Neues im UStG
Bisher
Jetzt
Lieferung von Gas + Wärme = 19%
Lieferung von Gas + Wärme = 7%
vom 01.10.2022 bis 31.03.2024
Restaurationsleistungen § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG verlängert bis 31.12.2023
§ 12 Abs. 3 UStG
Nullsteuersatz für Lieferung und Installation von PV-Anlagen <= 30 kwp
§ 24 UStG Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
9,5%
ab 01.01.2023 = 9%
Änderung § 2 Abs. 1 S. 1 UStG
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt…
… unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist
—> endlich Verfahrenssicherheit für Bruchteilsgemeinschaften ab 2023
§ 2b UStG KEIN Unternehmer … jPöR … es sei denn: Wettbewerbsverzerrung
Anwendung erst ab 01.01.2025
§ 4 Nr. 1 b) UStG
Befreiung einer igLieferung
Bedingung = ordnungsgemäße ZM
§ 18a Abs. 10 UStG
Berichtigungsfrist ZM
—> Rückwirkung
ab 2024 § 22g UStG
Zahlungsdienstleister, die in den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten eingebunden sind, werden besonderen Verpflichtungen unterworfen
(wenn im Quartal mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger getätigt werden)
USt-Karussel
BFH vom 12.05.2022 V R 19/20
Unternehmereigenschaft und ebay
Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform ebay, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtliche unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 UStG vor.
Leistungsaustausch
zwei unterschiedliche Unternehmer
Leistung und Gegenleistung (unmittelbar wechselseitiger Zusammenhang)
Definition Unternehmer
§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG
Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt.
Beginn und Ende Unternehmereigenschaft
beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
A 2.6 Abs. 1 UStAE
endet erst mit der Abwicklung aller unternehmerischen Rechtsbeziehungen
—> Regelfall Zahlung der letzten USt-Schuld an das FA
A 2.6 Abs. 6 UStAE
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Grundsätze des § 2 Abs. 1 UStG. Unerheblich ist in diesem ZUsammenhang, welche Art die entsprechenden Einnahmen sind. Auch Leistungen für die als Gegenleistung Zölle, Gebühren und Beiträge erhoben werden, können wirtschaftliche Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 1 UStG sein.
Besonderheiten ergeben sich gem. § 2b UStG bei der AUsübung von Tätigkeiten, die der jPöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Grundannahme der Vorschrift: Einschränkung der Unternehmereigenschaft.
Sind JPöR wirtschaftlich iSv § 2 Abs. 1 UStG tätig, gelten sie jedoch gleichwohl nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (z.B. Friedhof, Abwasser, Müllabfuhr).
Dies gilt nicht, sofern eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeit zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (z.B. Freibad)
Selbständigkeit bei Aufsichtsratsmitgliedern
A 2.2 Abs. 3a UStAE
ist für jedes einzelne Mandat eines Aufsichtsrats gesondert zu prüfen
erhält das Aufsichtsratsmitglied ausschließlich eine nicht variable Festvergütung, ist es insoweit mangels Vergütungsrisiko nicht selbstständig und damit nicht unternehmerisch tätig
besteht die Vergütung sowohl aus variablen als auch festen Bestandteilen, gilt grundsätzlich eine 10% Grenze
—> variable Vergütungsanteile >= 10% der Gesamtvergütung = Selbständigkeit
Besteuerungsformen
Regelbesteuerung
Kleinunternehmer-Regelung
Besteuerungsarten
vereinnahmte Entgelte (Ist)
vereinbarte Entgelte (Soll)
Wichtige Betragsgrenzen im Besteuerungsverfahren
Regelung
Grenzen
Fundstelle
Kleinunternehmer
Einnahmen (brutto)
Vorjahr <= € 22.000
lfd. Jahr < 50.000
§ 19 Abs. 1 UStG
Voranmeldungszeitraum
Grundsatz: 1/4
Steuer > 7.500 = mtl.
Steuer < 1.000 = jhrl.
ersten 2 Jahre nach beginn mtl.
Überschuss Vorsteuer über die USt > € 7.500
Wahlrecht Unternehmer
Bindung für KJ
§ 18 Abs. 2 S. 2 UStG
§ 18 Abs. 2a UStG
Besonderheit 2021 bis 2026:
Verpflichtung zur mtl. Abgabe bei Neugründung ausgesetzt. Stattdessen vorauss. Steuer schätzen
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
(auf Antrag)
Gesamtumsatz des Vorjahres <= 600.000 netto
§ 20 S. 1 Nr. 1 UStG
Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung LuF
§ 24 Abs. 1 S. 1 UStG
Gründung von Gesellschaften (alle Rechtsformen)
Gesellschafter
Bareinlage = nicht steuerbar
Sacheinlage nichtunternehmerischen Bereich = nicht steuerbar
Sacheinlage Unternehmensvermögen = steuerbar
Sacheinlage gesamtes Unternehmen = GiG § 1 Abs. 1a UStG
Gesellschaft
Ausgabe Gesellschaftsrechte = nicht steuerbar
Organschaft GmbH & Co. KG
Eine Organschaft zwische der KG als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft scheitert an der fehlenden Unterordnung der GmbH bzw. der fehlenden Eingliederung: Nicht die KG ist an der GmbH beteiligt, sondern umgekehrt.
Auch nach der neueren Rechtsprechung des BFH zu PersG als Organgesellschaft ergibt sich keine Organschaft zwischen der GmbH als Organträger und der KG als organgesellschaft. Es fehlt die finanzielle Eingliederung, da neben der GmbH auch LA an der KG beteiligt ist. LA ist aber nicht in die GmbH finanziell eingegliedert.
A 2.8 Abs. 5a UStAE
Ist der Kommanditist eine natürliche Person, die selbst kein Unternehmer ist, kommt auch keine Organschaft mit ihm als Organträger in Betracht
Ist der Kommanditist ein Unternehmer, ist eine Organschaft möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
finanziell = Stimmrechtsmehrheit
wirtschaftlich = z.B. Vermietung Grundstück an die KG
organisatorisch = Geschäftsführung
Halten von Beteiligungen
Das bloße Halten von Beteiligungen ist keine Unternehmerische Tätigkeit.
Ausnahme
Besteht eine gewisse Verbindung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit des Gesellschafters und dem Halten der Beteiligung, ist die Beteiligung hingegen Teil des Unternehmensvermögens.
—> erkennbarer objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang
Nr. 1 gewerblicher Wertpapierhandel
Nr. 2 Förderung einer unternehmerischen Tätigkeit durch das Halten der Beteiligung
Nr. 3 Eingriffe in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft in Form unternehmerischer Leistungen durch den Gesellschafter (z.B. Vermietung Grundstück)
Voraussetzungen Organschaft
Organträger = jeder Unternehmer
Organgesellschaft = juristische Person
(PersG gehen auch, wenn alle Gesellschafter der PersG ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind)
finanzielle Eingliederung
= entscheidende Stimmrechtsmehrheit
wirtschaftliche Eingliederung
= Beteiligung an OG muss beim OT zum unternehmerischen Bereich gehören
organisatorische Eingliederung
= Beherrschung OG durch den OT
Rechtsfolgen Organschaft
Organträger ist der einzige Unternehmer
—> Organgesellschaft ist nichtselbständig und gehört zum Rahmen des Unternehmens des Organträgers
Inländische Vorgänge sind nicht steuerbare Innenumsätze
Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener USt innerhalb des Organkreises stellen kein Fall des § 14c UStG dar
die Organschaft endet an der grenze
—> d.h. es liegt eine Organschaft vor, aber die Wirkung ist auf das Inland begrenzt
Organgesellschaft hat in den Rechnungen die Steuernummer des OT oder die USt-IdNr des OT oder der OG anzugeben
Grund der Begrenzung der Wirkung der Organschaft auf das Inland
§ 2 Abs. 2 S. 2 UStG
—> Die Wirkung der Organschaft ist auf das Inland beschränkt
Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können (entsprechend der Vorgabe der MwStSystRL) eine Organschaftsregelung in ihrem nationalen Gesetz installieren, müssen es aber nicht.
Die Organschaftsregelungen sind also keinesfalls harmonisiert:
In einigen Mitgliedstaaten gibt es vergleichbare Regelungen, in anderen wiederum unterbleibt die Zusammenfassung mehrerer Rechtsträger zu einem Subjekt der Umsatzbesteuerung völlig.
Wäre die Wirkung der Organschaft nicht auf das Inland beschränkt, wären Streitigkeiten in Bezug auf die Frage, wer Steuerschuldner in Bezug auf die von der Organgesellschaft verwirklichten Umsätze ist, vorprogrammiert.
Voraussetzungen GiG § 1 Abs. 1a UStG
ein Unternehmen oder zumindest ein für sich genommen lebensfähiger Teil des Unternehmens wird
im Ganzen (d.h. mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen)
vom bisherigen Unternehmer an einen neuen/anderen Unternehmer übereignet
und zwar entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich und
der Erwerber führt die bisher vom Veräußerer ausgeübte Tätigkeit fort
Zuordnungsgrundsätze
Zuordnungsverbot
unternehmerische Nutzung < 10%
Zuordnungsgebot
ausschließlich unternehmerische Nutzung
Zuordnungswahlrecht
unternehmerische Nutzung zwischen 10% und 99,99%
volle Zuordnung
keine Zuordnung
anteilige Zuordnung
NEU:
Es bleibt bei der Zuordnungsfrist (31.07.2022), nur muss die Dokumentation nicht mehr bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Finanzverwaltung erfolgen. Liegen innerhalb der Frist nach außen hin objektive erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden (Nachweis z.B. Abschluss eines Stromeinspeisevertrags bei Photovoltaikanlagen oder Kennzeichnung in Bauantragsunterlagen).
Pflichtangaben zu einer ordnungsgemäßen Rechnung
vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
Steuernummer oder UStIDNr des leistenden Unternehmer
Ausstellungsdatum
fortlaufende Nummer
Menge und die Art (Handelsübliche Bezeichnung)
Zeitpunkt der Lieferung
Entgelt, das nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt ist
anzuwendenden Steuersatz
berichtigungsfähige Rechnung
Angaben zum Rechnungsaussteller
zum Leistungsempfänger
zur Leistungsbeschreibung
zum Entgelt
zur gesondert ausgewiesenen USt
A 15.2a Abs. 7 S. 6 UStAE
Innergemeinschaftlicher Fernverkauf iSd § 3c Abs. 1 UStG
—> Ort der Lieferung = Ende der Beförderung/Versendung
bewegte Lieferung eines Gegenstandes mit innergemeinschaftlicher Warenbewegung
kein Fahrzeug iSd § 1b UStG
keine ruhende Lieferung
keine Anwendung der Differenzbesteuerung
kein Abholfall —> Beteiligung Lieferer am Transport
Erwerber = nichtunternehmerische natürliche Person oder „Exot“ i.S.v. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG ohne Verwirklichung eines ig. Erwerbs
Leistender Unternehmer ist
entweder in mehr als einem MGS „ansässig“
oder
in nur einem MGS „ansässig“ UND
- Entgeltschwelle (10.000EUR) im Vorjahr überschritten oder
- Entgeltschwelle ist im laufenden Jahr überschritten oder
- Unternehmer verzichtet auf Entgeltschwelle
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbare Umsätze können im besonderen Besteuerungs- verfahren erklärt werden, § 18j UStG (OSS = One Stop Shop).
Photovoltaikanlage
Begünstigt ist die Lieferung (ig. Erwerb, Einfuhr) von Solarmodulen und Speicher an den Betreiber einer PV-Anlage, wenn Sie auf Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden angebracht werden.
Auch die Installation ist begünstigt. Die installierte Bruttoleistung der Anlage darf nicht mehr als 30 kW (peak) betragen.
Für Verkäufer der Anlage bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.
Betreiber können ggf. vermehrt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und müssen keine unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Dies wird wahrscheinlich aber auch in den anderen Fällen gelten, da kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
VAT in the digital age
(VAT-Richtlinienentwurf)
Was soll sich z.B. verändern?
Abschaffung der ZM und Einführung eines Real-Time Digital Reporting (E- Invoicing) und Pflicht zur elektronischen Rechnungserstellung.
Lokale Registrierungen sollen komplett überflüssig werden (Erweiterung des One-Shop-Stop-Verfahrens)
Erweiterungen von Lieferkettenfiktionen (z.B. Lieferketten Erweiterung mit Marktplätze auch innerhalb der EU und bei Nutzung von Beherbergung und Personenbeförderungsportalen)
Abschaffung des Konsignationslagers
Stets Übergang der Steuerschuldnerschaft eines nicht im Leistungsland ansässigen Steuerpflichtigen (außer Margenbesteuerung)
Vorschaltung einer Holdinggesellschaft ist kein Steuersparmodell
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 08.09.2022, C -98/21 den Vorsteuerabzug einer vorgeschalten Holdinggesellschaft versagt.
Sachverhalt
Die Tochter KG vermietet steuerfrei Gebäude nach Fertigstellung. Die Muttergesellschaft erbringt steuerpflichtige Verwaltungsleistungen in Höhe von 25.000€ zzgl. USt an die Tochter. Die Muttergesellschaft hat Eingangsleistungen fremder Unternehmer mit einem Vorsteuerbetrag von ca. 1.900.000 € im Zusammenhang mit den Gebäuden der KG. Die Muttergesellschaft hatte sich im Gesellschaftervertrag zur Übernahme dieser Leistungen verpflichtet, so dass Sie als Gesellschafterbeitrag behandelt wurden (nicht steuerbarer Leistungsaustausch). Die KG verwendete danach die Gebäude für Ihre, oben erwähnte, steuerfreie Vermietung.
Hinweis: Eine Organschaft lag nicht vor.
Das FA sah den unentgeltlichen Gesellschafterbeitrag als nichtunternehmerische Tätigkeit, während das FG Niedersachsen eine Unternehmerische Tätigkeit anerkannte. Im Revisionsverfahren legte der BFH die Streitsache dem EuGH vor. Der EuGH lehnt den Vorsteuerabzug der Muttergesellschaft ab und begründet sein Urteil wie folgt:
Er sah in der Muttergesellschaft ein umsatzsteuerlichen Unternehmer
Aber die Eingangsleistungen wurden nicht für besteuerte Umsätze verwendet, ein unmittelbarer Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsleistungen ist
zu verneinen.
Die unentgeltliche Weitergabe an die Tochter begründet einen unmittelbaren
Zusammenhang mit den steuerfreien Umsätzen.
Fahrräder
A 15.23 UStAE gilt für Fahrräder entsprechend
Nutzung eines Unternehmers
keine Anwendung § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG
kein Fahrtenbuch möglich
aus Vereinfachungsgründen 1%-Regel
—> Abzug 20% für vorsteuerfreie Aufwendungen
Nutzung des Personals
keine Anwendung § 3 Nr. 37 EStG
Bruttowert, USt herausrechnen
keine Umsatzbesteuerung, wenn Wert Fahrrad < 500€
Einheitlichkeit der Leistung vs. Aufteilungsgebot
Einheitlichkeit
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung besagt, dass die Hauptleistung stets Vorrang vor der Nebenleistung hat und die Nebenleistung ein unselbstständiger Teil der Hauptleistung ist, sowie das Schicksal der Hauptleistung teilt (Abschnitt 3.10 Abs. 5 Satz 1 UStAE).
Es gibt grds. zwei Aufteilungsgebote in der Umsatzsteuer:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist der Ermäßigung Steuersatz bei kurzfristiger Vermietung in Hotels, Ferienhäuser etc. auf die Vermietungsleistung beschränkt. Nebenleistungen (Parkplatz, Frühstück, SPA-Bereich) sollen dem Regelsteuersatz unterliegen.
Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist die Vermietung von Betriebsvorrichtungen von der Steuerbefreiung ausgenommen. Auch in diesem Fall muss aufgeteilt werden bei Vermietungsleistungen.
Der BFH- Beschluss vom 07.03.2022 stellt die bisherige Rechtsprechung nun auf den Prüfstand und hat AdV gewährt bei einem Hotelbetreiber der Zusatzleistungen wie Spa und Frühstück einheitlich dem ermäßigtem Steuersatz unterworfen hat. Es bleibt die EuGH Entscheidung (Az C-516/21, BFH Beschluss vom 26.05.2021; V R 22/20) abzuwarten zu einem Fall der Vermietungsleistung von Betriebsvorschichtungen.
Fernverkäufe mittels elektronischer Schnittstellen
(=fingierte Reihengeschäfte)
§ 3 Abs. 3a UStG
ein Unternehmer, der eine elektronische Schnittstelle betreibt
eine Lieferung eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers
an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG (B2C)
duch die Schnittstelle des Schnittstellenbetreibers unterstützt
Warenbewegung im Gemeinschaftsgebiet (Beginn und Ende)
—> es werden zwei Lieferungen fingiert, dabei ist nur eine die bewegte Lieferung
Der Marktplatzbetreiber haftet für nicht entrichtete Umsatz- steuer durch auf seinem Marktplatz tätige Händler/Unternehmen nach § 25e Abs. 1 UStG nur noch in solchen Fällen, in denen die Lieferkettenfiktion des § 3 Abs. 3a UStG keine Anwendung findet
Beispiel (A 3.18 Abs. 1 UStAE)
Ein in Südkorea ansässiger Händler H verkauft über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör an eine Privatperson in Frankreich. Die Ware wird aus einem inländischen Lager eines anderen Unternehmers an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet.
Lieferung H an elektronische Schnittstelle
Warenbewegung hat elektronische Schnittstelle 3 Abs. 6b
stb, stfr. § 4 Nr. 4c UStG
Lieferung Schnittstelle an Endkunde
Ort § 3c Abs. 1 —> Frankreich
besonderes Besteuerungsverfahren § 18j
§ 25f UStG
BMF-Schreiben vom 15.06.2022
= Versagung Steuerbefreiung / VorSt-Abzug bei Beteiligung Steuerhinterziehung
Anhaltspunkte:
Bar statt Überweisung
fehlende berufliche Erfahrungen und Branchenkenntnis
Unternehmenssitz verlagert
Preise unter Marktpreis
Umsatzsteuerkarussell
Hierbei wirken mehrere Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zusammen, wobei einer der Händler der Lieferkette die von seinen Abnehmern bezahlte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt. Die Abnehmer machen hingegen die Vorsteuer geltend und erhalten diese vom Finanzamt zurück/ausgezahlt.
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