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by Lisa W.

Vorschaltung einer Holdinggesellschaft ist kein Steuersparmodell

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 08.09.2022, C -98/21 den Vorsteuerabzug einer vorgeschalten Holdinggesellschaft versagt.

Sachverhalt

Die Tochter KG vermietet steuerfrei Gebäude nach Fertigstellung. Die Muttergesellschaft erbringt steuerpflichtige Verwaltungsleistungen in Höhe von 25.000€ zzgl. USt an die Tochter. Die Muttergesellschaft hat Eingangsleistungen fremder Unternehmer mit einem Vorsteuerbetrag von ca. 1.900.000 € im Zusammenhang mit den Gebäuden der KG. Die Muttergesellschaft hatte sich im Gesellschaftervertrag zur Übernahme dieser Leistungen verpflichtet, so dass Sie als Gesellschafterbeitrag behandelt wurden (nicht steuerbarer Leistungsaustausch). Die KG verwendete danach die Gebäude für Ihre, oben erwähnte, steuerfreie Vermietung.

Hinweis: Eine Organschaft lag nicht vor.

Das FA sah den unentgeltlichen Gesellschafterbeitrag als nichtunternehmerische Tätigkeit, während das FG Niedersachsen eine Unternehmerische Tätigkeit anerkannte. Im Revisionsverfahren legte der BFH die Streitsache dem EuGH vor. Der EuGH lehnt den Vorsteuerabzug der Muttergesellschaft ab und begründet sein Urteil wie folgt:

  1. Er sah in der Muttergesellschaft ein umsatzsteuerlichen Unternehmer

  2. Aber die Eingangsleistungen wurden nicht für besteuerte Umsätze verwendet, ein unmittelbarer Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsleistungen ist

    zu verneinen.

  3. Die unentgeltliche Weitergabe an die Tochter begründet einen unmittelbaren

    Zusammenhang mit den steuerfreien Umsätzen.


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Lisa W.

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