Bewusstes Abweichen von Wille & Erklärung
Geheimer Vorbehalt
Scheingeschäft
Scherzerklärung
§ 116
grds. unbeachtlich
§ 117
Scheingeschäft unwirksam, verdecktes Geschäft wirksam
Kein Scheingeschäft: Treuhand- o. Strohmanngeschäfte (rechtlicher Erfolg ist tatsächlich gewollt)
§ 118
in Erwartung abgegeben, dass anderer Scherz versteht (sonst § 116)
Falls Erklärender Irrtum des Empfängers erkennt, muss er diesen unverzüglich aufklären (sonst nach § 242 versagt, sich auf § 118 zu berufen)
Empfänger: SE-Anspruch gem. § 122 I
Inhaltsirrtum
§ 119 I Alt. 1
Erklärender bei Abgabe der WE im Irrtum über ihren (objektiven) Inhalt
Erklärt, was er erklären will, aber irrt über (rechtliche) Bedeutung
z.B. Fehlvorstellung über Bedeutung (eines Wortes), Annahme bei falsch verstandenem Angebot
Erklärungsirrtum
§ 119 I Alt. 2
Erklärender will Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben
Erklärender setzt anderes Erklärungszeichen als gewollt
Irrtum bei Erklärungshandlung: Versprechen, Verschreiben, Vertippen, Vergreifen
Erklärt nicht, was er erklären will
z.B. falsche Preisauszeichnung von Waren
Unrichtige Übermittlung
§ 120
WE wird durch die Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt
ähnlich Erklärungsirrtum, da Bote usw. WE falsch übermittelt
Eigenschaftsirrtum
§ 119 II
Sonderfall des ausnahmsw. beachtlichen Motivirrtums
Keine Abweichung von Wille u. Erklärung, sondern Irrtum bei der Willensbildung
Eigenschaften: gegenwärtige, prägende Merkmale tatsächl. oder rechtl. Art, die in Person o. Gegenstand selbst begründet sind u. gewisse Beständigkeit aufweisen
Verkehrswesentlich: beachtlich ist nur Irrtum über Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art überlicherweise entscheidender Wert gelegt wird.
Anmerkungen Willensmängel [4]
Keine genaue Vorstellung vom Inhalt (kein Irrtum sondern bloße Unkenntnis) —> nicht anfechtbar
Unerheblich, ob Irrtum fahrlässig
Kausalität: Irrtum muss für Abgabe WE ursächlich gewesen sein
Objektive Erheblichkeit erforderlich, meist (+)
Kalkulationsirrtum
Interner, verdeckter KI:
Kalkulationsgrundlage nicht offengelegt
Vereinbart, was angesagt wird
Externer, offener KI:
Kalkulation (und Abweichung zum Ergebnis) erkennbar
Durch Auslegung ermitteln, ob Kalkulation o. Endergebnis maßgeblich (h.M. Festpreis)
i.d.R. unbachtlicher Motivirrtum —> nicht anfechtbar!
Täuschung
Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums (= Fehlvorstellung)
Erfasst auch Motivirrtümer und Fälle des § 119 I
durch Tun oder Unterlassen möglich (Unterlassen nur bei Aufklärungspflicht)
Drohung
Das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Person des Täuschenden (Arglistische Täuschung)
Einfach: Erklärungsempfänger (Anfechtungsgegner) täuscht
Dritter i.S.d. § 123 II 1
nicht Ditter, wenn Verhalten dem Erklärungsempfänger wg. besonders enger Beziehungen oder sonstiger Umstände billigerweise zugerechnet werden muss
nicht Dritter: Stellvertreter
(tendenziell nicht Dritte: Verhandlungsgehilfen, Makler, Versicherungsmakler)
Aufklärungspflicht (Täuschung durch Unterlassen)
Unterlassen nur bei Aufklärungspflicht:
1) bei vorheriger falscher Information (auch unverschuldet)
2) bei vorheriger Information, die falsch geworden ist (wg. veränderter Umstände)
Anfechtung bei Täuschung durch Dritten
Anfechtung nur bei Kenntnis o. fahrlässiger Unkenntnis d. Erklärungsempfängers
Wenn im Lager des Erklärungsemfängers (also kein Dritter) dann Anfechtung auch ohne Kenntnis.
Anfechtungserklärung
empfängsbedürftige WE
ausdrücklich oder konkludent (durch Auslegung ermittteln!)
Anfechtungsgrund + Wille, am RG nicht festhalten zu wollen
muss nicht Wort “Anfechtung” enthalten
Anfechtung Verfügungsgeschäft
anfechtbar, wenn Irrtum o. sonstiger Mangel Verfüg.G. selbst betrifft
grds. nicht anfechtbar, wenn Mangel allein Verpfl.G. betrifft
bei § 123 I auch Verfüg.G. anfechtbar
(str. für § 119 II)
Anfechtbarkeit nichtiger RG
RG wegen Anfechtung nach § 119 nichtig, aber zugleich Anfechtung gem. § 123 möglich
(Anfechtender muss dann keinen SE leisten)
Schadensersatz gem. § 122 I
für Anfechtung nach §§ 119, 120 und § 118
verschuldensunabhängig
Keine Kenntnis des Anspruchsinhabers/ Anfechtungsgegners
Ersatz negatives Interesse begrenzt auf positives Interesse
Negatives Interesse
Vertrauensschaden
Geschädigter wird so gestellt, als wäre schädigendes Ereignis nie eingetreten (Differenzhypothese).
z.B. als wäre irrtumsbehaftete WE nie abgegeben worden
Positives Interesse
Erfüllungsschaden
Geschädigter wird so gestellt, als wäre RG wirksam und erfüllt worden.
Konkurrenzen: Neben § 122 auch Anspruch aus c.i.c?
h.M. (+), da c.i.c. verschuldensabhängig / § 122 verschuldensunabhängig
AGL: §§ 280 I, 241 II, 311 II
vorvertragl. SV (da Nichtigkeit)
Pflichtverletzung = Abgabe einer anfechtbaren WE
Vertretenmüssen, § 280 I 2
Schaden: negatives Interesse
Warum als Anfechtungsgegner auf c.i.c. stützen?
negatives Interesse nicht beschränkt
bei Kenntnis, SE gem. § 122 II ausgeschlossen (gem. § 254 Mitverschulden, bekommt wenigstens etwas)
Konkurrenzen: Anfechtung gem. § 119 II neben kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten (§§ 437 ff.) ?
h.M. ausgeschlossen, da Vorrang der Mängelrechte!
(sonst unterlaufen Wertungen des Mängelrechts)
Fristsetzungserfordernis (Vorrang d. Nacherfüllung), § 323 I und § 281 I
Ausschluss bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, § 442 I 1 (bei Anfechtung Fahrlässigkeit irrelevant)
Kurze Verjährung gem. § 438 I Nr. 3 (bei Anfechtung max. 10 Jahre)
Motivirrtum
Irrtum bei Willensbildung; liegt vor, wenn Erklärende irrtümlich von falschem Umstand ausgeht, der für Geschäftswillen bedeutsam ist
Erklärende geht von unrichtgem Beweggrund (Motiv) aus
grds. unbeachtlich / Ausnahmen: § 119 II + auf arglistiger Täuschung beruhender Motivirrtum § 123 I
Verkehrswesentliche Eigenschaften
Eigenschaften sind verkehrswesentlich, wenn sie für das RG wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss sind (relevant bei Eigenschaftsirrtum § 119) II
= wertbildener Faktor einer Person oder Sache
Eigenschaften einer Person (Kontext § 119 II)
Person:
Der jeweilige Vertragspartner oder ein Dritter
Voraussetzung: RG bezieht sich auf ihn
Eigenschaften von Personen:
Prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus der Person selbst ergeben und von einer gewissen Dauer sind.
z.B.: Alter, Geschlecht, Konfession, Fähigkeiten (nicht Schwangerschaft, da nur vorübergehend)
Eigenschaften einer Sache (Kontext § 119 II)
Sache:
Eine Sache ist nicht nur ein körperlicher (§ 90), sondern jeder Gegenstand; es muss sich aber um den Gegenstand des Geschäfts handeln.
Eigenschaften einer Sache:
= alle wertbildenden Faktoren
(1) Auf der natürlichen Beschaffenheit beruhende Merkmale
(2) Tatsächliche und rechtliche Verhältnisse des Gegenstandes, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind.
Eigenschaften von beweglichen Sachen: Echtheit Bild, Alter Antiquität etc.
Eigenschaften von Grundstücken: Lage, Grenzen, Beschaffenheit Boden etc.
KEINE Eigenschaft: Wert oder Preis eines Gegenstandes (da kein wertbildender Faktor, sondern von Gegebenheiten des Marktes abhängig)
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