Aktive und Passive Stellvertretung
Aktive Stellvertretung, § 164 I
VR zur Abgabe von WE ermächtigt (im Zeitpunkt der Abgabe)
Passive Stellvertretung, § 164 III
VR zur Entgegennahme von WE ermächtigt (im Zeitpunkt des Zugangs = Wirksamwerden)
Wenn Stellvertreter WE abgibt oder empfängt, ist diese sofort gültig (!)
Offenkundigkeit (in fremden Namen)
wird erkennbar für VN gehandelt?
durch Auslegung (§ 133, 157) ermitteln, ob Handeln in fremden oder eigenem Namen
auch konkludent möglich!
Durchbrechung Offenkundigkeitsgrundsatz bei Geschäft für den, den es angeht (str.)
Namens- u. Identitätstäuschung
Namenstäuschung
Name spielt keine Rolle (häufig Geschäfte unter Anwesenden, die sofort abgewickelt werden)
Eigengeschäft des Erklärenden
Identitätstäuschung (relevant)
Dritter will mit Namensträger kontrahieren (wenn andere Partei in Vorleistung; i.d.R. Online-Transaktionen etc.)
Anwendung §§ 164 analog (Vorschriften über SV)
Vollmacht
einseitige empfangsbedürftige WE, § 167 I
Innenvollmacht vs. Außenvollmacht
Kundgebung: nach außen mitgeteilte Innenvollmacht & nach innen mitgeteilte Außenvollmacht (keine WE, nur Info!)
Abstraktheit zum Grundgeschäft!
Innenverhältnis (= rechtliches Dürfen), Außenverhältnis (= rechtliches Können)
bedarf grds. nicht Form des RG (auf das sich VM bezieht)
Erlöschen (siehe Brox), Widerruf (eigene card)
Widerruf der Vollmacht
Widerruf an VR oder Dritten (einseitig empfangsbedürftige WE)
Innenvollmacht kann ggü. Dritten widerrufen werden und Außenvollmacht ggü. VR
Falls Außenvollmacht nur ggü. VR widerrufen —> Rechtsschein bleibt
Missbrauch der Vertretungsmacht
Pflichtverletzung im Innenverhältnis grds. unbeachtlich (nur rechtliches Dürfen betroffen); ggf. SE-Ansprüche des VN gegen VR
zwei Ausnahmen: Kollusion u. Evidenz
Kollusion
VR und VP wirken einvernehmlich zum Nachteil des VN zusammen.
Rechtsfolge: Sittenwidrig gem. § 138 I = Nichtigkeit des RG
Evidenz
Dritter nicht schutzwürdig, wenn er Überschreiten des rechtlichen Dürfens kennt! (Prüfungspunkt § 179)
Daher auch bei evidentem Missbrauch Dritter nicht schutzwürdig, wenn Überschreiten sich ihm aufdrängen musste.
Rechtsfolge: (str.)
BGH: nach §242 unwirksam
h.L.: §§ 177 ff. analog (Vorschriften falsus procurator) im Ergebnis auch unwirksam!
VR kann genehmigen (unwahrscheinl.)
Haftung VR gem. § 179 I, II denkbar (aber: § 179 III beachten)
Einseitige RG mit Vertretungsmacht
§ 174 (Achtung, nur für Vollmacht!)
… unwirksam, wenn
1) Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird und
2) Gegenseite Geschäft unverzüglich zurückweist
Rechtsfolge: Geschäft endgültig unwirksam (wirksam, falls nicht zurückgewiesen)
Möglich: einseitiges RG unwirksam, obwohl VR mit VM handelt
Zurückweisung unzulässig, wenn Erklärungsempfänger in Kenntnis gesetzt, § 174 S. 2
(Inkenntnissetzen erfordert keine besondere Form / auch gegeben, wenn Stellung VR typischerweise VM mit sich bringt)
Einseitige RG ohne Vertretungsmacht
grds. unwirksam (§ 180 S. 1), somit auch keine Genehmigung durch VN möglich
Ausnahmsweise kann RG vom VN genehmigt werden: § 180 S.2 und 3)
Dritte einverstanden, dass VR ohne VM handelt
Dritte hat behauptete VM nicht beanstandet
Einseitiges RG ggü. falsus procurator mit dessen Einverständnis vorgenommen —> passive SV
(analog wenn Annahme eines Angebots durch falsus procurator, da ähnl. Rechtsunsicherheit wie bei einseitigem RG, §§ 174, 180 S.1,2 analog angewendet)
Folge: Anwendung der § 177 ff. (Vorschriften falsus procurator)
Insichgeschäfte (§ 181)
Fälle, in denen auf beiden Seiten eines RG dieselbe Person steht.
Arten: a) Selbstkontrahieren b) Mehrfachvertretung
kein generelles Verbot, sondern fehlende Vertretungsmacht!
RG schwebend unwirksam, § 177 analog (VN kann genehmigen)
Insichgeschäfts sind genehmigungspflichtig
zulässig: bei Erfülllung einer Verbindlichkeit ( § 181 a.E.)
(ungeschriebene Ausnahmen für recht. lediglich vorteilhafte Geschäfte —> telelog. Red. des § 181)
Sinn § 181: Vermeidung einer Interessenkollision
Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)
RG des falsus procurator schwebend unwirksam, § 177
Genehmigung durch VN möglich, § 177 (bedarf nicht Form des RG, ex-tunc-Wirksamkeit der G., § 184 I)
Anderer Teil kann zur Erklärung über Genehmigung auffordern, § 177 (nach 2 Wochen gilt G. als verweigert)
Beachte zudem: einseitiges RG ohne Vertretungsmacht!
Problem: Annahme eines Vertragsangebots durch falsus procurator?
h.M.: analoge Anwendung der §§ 174, 180 S. 1, 2
(da ähnliche Rechtsunsicherheit herrscht wie bei einseitigem RG)
Problem: Zugang WE beim VN, wenn sie nur dem falsus procurator ggü. abgegeben wird?
h.M.: Zugang auch beim VN, weil sonst keine genehmigungsfähige WE exisitiert (Wirkung wird fingiert)
Haftung falsus procurator (§ 179)
Falsus procurator verantwortlich, wenn 1) ohne VM gehandelt und 2) VN nicht genehmigt
Haftung nur, wenn Vertrag im Übrigen wirksam gewesen wäre (Mangel VM muss einziger Unwirksamkeitsgrund sein)
Anwendungsbereich (spezielle Fälle):
bei einseitigen RG: nur, wenn §§ 177 ff. nach § 180 S. 2, 3 zur Anwendung gelangen
Vertretung nicht exisitierender Rechtsträger: analog (z.B. VR handelt im Namen einer nicht existierenden Person);
aber auch hier Auschluss gem. § 179 III 1 möglich!
Erfüllungswahl (bei Kenntnis falsus procurator, § 179 I)
falsus procurator wird faktisch wie Vertragspartner behandelt (aber: kein Vertragsverhältnis!)
kann seine Leistung gem. § 320 zurückhalten
prüfen als gäbe es Vertrag, ohen Wort Vertrag zu erwähnen
Haftung falsus procurator aus c.i.c (neben § 179)?
(siehe auch Brox)
AGL: §§ 280 I, 241 II, 311 II, III
überwiegende Ansicht (+), da c.i.c. verschuldensabhängig
sinnvoll, wenn fährlässige Unkenntnis des Dritten i.S.d. § 179 III (bei c.i.c. nur anteilige Kürzung gem. § 254 I)
c.i.c. nicht auf positives Interesse begrenzt
Kann in Klausur offenbleiben, wenn Vorauss. § 311 III nicht erfüllt! (praktisch oft ausgeschlossen; hohe Anforderungen)
§ 311 III: hier Dritter = VR
Rechtscheinstatbestände
§ 170: Außenvollmacht + Widerruf nur ggü. VR
§ 171: Nach außen kundgebende Innenvollmacht + Widerruf nur ggü. VR
§ 172: Vollmachtsurkunde wird ausgehändigt und vom VR vorgelegt
—> in allen Fällen verursacht VN Rechtsschein und beseitigt ihn nicht!
Duldungs- und Anscheinsvollmacht (nicht normiert)
weitere ungeschriebene Rechtsscheinstatbestände
Details zu § 171 (Rechtsschein)
Erfasst:
Erteilung Innenvollmacht + Kundgabe ggü. Dritten (Widerruf nur ggü. VR)
Keine Vollmacht erteilt, aber Kundgabe einer solchen
Innenvollmacht beschränkt, aber Beschränkung im Außenverhältnis nicht mitgeteilt
Details zu § 172 (Rechtsschein)
Aushängigen + Vorlage einer Vollmachtsurkunde (Kopie genügt nicht!)
Erfasst auch…
Vollmacht bestand nie, aber Urkunde ausgestellt
Vollmacht beschränkt, aber kein Hinweis in Urkunde
Hinweise:
Zurechenbarkeit zum VN (-), wenn Urkunde nicht willentlich ausgehändigt
Kausalität (+), selbst wenn Dritter Urkunde nicht liest (auch Existenz ruft Rechtsschein hervor)
Duldungsvollmacht
Vollmachtloser VR tritt wiederholt im Rechtsverkehr auf und VN lässt dies trotz Kenntnis geschehen.
h.M.: Rechtsschein!
Rechtscheinstatbestand:
Wdh. Auftritt als VR u. Akzeptieren der Rechtsfolgen durch VN
Dritter erlangt Eindruck, dass VR VM haben muss
Je intensiver Rechtsschein (z.B. Erfüllung Vertrag), desto weniger Geschäfte nötig
Rechtsschein entsteht für alle künftigen Geschäfte!
Zurechenbarkeit: VN hatte Kenntnis und duldet Tun (+)
Kausalität: nicht vermutet! Beweis Dritter, dass er vertraut hat (aufgrund Duldung)
Anscheinsvollmacht
Vollmachtloser VR tritt wiederholt im Rechtsverkehr auf und VN lässt dies infolge fahrlässiger Unkenntnis geschehen .
Rechtsscheinstatbestand: wie bei Duldungsvollmacht
Zurechenbarkeit: VN hätte Kenntnis vom vollmachtlosen Handeln haben + einschreiten müssen (+)
Kausalität: nicht vermutet! Beweis Dritter, dass er vertraut hat
Anfechtbarkeit bei Rechtsscheinsvollmacht?
h.M.: keine Anfechtbarkeit des Rechtsscheins!
aber: Anfechtbarkeit des abgeschlossenen RG, wenn diesse auch bei Vertretung mit Vollmacht anfechtbar gewesen wäre!
Botenschaft
keine eigene WE, nur Überbringung WE eines anderen
Bote hat keinen Entscheidungsspielraum (Stellvertreter schon!)
Inhalt der Erklärung:
Auslegung nach obj. E.horizont (relevant was beim Erklärenden ankommt, nicht was Erkärender wollte)
ggf. Anfechtung nach § 120
Spezialfälle:
Bote fälschlicherweise als Stellvertreter aufgetreten: eigentl. falsus procurator, aber: bei Übereinstimmung WE VR und VN wäre Berufung VN auf fehlende VM rechtsmissbräuchlich
Versehentlich als Bote aufgetreten (eigentl. besteht keine zu überbringende WE):
wie “abhanden gekommene WE” —> WE analog § 119 I Alt. 2 anfechtbar (allerdings gem. §242 nicht, wenn von Vollmacht gedeckt gewesen wäre)
regelm. zurechenbar, da VR losgeschickt (unklar, ob hier Erklärungsfahrlässigkeit nötig)
siehe: Erklärungs- vs. Empfangsbote
Erklärungs- und Empfangsbote
Erklärungsbote: Weiterleitung einer fremden WE (Zugang WE erst mit Übermittlung an Empfänger)
Empfangsbote: Entgegennahme und Weitergabe von WE (Zugang WE zum Zeitpunkt, zu dem Weitergabe an Empfänger zu erwarten)
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