Betroffene Grundrechte
APR - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RIS - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RaeB - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1)
FdP - Art 2 (2) S.2 i. V. m. Art 104 GG
KU - Art 2 (2) S.1 GG (nur bei körperlichen Eingriffen)
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Deliktsverdacht
andere Person als Beschuldigter; Zeuge
Fesstellung einer bestimmten Spur oder Folge
Zur Erforschung der Wahrheit
Zumutbarkeit
AOK:
Richtervorbehalt
Bei GIV auch StA und EPStA
Ein DV ist gem. § 152 (2) StPO zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte verfolgbare Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
Andere Person als Beschuldigter; Zeuge
Ein PV ist zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Täterschaft oder Teilnahme einer bestimmten Person an der genannten Straftat vorliegen.
—> Negativabgrenzung
Ein Zeuge kann über wahrgenommene Tatsachen berichten. Eine Person ist auch Zeuge, wenn sie nichts beobachtet hat und dies bekunden kann. (Bsp: KO-Tropfen, Säuglinge)
Feststellung einer bestimmten Spur oder Folge
Spuren sind unmittelbar durch die Tat verursachte Veränderungen am Körper, die Rückschlüsse auf den Täter oder die Tatausführung ermöglichen.
(Bsp: Einstichkanal, Hautschuppen, Sperma)
Folgen sind eingetretene Veränderungane am Körper des Opfers, die solche Rückschllüsse nicht zulassen.
(Bsp: ausgeschlageneer Zahn)
Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass siech die Spur oder Folge am Körper befindet.
—> “Spuren-Folgen-Gundsatz”
Wortlaut: “soweit es zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss” —> es muss also notwendig sein
vorgezogene Geeignetheit
Beweise be- oder entlastend
vorgezogene Erforderlichkeit
Opfer könnte selbst nachschauen oder schriftliche Dokumentation, aber nicht zielführend
vorgezogene Angemessenheit
höhere Anforderung, weil es sich nicht gegen den BS richtet
Rechtsfolge
Einfache körperliche Untersuchung
Unter die einfache körp. Untersuchung fällt die bloße Inaugenscheinnahme zur Fesstellung der Beschaffenheit des Körpers bezüglich Tatspuren oder Tatfolgen, sowie die Untersuchung nat. Körperöffnungen, deren Inneres ohne Hilfsmittel bzw. ärztliche Hilfe sichtbar gemacht werden kann.
—> Duldungspflicht
—> auch Fertigung LiBi umfasst
—> Durch Polizei oder Arzt
AOK
GIV = StA + EPStA
Gefahr im Verzug
Gefahr im Vezug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nicht eingehalten werden kann, da ansonsten der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre.
Hierbei müssen die Grindsätze des BVerfG beachtet werden:
Restriktive Auslegung
Regel-Ausnahme-Prinzip
Tatsachenbezogene Einzelfallentscheidung
Tatsachen sind aktenkundig zu machen
EPStA
EPStA sind gem. § 152 GVG i. V. m. der LVO RLP alle Polizeibeamten im dritten Einstiegsamt.
F & V
gleichgeschlechtliche Untersuchung
§ 81 d StPO
Untersuchungsweigerungsrecht
§ 81c (3) S.1 StPO
in gerader Linie alle
in Seitenlinie verwandt bis 3. Grad (Bruder, Onkel, Neffe) —> nicht Cousin
in Seitenlinie verschwägert bis 2. Grad (Schwager)
Belehrungspflicht
§ 81c (3) S.2 StPO
besondere AOK
§ 81c (3) S.3 StPO
ges. Vertreter
§ 81c (3) S.5 StPO
Zweckbindung, Vernichtung
§ 81c (5) S.2 StPO
Bei Zwang —> immer Richtervorbehalt
§ 81c (6) StPO
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