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Zivilrecht

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by Lisa W.

Haftung des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB

1. Geschäftsherr/Verrichtungsgehilfe

  • Anspruchsgegner ist der Geschäftsherr,

  • Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.

    • Subunternehmer Verrichtungsgehilfe des Hauptunternehmers? (-)

    • Ärzte Verrichtungsgehilfen des Krankenhausträgers? (+)

      (Ausnahmen: Belegärzte, Chefärzte bei aufgespaltenem Arzt-/Krankenhausvertrag bei selbst- ständiger Tätigkeit)

    • freier Spediteur, Frachtführer? (-)

    • Bauunternehmer bei vorhandener Oberbauleitung mit Überwachungs- und Weisungsrecht? (+)

2. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung des Gehilfen

a)  Unerlaubte Handlung des Gehilfen.

b)  Rechtswidriges Handeln des Gehilfen.

Verschulden des Gehilfen ist nicht erforderlich.


3. In Ausführung der Verrichtung

Abgrenzung zu „nur bei Gelegenheit“ der Verrichtung

Beispiel: Geselle G stiehlt bei Durchführung der Malerarbeiten.


4. Verschulden, Exkulpationsmöglichkeit

  • § 831 BGB ist eine Haftung für eigenes Verschulden des Geschäftsherrn. Es wird vermutet, dass

    • der Geschäftsherr den Verrichtungsgehilfen nicht ausreichend ausgewählt und angeleitet hat und

    • die Verletzung dieser Pflicht für die Schädigung ursächlich geworden ist.

  • Der Geschäftsherr ist von einer Haftung befreit (Exkulpation), wenn er beweist, dass

    • er den Verrichtungsgehilfen sorgsam ausgewählt und angeleitet hat

      (An die Sorgfalt werden hohe Anforderungen gestellt, Geschäftsherr muss auch nach Einstellung kontrollieren.)

      oder

    • der Schaden selbst dann entstanden wäre, wenn der Geschäftsherr bei Auswahl und Überwachung des Gehilfen die gebotene Sorgfalt beachtet hätte.

Rechtsfolgen

  • Haftung des Geschäftsherrn auf Schadensersatz.

  • Evtl. Haftung des Gehilfen nach §§ 823 ff. BGB.

  • Im Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen haftet grundsätzlich der Gehilfe (§ 840 Abs. 2 BGB), es sei denn, es greifen arbeitsrechtliche Grundsätze ein.


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Lisa W.

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