Wie viele Bücher hat das BGB?
5 Bücher
Allgemeiner Teil
Schuldrecht
Sachenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Wann ist das BGB in Kraft getreten?
01.01.1900
Grundsatz der Privatautonomie
Privatautonomie äußert sich im Zivilrecht in der Vertragsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Eigentumsfreiheit (→ Verfügungsrecht), der Eheschließungsfreiheit und der Testierfreiheit.
Formen privatautonomer Gestaltung
Willenserklärung
Rechtsgeschäft
Vertrag
Formen von Rechtshandlungen
Realakte
(tatsächliches Tun)
Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäftähnliche Handlungen
(—> Erfolg tritt willensunabhängig ein)
Beispiele
Übergabe einer Sache
Verarbeitung einer Sache
Verträge
Testamente
Rücktritts-, Anfechtungserklärung
Einrede der Verjährung
Mahnung
(Schuldner in Verzug setzen)
Was ist eine Willenserklärung?
Äußerung eines auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichteten Willens.
Wesensmerkmale der Willenserklärung
objektives Element
subjektives Element
Erklärungstatbestand (Äußerung)
ausdrücklich
stillschweigend
Handlungswille:
Wille, sich äußern zu wollen
Erklärungswille:
Bewusstsein, dass Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt
Geschäftswille:
Wille, mit der Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Schweigen bei Willenserklärung
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung
Ausnahmen
Beredtes Schweigen
= vorvertragliche Vereinbarung, dass Schweigen eine Erklärung darstellt
Gesetzliche Regelung, die Schweigen als Zustimmung behandelt
Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (=Auftragsbestätigung)
—> Handelsbrauch gem. § 346 HGB
Schweigen des Kaufmanns auf einen Antrag zur Durchführung einer Geschäftsbesorgung (§ 362 HGB)
Auslegung von Willenserklärungen
§ 133, § 157 BGB
Wirklicher Wille des Erklärenden zu erforschen nach verobjektiviertem Verständnis eines Empfängers
Wortlaut
Sinnzusammenhang
Begleitumstände
wohl verstandene Interessenlage
Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Abwesenden
§ 130 BGB
wirksam in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem anderen gegenüber zugeht
nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Einteilung von Rechtsgeschäften
einseitige Rechtsgeschäfte
= nur eine Person gibt eine Willenserklärung ab
streng einseitige Rechtsgeschäfte
—> Testament, Stiftungsgeschäft
einseitig empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte
—> Angebot, Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Bevollmächtigung
mehrseitige Rechtsgeschäfte
(insbesondere Verträge)
= mindestens 2 Personen geben Willenserklärung ab
obligatorische (verpflichtende) Verträge
streng einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte
—> Handschenkung, Bürgschaft
unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge
—> Auftrag, Leihe
(=unentgeltlich, es fehlt an der Gegenleistung)
vollkommen gegenseitige Verträge
—> Kauf, Miete, Pacht, Dienstvertrag, Werkvertrag
dingliche (übertragende) Verträge
Verfügungen
—> Abtretung von Forderungen, Übertragung von Sachen im Rahmen der §§ 929ff., 873, 925 BGB
Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip sagt, dass bei einem Geschäft (z. B. Kauf eines Autos) das Verfügungsgeschäft (Übergabe des Geldes und des Autos) auch wirksam ist, wenn das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) nicht wirksam ist — und umgekehrt.
Invitatio ad offerendum
Bei der invitatio ad offerendum lädt der Auffordernde nur zur Abgabe eines Angebots ein. Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kauf- interessent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, welches durch den Auffordernden angenommen oder abgelehnt werden kann. Anpreisungen finden sich zum Beispiel in Katalogen und Wer- beprospekten, auf Plakaten etc. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt ist grundsätzlich kein Angebot. Es fehlt - ähnlich wie i.d.R. bei unentgeltlichen Gefälligkeiten des täglichen Lebens - am Rechtsbindungswillen.
—> Beispielsweise Anzeige an Tankstellen
Vorliegen einer AGB
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB
vorformuliert,
für eine Vielzahl von Verträgen,
bei Verbraucherverträgen einmalige Verwendung ausreichend (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB),
AGB vom Verwender gestellt,
bei Verbraucherverträgen gelten die AGB eines Unternehmens grundsätzlich als gestellt (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Fehler bei Rechtsgeschäften
Nichtigkeit
Rechtsfolgen können aus dem Rechtsgeschäfts überhaupt nicht hergeleitet werden
Anfechtbarkeit
Ohne Anfechtungserklärung bleibt das Rechtsgeschäft wirksam, nach Anfechtung ist es von Anfang an unwirksam
schwebende Unwirksamkeit
Das weitere Schicksal des Rechtsgeschäfts hängt davon ab, ob es genehmigt wird
Geschäftsunfähigkeit
rechtlich missbilligender Inhalt
Formnichtigkeit
solche Willensmängel, bei denen Wille und Erklärung bewusst voneinander abweichen (Scherzgeschäft)
§§ 119, 120, 123 BGB
beschränkte Geschäftsfähigkeit
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Insichgeschäft
Was ist Geschäftsfähigkeit?
Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen wirksam Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.
Was ist Rechtsfähigkeit?
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten (z.B. Gläubiger, Schuldner, Eigentümer, Erbe) zu sein.
Jede natürliche Person ist rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Sie endet mit dem Tode.
Juristische Personen sind ebenfalls rechtsfähig, Personengesellschaften sind teilrechtsfähig.
Formen der Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB
unter 7 Jahre oder nicht nur vorübergehende krankhafte Geistesstörung
—> Willenserklärung ist nichtig, § 105 BGB.
—> Ausnahme: § 105a BGB
(Geschäft des täglichen Lebens mit geringwertigen Mitteln bewirkt, bei volljährigem Geschäftsunfähigen).
Beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB
zwischen 7 und 17 Jahren
—> Willenserklärung zur Erlangung eines lediglich rechtlichen Vor- teils (§ 107 BGB) voll wirksam, im Übrigen schwebend unwirksam, § 108 BGB.
—> Ausnahme: Geschäft mit (angemesse-nem) Taschengeld (= Mittel, die überlassen worden sind) bewirkt (§110 BGB)
Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
ab 18 Jahre
—> Willenserklärung ist voll wirksam
Partielle Geschäftsfähigkeit §§ 112, 113 BGB
zwischen 7 und 17 Jahren mit Ermächtigung zum selbstständigen Be- trieb eines Erwerbsgeschäftes oder zur Eingehung eines Arbeitsver- hältnisses
—> Willenserklärung in diesem Rahmen voll wirksam, z.B. Gewerkschaftsbeitritt
Form des Rechtsgeschäfts
Schriftform
§§ 126, 127 BGB
= eigenhändige Unterschrift
Sonderformen
elektronische Form § 126a BGB
Textform
= lesbar, aber unterschriftslos
Öffentliche Beglaubigung
§ 129 BGB
= notarielle Indetitätsgarantie bezüglich der Unterschrift
Erbausschlagung
Anmeldung zur Eintragung in das HR
Notarielle Beurkundung
§ 128 BGB
= Abgabe von Erklärungen zu notariellem Protokoll mit anschließender Verlesung, Genehmigung und Unterschrift
Grundstückskaufvertrag
Ehe- und Erbvertrag
Übertragung von GmbH-Anteilen
Rechtsfolge eines Formmangels —> Nichtigkeit § 125 BGB
Sittenwidrigkeit § 138 BGB
Allgemeine Sittenwidrigkeit
§ 138 Abs. 1 BGB
= Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Wucher
§ 138 Abs. 2 BGB
objektiv: Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
subjektiv: Ausbeutung der Unerfahrenheit, Zwangslage
Sittenwidriges Verhalten ggü. Geschäftspartnern
Verleiten zum Vertragsbruch
Monopolmissbrauch
Knebelungsverträge
stark überhöhte Verzinsung bei Kreditverträgen
Sittenwidriges Verhalten ggü. der Allgemeinheit oder Dritten
Verstöße gegen ethische Grundlagen von Ehe und Familie
Gläubigerbenachteiligung
Schmiergeldannahme
Bürgschaft bei emotionaler Bindung zum Hauptschuldner und krasser Überforderung
Willensmängel
Irrtumsanfechtung §§ 119, 120 BGB
Erklärungsirrtum
Der Fehler liegt in der Erklärungshandlung (der Betreffende verschreibt sich, verspricht sich).
Unterfall: Falsche Übermittlung (§ 120 BGB)
(Beispiel: Telegramm kommt verdreht an)
Inhaltsirrtum
= Bedeutungsirrtum
Der Betreffende erklärt, was er erklären will, aber über die Bedeutung dessen, was er erklärt, hat er eine falsche Vorstellung
z.B. Bestellung eines Stiegl Toilettenpapier in der Annahme = 10 Rollen. Aber Stiegl = 1.000 Rollen
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften an Personen und Sachen
= ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum
Verkehrswesentliche Eigenschaften sind tatsächliche Verhältnisse, rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung und Verwendbarkeit von Bedeutung sind
z.B. Bankangestellter der wegen Betrug vorbestraft ist; der bestechliche Fußballprofi
§ 123 BGB
arglistige Täuschung
Tauschungshandlung ist ursächlich für Irrtumsentstehung, und aus dem Irrtum heraus wird die Willenserklärung abgegeben
rechtswidrige Drohung
Drohung ist Ankündigung eines Übels von gewisser Erheblichkeit. Rechtswidrigkeit kann sich ergeben aus Verwerflichkeit des verwendeten Mittels, der verfolgten Zwecks oder der zu beanstandenden Verquickung von Mittel und Zweck (sachliche Beziehung fehlt)
Stellvertretung §§ 164 ff. BGB
Stellvertretung (häufig kurz: Vertretung) bedeutet im Zivilrecht das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person, die als Vertreter für eine andere Person, den Vertretenen, nach den §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tätig wird.
Verjährung nach dem Zivilrecht § 214 BGB
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern
Steuerrecht: Verjährung führt zum Erlöschen von Ansprüchen
Zivilrecht: kein Erlöschen von Ansprüchen
Verjährungsfristen nach dem BGB
Regelverjährung § 195 BGB
—> 3 Jahre
z.B. Arbeitslohn, Darlehensrückzahlung, Honorare, etc.
Ansprüche im Zusammenhang mit Grundstücken § 196 BGB
—> 10 Jahre
dingliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche § 197 BGB
—>30 Jahre
Beginn der Verjährung
bei Regelverjährung § 199 BGB
—> Jahresschlussverjährung
objektive Komponente
Anspruch entstanden
subjektive Komponente
Kenntnis des Gläubigers bzw. grob fahrlässige Unkenntnis
bei sonstigen Verjährungsfristen § 200 BGB
nur objektive Komponente: Entstehung des Anspruchs
Einwirkungen auf den Lauf der Verjährung
Hemmung §§ 203, 204, 209 BGB
—> außergerichtliche Verhandlungen, Rechtsverfolgungsmaßnahmen
z.B. Mahnbescheid, Klage auf Leistung/Feststellung Anspruch
Neubeginn (=Unterbrechung) § 212 BGB
—> Anerkenntnis oder Vollstreckung
(z.B. Abzeichnung der OP-Liste durch Mandant = Anerkennung)
Ablaufhemmung § 478 Abs. 1 BGB
für Ansprüche des Unternehmers gegen seine Lieferanten beim Verbrauchsgüterkauf
Rechtsfolgen für Leistungen mit Pflichtverletzungen
einseitige verpflichtende Verträge:
Schadenersatz nach §§ 280 ff. BGB
gegenseitige Verträge:
zusätzlich
allgemein:
Rücktritt, Wegfall der Gegenleistungspflicht §§ 323 ff. BGB
besondere Gewährleistungsrechte, z.B Kauf-, Werkvertrag
grundsätzlich allgemeine Rechte § 437 Nr. 3, § 634 Nr. 4 BGB
(Schadenersatz)
zusätzlich z.B.
Nacherfüllung
Minderung
Selbstvornahme
Schadenersatz wegen Nebenpflichtverletzung + Mangelfolgeschäden
nur § 280 Abs. 1 BGB prüfen
Schuldverhältnis
Pflichtverletzung
Vertretenmüssen des Schuldners
(Beweislast beim Schuldner)
zusätzlich bei Schadenersatz wegen Verzögerungsschaden (Verzug)
§ 280 Abs. 2 + § 286 BGB prüfen
zusätzlich bei Schadenersatz statt der Leistung
§ 280 Abs. 3 + § 281 ff. BGB prüfen
Haftung für Hauptpflichtverletzungen
Grundsatz des Vorranges der Vertragserfüllung, erst danach Geltendmachung von „Sekundäransprüchen
= Prinzip der „zweiten Chance“ → Recht zur „zweiten Andienung“ für leistungspflichtigen Vertragspartner:
Basiszinssatz
aktuelle 1,62% (bisher - 0,88%)
Kaufvertrag §§ 433 ff. BGB
wesentliche Regelungen im Überblick
Hauptleistungspflicht des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache
Gleichbehandlung von Sach- und Rechtsmängeln
Nacherfüllungsanspruch als primäres Mängelhaftungsrecht des Käufers
Gewährleistungsfrist von 2 Jahren
Mängelhaftung im Kaufrecht
Nacherfüllungsanspruch § 437 Nr. 1, § 439 BGB
= vorrangiger Rechtsbehelf des Käufers
—> Wahlrecht Käufer: Nachbesserung oder Ersatzlieferung
§ 437 Nr. 2 und 3 BGB
Rücktritt
Schadenersatz
Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB
= zwingendes Recht, keine Abweichung zulasten des Verbrauchers möglich
Beweislastumkehr für Sachmängel für den Zeitraum von einem Jahr nach Ablieferung § 477 BGB
kein vorzeitiger Gefahrenübergang beim Versendungskauf § 475 Abs. 2 BGB
—> Übergang der Preisgefahr erst mit Ablieferung beim Verbraucher
Sonderbestimmungen für Garantien § 479 BGB
Werkvertrag §§ 631 ff. BGB
Abgrenzung zum Dienstvertrag:
Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes (= schuldet einen Erfolg), nicht nur zum bloßen Tätigwerden.
z.B. Bauvertrag, Architektenvertrag, Reparaturvertrag
§ Mietvertrag
§ 535 ff. BGB
§ Pachtvertrag
§§ 581 ff. BGB
Unterschied Miet- und Pachtvertrag
Der Unterschied zwischen Mietvertrag und Pachtvertrag besteht darin, dass sich der Mietvertrag nur auf Sachen (§ 90 BGB) bezieht, der Pachtvertrag hingegen auf Gegenstände (Sachen und Rechte). Der Mietvertrag gewährt nur den Gebrauch der Sache, der Pachtvertrag, auch das Recht zur Fruchtziehung aus der Sache oder dem Recht, § 581 BGB.
Was ist eine Leihe?
§§ 598 ff. BGB
Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Leihe ist ein (unvollkommener) zweiseitig verpflichtender Vertrag, also ein Vertrag ohne Gegenseitigkeitspflichten. Der Verleiher ist zunächst (einseitig) zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet (§ 598 BGB). Für den Entleiher entstehen erst nach Überlassung die Pflichten aus §§ 601, 603, 604 BGB ohne Gegenseitigkeitsverhältnis. Die §§ 320 ff. BGB sind unanwendbar.
Die Leihe unterscheidet sich vom Mietvertrag durch die Unentgeltlichkeit. Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 599 BGB).
Im Gegensatz zur Schenkung verbleibt bei der Leihe die Sache im Vermögen des Verleihers. Sie muss zurückgegeben werden.
§ Dienstvertrag
§§ 611 ff. BGB
Was ist Leasing?
Leasing bedeutet, dass ein Leasinggeber eine Sache oder Sachgesamtheit dem Leasingnehmer gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch überlässt.
Die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache trifft allein den Leasingnehmer. Der Leasinggeber überträgt seine diesbezüglichen Ansprüche gegen Dritte, also insbesondere gegen Lieferanten, dem Leasingnehmer.
—> Mietvertrag an der Nahtstelle zum Kaufvertrag
Beim Operating-Leasing ist die Vertragsdauer unbestimmt und die Grundmietzeit kurz. Die Kündigung ist erleichtert oder jederzeit möglich. Diese Art eignet sich vor allem für solche Sachen, bei denen für den Leasingnehmer ungewiss ist, wie lange er sie braucht und ob er sie erwerben will.
Finanzierungsleasing setzt eine längere, feste Grundmietzeit voraus (meistens 3 bis 7 Jahre), oft mit Verlängerungs- oder Kaufoption, in welcher der Leasingnehmer durch die Ratenzahlung den Kaufpreis zuzüglich aller Kosten, Zinsen, Kreditrisiko und Gewinn vergütet.
Was ist Factoring?
Gegenstand des Factoring ist der geschäftsmäßige Ankauf von Forderungen eines Unternehmens durch den Factor, der diese dann gegenüber den diversen Schuldnern geltend macht und häufig zusätzlich noch Dienstleistungen gegenüber dem Unternehmen erbringt (Service- und Verwaltungsfunktionen).
Zu unterscheiden ist das echte Factoring, bei dem auch das Delkredererisiko auf den Factor (den Forderungskäufer) übergeht (d.h. den Factor treffen die Folgen der Uneinbringlichkeit einer Forderung) und von der h.M. deshalb als Forderungsverkauf qualifiziert wird.
Demgegenüber handelt es sich beim unechten Factoring um einen atypischen Darlehensvertrag, da das Ausfallrisiko beim Unternehmen verbleibt. Die Abtretung an den Forderungskäufer erfolgt zur Sicherung des Kredits und zugleich erfüllungshalber.
Um was geht es beim Deliktsrecht?
Im sog. Deliktsrecht geht es um die Fragestellung, ob jemand - unabhängig vom Bestehen eines Schuldverhältnisses - für den Schaden eines anderen ersatzpflichtig gemacht werden kann.
Das Deliktsrecht ist auch anwendbar, wenn ein Schuldverhältnis be- steht. Dann kann neben Ansprüchen aus dem Vertragsrecht ein de- liktischer Anspruch bestehen.
Grundbeispiel:
Paul ist seit 15 Jahren zuverlässiger Malermeister in dem Betrieb des B. Als er gerade eine Hausfassade streicht, fällt der Farbeimer vom Gerüst und verletzt den Passanten P. Ansprüche des P?
→ gegen Paul gem. § 823 BGB (+)
→ gegen B gem. § 831 BGB mit (Exkulpationsmöglichkeit seitens des B)
→ Paul und B haften gesamtschuldnerisch, § 840 Abs. 1 und 2 BGB
Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB
Rechtsgutverletzung
Leben,
Körper/Gesundheit,
Freiheit,
Eigentum,
nicht: das Vermögen als solches.
Sonstige Rechte, nur absolute Rechte (nicht abschließend):
Berechtigter Besitz,
beschränkt dingliche Rechte,
Anwartschaftsrecht,
absolute Immaterialgüterrechte (z.B. Urheberrecht),
das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb
Verletzungshandlung oder Unterlassen
Haftungsbegründende Kausalität
(Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung)
Rechtswidrigkeit
Der Verletzungserfolg indizierz grundsätzlich die Rechtswidrigkeit
Ausnahme: Rechtfertigungsgründe z.B. Notwehr, Notstand
Verschulden iSd. § 276 BGB
Schuldfähigkeit
ggfs. Billigkeitshaftung bei fehlender Schuldfähigkeit
Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Schadenseintritt
Haftungsausfüllende Kausalität
(Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden)
sonstiges Recht iSv § 823 Abs. 1 BGB
Mitgliedschaftsrechte
—> Geschäftsanteile an einer GmbH oder Aktien
Urheberrechte
allgemeines Persönlichkeitsrecht
Schutzgesetzverletzung des § 823 Abs. 2 BGB
Bei § 823 Abs. 2 BGB handelt es sich um einen eigenständigen Haftungstatbestand, der zu § 823 Abs. 1 BGB in Anspruchskonkurrenz stehen kann. Eigenständige Bedeutung hat § 823 Abs. 2 BGB, wenn durch eine Verletzungshandlung lediglich das Vermögen geschädigt worden ist.
Gegen den Dieb besteht:
ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung (Eigentum = absolutes Recht) und außerdem
ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 StGB (Diebstahlstatbestand = Schutzgesetz).
Die beiden Tatbestände stehen in Anspruchskonkurrenz, d.h., sie sind auf dasselbe Ziel gerichtet.
Schutzgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB
Subventionsbetrug § 264 StGB
Kreditbetrug § 265b StGB
Urkundenfälschung § 267 StGB
Insolvenzantragspflicht § 15a InsO
Diebstahl § 242 StGB
Rechtsdienstleistungsgesetz
—> für außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist Erlaubnis erforderlich
Fallgruppen des § 826 BGB
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Verleiten und Beteiligung am Vertragsbruch:
Bloßes Ausnutzen einer Bereitschaft zum Vertragsbruch ist nicht ausreichend. Verleitung zum Vertragsbruch zu Wettbewerbszwecken (+), bewusster Missbrauch einer Vertre- tungsmacht.
Arglistige Täuschung und Drohung i.S.d. § 123 BGB:
z.B. über Zahlungsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft, wenn nach Treu und Glauben Hinweispflicht.
Missbrauch einer formalen Rechtsstellung:
Sittenwidrig erschlichenes Urteil, ausnahmsweise muss die Rechtskraft des Urteils zurücktreten.
Wissentlich falsche Auskünfte oder Gutachten (→ vgl. auch Haftungsproblematik im Berufsrecht).
Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs stehen Schadensersatzansprüche gegen VW gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu. Der Käufer kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19).
Haftung des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB
1. Geschäftsherr/Verrichtungsgehilfe
Anspruchsgegner ist der Geschäftsherr,
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
Subunternehmer Verrichtungsgehilfe des Hauptunternehmers? (-)
Ärzte Verrichtungsgehilfen des Krankenhausträgers? (+)
(Ausnahmen: Belegärzte, Chefärzte bei aufgespaltenem Arzt-/Krankenhausvertrag bei selbst- ständiger Tätigkeit)
freier Spediteur, Frachtführer? (-)
Bauunternehmer bei vorhandener Oberbauleitung mit Überwachungs- und Weisungsrecht? (+)
2. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung des Gehilfen
a) Unerlaubte Handlung des Gehilfen.
b) Rechtswidriges Handeln des Gehilfen.
Verschulden des Gehilfen ist nicht erforderlich.
3. In Ausführung der Verrichtung
Abgrenzung zu „nur bei Gelegenheit“ der Verrichtung
Beispiel: Geselle G stiehlt bei Durchführung der Malerarbeiten.
4. Verschulden, Exkulpationsmöglichkeit
§ 831 BGB ist eine Haftung für eigenes Verschulden des Geschäftsherrn. Es wird vermutet, dass
der Geschäftsherr den Verrichtungsgehilfen nicht ausreichend ausgewählt und angeleitet hat und
die Verletzung dieser Pflicht für die Schädigung ursächlich geworden ist.
Der Geschäftsherr ist von einer Haftung befreit (Exkulpation), wenn er beweist, dass
er den Verrichtungsgehilfen sorgsam ausgewählt und angeleitet hat
(An die Sorgfalt werden hohe Anforderungen gestellt, Geschäftsherr muss auch nach Einstellung kontrollieren.)
oder
der Schaden selbst dann entstanden wäre, wenn der Geschäftsherr bei Auswahl und Überwachung des Gehilfen die gebotene Sorgfalt beachtet hätte.
Rechtsfolgen
Haftung des Geschäftsherrn auf Schadensersatz.
Evtl. Haftung des Gehilfen nach §§ 823 ff. BGB.
Im Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen haftet grundsätzlich der Gehilfe (§ 840 Abs. 2 BGB), es sei denn, es greifen arbeitsrechtliche Grundsätze ein.
Gegenstände
körperliche = Sachen § 90 BGB
nichtkörperliche = Rechte
unbewegliche
bewegliche:
vertretbare §91 BGB
verbrauchbare § 92 BGB
Scheinbestandteile § 95 BGB
wesentliche Bestandteile § 93 BGB
wesentliche Bestandteile § 94 BGB
Bestandteile/Zubehör am Grundstück
Wesentliche Bestandteile § 94 BGB
Abs. 1 mit Grund und Boden fest verbundene Sachen
Abs. 2 zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen
—> nur eine Sache,, die wesentlichen Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein
—> Übertragung des Grundstücks bedeutet gleichzeitig Übertragung der wesentlichen Bestandteile
Zubehör § 97 BGB = bewegliche Sachen
kein Bestandteil des Grundstücks, aber Widmung dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks
Räumliches Verhältnis zur Hauptsache entsprechend dem Widmungszweck
—> Zubehör ist lediglich bewegliche Sache, die getrennt von Hauptsache übertragen werden kann
Scheinbestandteile § 95 BGB = bewegliche Sachen
—> Sache ist nur zum vorübergehenden Zweck eingebaut
Dingliche Rechte
Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist ( z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).
Beschränkt dingliche Rechte
Was ist Nießbrauch?
Nießbrauch ist das Recht, eine bestimmte Sache zu gebrauchen und ihre Nutzungen und Früchte zu ziehen. Nutzungen sind z.B. Gebrauchsvorteile. Früchte sind z.B. Mieteinnahmen, Gewinnanteile und Zinsen. Die Nutzungsbefugnis umfasst auch das Recht, sich die Erzeugnisse einer Sache anzueignen.
Hauptanwendungsfälle Nießbrauch
Zuwendungsnießbrauch
Übertragung des Nießbrauchs; Beibehaltung des Eigentums
Vorbehaltsnießbrauch
Übertragung des EIgentums; Beibehaltung des Nießbrauchsrechtes
Eigentumsübergang je nach zu übertragendem Gegenstand
Forderung § 398 BGB
—> Abtretung
bewegliche Sachen §§ 929 ff. BGB
—> Einigung + Übergabe
unbewegliche Sachen §§ 873, 925 BGB
—> Auflassung + Eintragung
Gesetzlicher Eigentumsübergang
Gesamtrechtsnachfolge
§ 1922 BGB Erbfolge
Umwandlung nach dem UmwG
§ 738 BGB Anwachsung
Einzelrechtsnachfolge
§ 1939 BGB Vermächtnis
Kreditsicherungsformen
Personalkredit
Bürgschaft
Schuldbeitritt
Garantie
Patronatserklärung
Realkredit
= Ein Realkredit ist ein Darlehen: bei dem die Bank durch eine dingliche Sicherheit, z.B. Immobilie, abgesichert ist
bewegliche Sachen
Eigentumsvorbehalt
Pfandrechte
Sicherungsübereignung
Fordertungen
Pfandrecht an Rechten
Sicherungsabtretung
Grundstücke
Hypotheken
Grundschuld
Rentenschuld
Persönliche Sicherheit von Forderungen
§§ 765 ff. BGB
§ 311 Abs, 1, § 241 Abs. 1 BGB
§ 311 Abs. 1, § 241 Abs. 1 BGB
Bürgschaftsvertrag
Einigung, dass Beitretender Schuldner wird
Einigung über Einstandspflicht für einen bestimmten Erfolg oder Übernahme eines Risikos
strenge Akzessorietät
Akzessorietät
keine Akzessorietät
fremdnützig
in der Regel eigenes wirtschaftliches Interesse
eigenes Interesse
Einrede der Vorausklage
§ 771 BGB
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
Beim kaufmännischen Bürgschaftsvertrag und Kreditauftrag ist diese Einrede der Vorausklage ausgeschlossen (§ 349 HGB).
Unterschiede zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt
Bürge übernimmt fremde Schuld
Beitretender übernimmt eigene Schuld
haftet nachrangig
haftet gleichrangig neben dem ursprünglichen Schuldner
besonderes Interesse ist nicht erforderlich
eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden erforderlich, ein rein persönliches Interesse genügt nicht
von der gesicherten Forderung abhängig (streng akzessorisch)
nur bei seiner Entstehung von der Schuld des Hauptschuldners abhängig, dann nicht mehr
Schriftform erforderlich
formfrei
Die - gesetzlich nicht geregelte - Patronatserklärung ist eine Erklärung, durch welche eine Muttergesellschaft einem Kreditgeber ihrer Tochter zur Förderung und Unterhaltung von deren Kreditbereitschaft Handlungen oder Unterlassungen verspricht oder in Aussicht stellt.
Patronatserklärungen beinhalten teilweise lediglich zu nichts verpflichtende Goodwill-Erklärungen, bescheinigen teilweise die Seriosität und Bonität der Tochter und stellen nur zum geringen Teil eine Verpflichtung mit bürgschafts- oder garantieähnlichem Charakter dar. Zu unterscheiden ist zwischen harter und weicher Patronatserklärung.
weiche Patronatserklärung
Patron trifft Aussagen zu tatsächlichen Umständen
(z. B. dazu, an der Gesellschaft beteiligt zu sein) oder Informationen über die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft gibt.
—> Sie enthalten keine rechtsverbindliche Verpflichtung des Patrons. Aus ihnen ist eine Inanspruchnahme des Patrons regelmäßig nicht möglich. Allenfalls kann ausnahmsweise eine Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) bestehen.
harte Patronatserklärung
enthält dagegen die unbedingte Verpflichtung des Patrons zum Verlustausgleich zugunsten sämtlicher Gläubiger des Schuldners. Der Patron kann sich dabei beispielsweise zur Verlustdeckung verpflichten oder eine Liquiditätszusage in Bezug auf die Tochtergesellschaft zu treffen. Sie ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter.
Einfachrr Eigentumsvorbehalt
Der einfache Eigentumsvorbehalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer zwar unmittelbarer Besitzer der Ware wird, jedoch noch kein Eigentümer. Das Eigentumsrecht erhält der Käufer erst dann, wenn der verhandelte Kaufpreis in vollem Umfang bezahlt wurde.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer kann einen Eigentumsvorbehalt auch dann mit dem Käufer vereinbaren, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet, in seine eigenen Produkte einbaut oder sogar an seine Kunden weiterverkauft. Für solche Fälle braucht der Verkäufer einen sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt.
Globalzession
Bei der Globalzession werden durch den Schuldner zur Sicherung des Gläubigers ( z.B . der kreditierenden Bank) alle bestehenden und noch entstehenden (künftigen) Ansprüche des Schuldners gegen Dritte ( z.B . seine Kunden) abgetreten.
Probleme ergeben sich im Falle mehrfacher Vorausabtretung derselben Forderung. Nicht selten werden künftige Werklohn- oder Kaufpreisforderungen nicht nur an den Lieferan- ten, sondern zur Sicherheit für einen aufgenommenen Kredit auch an den Geldgeber ab- getreten. Bei einem derartigen Zusammentreffen von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt entscheidet grundsätzlich die (zeitliche) Priorität.
Gesetzlicher Güterstand
Zugewinngemeinschaft
Was versteht man unter dem Begriff Güterstand?
Unter dem Begriff Güterstand versteht man die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten untereinander.
Vergleich der Güterstände in der Ehe
Güterstandsschaukel
Regelfall der Güterstandsschaukel ist der Wechsel von (modifizierter) Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und wieder zurück zur Zugewinngemeinschaft. Man „schaukelt“ zwischen den Güterständen hin und her.
Zweck ist die Begründung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Damit kann Vermögen zum einen steuerfrei (§ 5 ErbStG) auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Zum anderen lassen sich dadurch Pflichtteilsansprüche gegenüber dem übertragenden Ehegatten mindern (§ 2325 BGB gilt mangels einer Schenkung nicht).
Ehegattenerbrecht
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) wird der Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4 (also insgesamt auf 1/2) vorgenommen
(sogenannte erbrechtliche Lösung, § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB).
Die Erhöhung erfolgt auch, wenn ein Zugewinn überhaupt nicht erzielt worden ist oder der Überlebende sonst selbst ausgleichspflichtig gewesen wäre.
Der so erhöhte Erbteil ist ein einheitlicher, kann also nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden.
Erbteil des überlebenden Ehegatten neben Kindern
Kinder
Gütertrennung
2 Kinder
1/4 + 1/4
1/3
3 Kinder
1/4 (§ 1931 Abs. 4 BGB)
2 Brüder Erblasser
1/2 + 1/4
1/2
Erbengemeinschaft
= keine Gesellschaft, da kein freiwilliger Zusammenschluss
Erbenstellung mehrer Miterben
—> NAchlass gehört insgesamt mehreren Personen gemeinschaftlich § 2032 BGB
Gewillkürte Erbfolge
einseitig
Testament § 1937, § 2229 ff. BGB
eigenhändiges Testament § 2247 BGB
öffentliches Testament
vertraglich
Erbvertrag § 1941, § 2274 ff. BGB
Berliner Testament
Bei dem Berliner Testament (einer Sonderform des gemeinschaftli- chen Testaments) setzten sich die Ehegatten in einem Testament gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei nach dem Tode des Überlebenden der Nachlass an einen Dritten fallen soll (§ 2269 BGB). Das Gesetz stellt beim Berliner Testament die Vermutung der Vollerbenstellung des überlebenden Ehegatten und der Schlusserbenstellung (meist) der Kinder auf (sog. Einheitslösung).
Beim Trennungsprinzip wird demgegenüber im Todesfall des einen Ehegatten (z.B. Mann) der andere Ehegatte (z.B. Frau) Vorerbe, die Kinder Nacherben. Beim Tode des zuletzt verstorbenen Elternteils (hier: Mutter) erben die Kinder sodann gleichzeitig das Vermögen der Frau und des Mannes, die Vermögensmassen bleiben also getrennt.
Was ist ein Rechtsgeschäft?
Ein Rechtsgeschäft ist eine Handlung oder Handlungsmehrheit, bei der mindestens eine Handlung eine auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Willenserklärung darstellt.
Das Rechtsgeschäft muss somit also mindestens eines Willenserklärung aufweisen. Die das im Einzelfall verfolgte Rechtsgeschäft konkretisiert.
Willenserklärung ist jede Kundgabe eines Willens, die darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Was ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung?
Geschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne Rücksicht darauf, ob sie gewollt sind.
Wichtiges zu Vereinen?
Regelungen § 21 ff. BGB
= ein Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und eine körperschaftliche Verfassung habe
Vereine sind körperschaftlich organisiert. Sie sind nicht so stark von den Personen bei der Verwirklichung des gemeinsamen Zweckes anhängig. Ein Verein ist eine weitestgehend personenunabhängige Einheit.
Rechtsform des Vereins spielt im Hinblick auf die Besteuerung eine ausschlaggebende Rolle.
rechtsfähiger Verein
nicht rechtsfähiger Verein
wirtschaftlicher / nicht wirtschaftlicher Verein
wirtschaftlicher Verein
nicht wirtschaftlicher Verein
(Idealverein)
Hauptzweck besteht in wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
z.B. privatärztliche Verrechnungsstelle für Ärzte
Rechtsfähig § 22 BGB durch staatliche Verleihung (nur wenn andere
verfolgt hauptsächlich ideelle Zwecke
z.B. Sportvereine, Gesang- oder Musikvereine
untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit möglich
Rechtsfähigkeit nur durch Eintragung im Vereinsregister möglich
steuerliche Vergünstigungen
Was bringt Rechtsfähigkeit beim Verein?
Der Verein kann in eigenem Namen klagen und verklagt werden. (Will ein nicht rechtsfähiger Verein einen Rechtsstreit anstreben, muss dieser von der Gesamtheit der Mitglieder geführt werden. Jedes Mitglied muss dabei einzeln namentlich erwähnt werden.)
Der Verein kann selbst Vermögen aufbauen und bilden, mit der Folge, dass das Vermögen unabhängig von den jeweiligen Mitgliedern immer dem Verein gehört. Beim nicht rechtsfähigen Verein gehört dagegen immer alles allen Mitgliedern.
Für Schulden haftet der Verein.
Die Haftung liegt beim Verein und nicht bei den Mitgliedern.
Die für den Verein handelnden Personen sind immer aus dem Vereinsregister ersichtlich.
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