnis von subjektiven und objektiven Anforderungen an das herzustellende Werk.
Anders als in § 434 BGB findet sich in § 633 BGB keine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt der Vertragsgegenstand (hier: das Werk) den (subjektiven und objektiven) Anforderungen genügen muss.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachmangelfreiheit ist auch hier nach hM der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also in der Regel der Zeitpunkt der Abnahme (§ 640, 644 BGB).
§ 634 BGB zählt die Rechte und Ansprüche auf, die der Besteller beim Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels an der Werkleistung des Unternehmers hat.
Auf primärer Ebene kann der Besteller Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1 BGB) verlangen.
Auf sekundärer Ebene hat er grundsätzlich die Wahl zwischen den Rechtsbehelfen Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt (§§ 634 Nr. 2,3 BGB).
Hat der Unternehmer den Mangel bzw. die Nichtabnahme zu vertreten, besteht zudem ein Anspruch auf Schadenersatz (§ 634 Nr. 4 BGB), der mit anderen Mängelrechten kombiniert werden kann (§ 325 BGB).
Im Falle der Behebbarkeit des Mangels ist grundsätzlich das Recht des Unternehmers zur zweiten Andienung (Vorrang der Nacherfüllung) zu berücksichtigen, da die meisten Rechtsbehelfe des Bestellers (Ausnahme: Schadenersatz neben der Leistung) davon abhängig sind, dass der Werkunternehmer eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung hat verstreichen lassen.
Auch beim Werkvertrag kommt somit für die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage die Trennung zwischen behebbaren und unbehhebbaren Mängeln eine maßgebliche Bedeutung zu.
Vom Erfordernis der Fristsetzung im Falle der Behhebarkeit des Mangels gibt es auch beim Werkvertrag Ausnahmen. Außer in den bereits im allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltenden Fällen (§§ 323 II, 281 II BGB) ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn
der Unternehmer die Nacherfüllung (zu Recht) wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit gem. § 635 III verweigert,
die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,
die Nacherfüllung dem Besteller nicht zumutbar ist.
Vorstehende Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis sind in § 636 BGB geregelt, der dem für das Kaufrecht geltenden § 440 BGB insoweit entspricht.
Die Nacherfüllung kann gem. § 635 I BGB in Form der Beseitigung des Mangels oder der Neuherstellung des Werkes erfolgen.
Anders als im Kaufrecht steht das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung allerdings dem Unternehmer zu.
Dies wird damit begründet, dass der Unternehmer mit dem Herstellungsprozess viel enger befasst ist als der Verkäufer und aufgrund seiner größeren Sachkunde leichter entscheiden kann, auf welche Weise der Mangel am besten und kostengünstigsten beseitigt werden kann.
Als zusätzlichen Rechtsbehelf räumt § 634 Nr. 2, 637 I BGB dem Besteller ein Recht zur Selbstvornahme mit hieran gekoppeltem Aufwendungsersatzanspruch ein.
Das Recht zur Selbstvornahme setzt zunnächst voraus, dass der Nacherfüllungsanspruch noch möglich ist (behebbarer Mangel) und auch nicht gemäß § 635 III BGB verweigert wird (§ 637 I HS 2 BGB).
Ist der Besteller zur Selbstvornahme berechtigt, kann er vom Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Die Erforderlichkeit ist danach bestimmt, welche Aufwendungen ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Besteller zur Beseitigung des Mangels tätigen würde, unabhängig davon, ob diese sich im Nachhinein als sinnvoll oder nutzlos erweisen.
Der Anspruch erfasst insbesondere das Entgelt, das der Besteller für die Beseitigung des Mangels an einen anderen Unternehmer zahlen muss.
Im Falle der Selbstvornahme kann der Besteller vom Unternehmer nicht nur nachträglich Aufwendungsersatz, sondern bereits im Vorfeld der Selbstvornahme einen entsprechenden Vorschuss verlangen (§ 637 III BGB).
Letzterer ist zweckgebunden und muss zurückgezahlt werden, wenn der Besteller die Nacherfüllung letzlich nicht vornimmt.
Die Gewährleistungsrechte können vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen sein.
Nach § 640 III BGB verliert der Besteller kraft Gesetzes die in § 634 Nr. 1-3 BGB genannten Rechte (Nacherfüllungsanspruch, Selbstvornahme, Rücktritts- und Minderungsrecht) und damit auch die Mägeleinrede nach § 641 III BGB, wenn er das Werk in Kenntnis des Mangels abnimmt, soern er sich nciht bei der Abnahme seine Gewährleistungsrechte vorbehält.
Dem Besteller schadet aber nur positive Kenntnis, d.h. selbst grob fahrlässige Unkenntnis lässt die Mängeleinrede unberührt.
Da die in § 634 Nr. 4 BGB geregelten Schadenersatzansprüche des Bestellers nicht vom gesetzlichen Ausschluss nach § 640 II BGB erfasst sind, bleiben diese Ansprüche auch bei Abnahme des Werks in Kenntnis des Mangels bestehen.
Die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche richtet sich nach § 634a BGB.
Die Vorschriften weisen deutliche Gemeinsamkeiten mit § 438 BGB auf.
Soweit keine Sonderregeln eingreifen, verjähren die in § 634 Nr. 1,2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche des Bestellers gem. § 634a I Nr. 3 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, also in drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntinis vom Bestehen des Anspruchs (Mangel+ ggfs. weiter Voraussetzungen) hatte oder hätte haben müssen (vlg. §§ 195, 199 I BGB).
Erfasst werden hiervon
rein geistige Werkleistungen (z.B. wissenschaftliche Gutachten, Expertisen von Unternehmensberatern), aber auch
Werkleistungen am menschlichen Körper (z.B. Tätowierungen oder Schönheitsoperationen).
Besteht das Werk in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder einer hieraaf bezogenen Planungs- oder Überwachungsleistung, so verjähren die Mängelansprüche des Bestellers nach § 634a I Nr. 1 BGB in zwei Jahren.
Dies entspricht der kaufrechtlichen Regelung in § 348 I Nr. 3 BGB.
Bei Verträgen, welche die Lieferung neu herzustellender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben (Werklieferungsverträge) gelten nach § 650 BGB ohnehin die kaufrechtlichen Verjährungsfristen.
Besteht die Werkleistung in der Erstellung eines Bauwerks oder einer darauf bezogenen Planungs- oder Überwachungsarbeit (z.B. von Architekten), beträgt die Verjährungsfrist gem. § 634a I Nr. 2 BGB fünf Jahre.
Ähnlich wie im Kaufrecht gelten auch im Werkvertragsrecht Besonderheiten für Rücktritt und Minderung. Dies sind keine Ansprüche und können daher nicht verjähren. In § 634a IV, V BGB wird für diese Gestaltungsrechte daher auf § 218 BGB verwiesen.
Danach sind Rücktritt und Minderung unwirksam, wenn der dem Rücktritts- bzw. Minderungsrecht zugrundeliegende Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist.
Unterliegt der Werkvertrag als Bauvertrag der VOB, gelten - falls nichts Abweichendes vereinbart ist - die besonderen Verjährungsfristen nach § 13 IV VOB/B.
Danach beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke vier Jahre und für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht zwei Jahre.
Die Frist beginnt nach § 13 IV Nr. 3 VOB/B ebenfalls mit der Abnahme der gesamten Leistung.
Das Werkvertragsrecht lässt ebenso wie das Kaufrecht gem. § 202 II BGB grundsätzlich eine vertragliche Veränderung oder Verkürzung der Verjährungsfristen zu.
Erfolgt die Verkürzung in AGB, ist allerdings § 309 Nr. lit 8 b) ff) BGB zu beachten.
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