Allgemeines
für die Zwecke des aktuellen Verfahrens, also die Aufklärung einer konkret vorliegenden Straftat
—> Strafverfahrensrecht
—> Zwangsanwendung unproblematisch, VwVfG muss nicht beachtet werden
—> Vernichtung des Materials nach Abschluss des Verfahrens (Umwidmung möglich)
Betroffene Grundrechte
APR - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RIS - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RaeB - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1)
RagW - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1)
FdP - Art 2 (2) S.2 i. V. m. Art 104 GG
KU - Art 2 (2) S.1 GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Deliktsverdacht
Personenverdacht
Beschuldigter
Für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens
Notwendigkeit
AOK:
StA und Polizei
Ein DV ist gem. § 152 (2) StPO zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte verfolgbare Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
Ein PV ist zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Täterschaft oder Teilnahme einer bestimmten Person an der genannten Straftat vorliegen.
Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige gegen den, gegen den ein Strafverfahren als Beschuldigter betrieben wird, d.h. zu dem Tatverdacht muss somit ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde hinzutreten, das Strafverfahren gegen den Verdächtigen zu betreiben.
—> Status der Person zum Zeitpunkt der Anordnung entscheidend
Das durch die ED-Behandlung gewonnene Material soll zu Beweiszwecken eingesetzt werden. Tatspuren oder Beweismittel sollen mit dem Ziel bgeglichen werden, den Beschuldigten als Täter zu überführen.
vorgezogene Geeignetheit und Erforderlichkeit
Rechtsfolge
ED-Maßnahmen:
ED-Maßnahmen sind Maßnahmen die der Feststellung der körp. Beschaffenheit dienen, ohne dass es einer körp. Untersuchung bedarf.
Die Maßnahmen können den ganzen Körper oder einzelne Körperteile betreffen.
Dies sind insb.:
Aufnahme von Finger- und Handflächenabdrücken
Aufnahme von LiBi
äußerliche körp. Messungen
AOK
F & V
Unterlagen werden Bestandteil der Akte, Vernichtung nach Abschluss des Verfahrens (Umwidmung möglich, §§ 481 (1), 484 (4) StPO —> §52 POG)
zwangsanwendung mööglich wenn Maßnahme rechtmäßig ist
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