Kaufmann
Ist-Kaufmann
Ist-Kaufmann ist, wer ein Gewerbe i.S.e. Handelsgewerbes betreibt. Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.Gewerbe ist jede auf Dauer angelegte, auf Gewinnerzielung gerichtet, selbständige, erlaubte Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe, der reinen Vermögensverwaltung und der Urproduktion.
Kann-Kaufmann
Ein Gewerbe wird betrieben, das kein Handelsgewerbe ist, und dieses Gewerbe ist ins Handelsregister eingetragen ist. Diese Eintragung wirkt konstitutiv. Das bedeutet, dass nur wegen dieser Eintragung der Person eine Kaufmannseigenschaft zukommt. Auch in diesen Fällen sind somit Kaufleute gegeben.
Scheinkaufmann
Scheinkaufmann ist, wer nach außen wie ein Kaufmann auftritt, obwohl er keiner ist. Beispiel: Der Kleingewerbetreibende K betreibt ein Gewerbe aber kein Handelsgewerbe.
Form-Kaufmann
Er ist Kaufmann kraft Rechtsform. Dies sind die Handelsgesellschaften: Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Erfasst sind auch die Personenhandelsgesellschaften des HGB: Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG). Für diese Gesellschaften gilt, dass sie allein deshalb, weil sie diese Rechtsform haben, Kaufleute im Sinne des HGB sind.
Kaufmännische Bevollmächtigung
Prokura, §§ 48 ff. HGB
Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB
Sonderfall: Ladenangestellter (§ 56 HGB) für gewöhnliche „Verkäufe und Empfangnahmen“
= Formen rechtsgeschäftlicher (§§ 164 ff. BGB), nicht gesetzlicher Vertretung des Kauf- mannes
—> es müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB und daneben die Voraussetzungen nach HGB vorliegen.
Vergleich Prokurist und Handlungsvollmacht
Firmengrundsätze
Kennzeichnung
Personenfirma
Sachfirma
Fantasiefirma
Unterscheidungskraft
Firmenwahrheit
Firmenbeständigkeit
Firmenausschließlichkeit
Rechtsformzusatz
Ersichtlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses
Das Handelsregister
Die Einsicht in das Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedermann gestattet.
Abteilung A
Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften, Kommanditge- sellschaften sowie juristische Personen i.S.d. § 33 HGB eingetragen.
Abteilung B
Aktiengesellschaften, die Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eingetragen.
Elektronisches Handelsregsiter nach dem 01.08.2022
Der Abruf der Daten und Dokumente aus dem Handelsregister (sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister) ist ab dem 01. August 2022 kostenfrei.
Offenlegungspflicht
Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen besteht im Wesentlichen aus:
Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt));
Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter wie beispielsweise: Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG); mit dem Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter entfällt grundsätzlich die Offenlegungspflicht;
Publizität des Handelsregisters
Negative Publizität § 15 Abs. 1 HGB
= Vertrauen auf das Schweigen des HR
—> Tatsachen, die nicht eingetragen und nicht bekannt gemacht worden sind, gelten nicht als existent
Voraussetzungen:
Eintragungspflichtige Tatsachen,
in Angelegenheiten dessen, der sich ansonsten auf sie berufen könnte,
Tatsachen nicht eingetragen und bekannt gemacht,
Unkenntnis des Dritten von der Tatsache,
im Geschäftsverkehr.
Normalfall § 15 Abs. 2 HGB
= Schutz der richtigen Rechtslagen einer richtigen Eintragung und Bekanntmachung
Positive Publizität § 15 Abs. 3 HGB
= Vertrauen auf die Richtigkeit einer Bekanntmachung
deklaratorisch und konstitutiv
deklaratorische
Regelung erklärt oder stellt ein Recht klar. Die Rechtswirkung ist bereits vor dem Rechtsakt eingetreten.
konstitutiv
bedeutet rechtserzeugend oder rechtsbegründend.
Personengesellschaften
GbR
PartG
stille Gesellschaft
Handelsgesellschaften
OHG
KG
Reederei
EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung)
juristische Personen des privaten Rechts
Verein
AG
GmbH
eingetragene Genossenschaft
KGaA
ausländische KapG z.B. Limited
—> Achtung: wird durch Brexit nicht mehr anerkannt
SE (Societas Europaea) entspricht AG
—> Grundkapital von mindestens 120.000€
Gründung einer PersG
Gesellschaftsvertrag
formfrei
schriftlich
Personengesellschaft
Zweck der Gesellschaft
jeder erlaubte gemeinsame Zweck
OHG, KG
gemeinsamer Betrieb eines Handelsgewerbes
bei HR-Eintragung auch Kleingewerbetreibende und Vermögensverwaltung
gemeinschaftliche Berufsausübung durch Träger freier Berufe
Beitragspflicht des Kommanditisten
Pflichteinlage
Haftsumme
Innenverhältnis zur Gesellschaft
—> Leistungen jeder Art zulässig
Außenverhältnis zu Gläubigern
in Geld zu beziffern
Maßstab der HAftung des Kommanditisten im Außenverhältnis
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
Zur Ermöglichung des Online-Gründung der GmbH wurden mit dem DiRUG zum 01.08.2022 die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elekt- ronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare ist nunmehr möglich.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
—> Haftung wird für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, wenn sie den ZUsatz mbB führen und die Partnerschaftgesellschaft selbst angemessen gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.
Mindestversicherungssumme
für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer: 1 Mio. EUR.
für Rechtsanwälte und Patentanwälte bleibt es bei den schon im Regierungsentwurf vor- gesehenen 2,5 Mio. EUR.
andere freie Berufe müssen „angemessen“ versichert sein.
Die Haftungsbeschränkung betrifft nur Partnerschaftsgesellschaften, die eine beschränkte
Haftung vereinbaren, im Berufsregister eintragen lassen und nach außen hin kundtun.
In der PartG mbB wird die Haftung für Beratungsfehler auf das Vermögen der Partnerschaft beschränkt, für sonstige Verbindlichkeiten bleibt es aber bei der gesamtschuldnerischen, unbeschränkten Haftung der jetzigen Partnerschaftsgesellschaft.
Die PartG mbB bleibt eine Personengesellschaft, sodass keine Körperschafts- und Gewerbesteuer anfällt. Zudem kann der Gewinn weiter durch Einnahmenüberschussrech- nung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden.
Durch die Bezeichnung „mit beschränkter Berufshaftung“ ist auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen.
Gründungsphasen einer GmbH
Organe der GmbH und AG
Gesellschafterversammlung
Geschäftsführung
Aufsichtsrat
Hauptversammlung
Vorstand
Haftung des GmbH-Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH
Die Unterbilanzhaftung wird auch als Differenz- oder Vorbelastungshaftung bezeichnet. Sie besagt Folgendes: Den Gläubigern der Gesellschaft soll zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung unversehrt ein Reinvermögen der GmbH zur Verfügung stehen, das der Stammkapitalziffer entspricht.
GmbH Gesellschafterliste
§ 40 GmbHG
Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur noch, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen ist.
Hin und Herzahlen zwischen Gesellschafter und GmbH
Begriff
Das Hin- und Herzahlen betrifft Sachverhaltskonstellationen, bei denen die einzuzahlenden und eingezahlten Barmittel umgehend an den einzahlenden Gesellschafter zurückfließen.
—> Darlehensverträge
Rechtslage ab Geltung des MoMiG
Ist nach § 19 Abs. 5 GmbHG vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage i.S.v. § 19 Abs. 4 GmbHG zu beurteilen ist, so befreit dies nach der neuen Regelung in § 19 Abs. 5 GmbHG den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung, allerdings nur dann, wenn
die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist,
der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann,
die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nach § 8 GmbHG anzugeben (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG).
Hinweis: Entscheidendes Kriterium für die Bewertung der Forderung mit dem Nennwert ist deren Realisierbarkeit und Durchsetzbarkeit.
Auflösung und Liquidation einer GmbH
Die „Beseitigung“ der Gesellschaft vollzieht sich in der Regel in 3 Phasen:
Auflösung der Gesellschaft (§§ 60 bis 62, 65 GmbHG),
Liquidation der Gesellschaft (§§ 66 bis 74 GmbHG),
Beendigung der Gesellschaft (im Gesetz nicht behandelt, in § 74 GmbHG erörtert).
Anmeldung Auflösung im HR, Einsetzung Liquidator
Liquidatoren beenden die laufenden Geschäfte, erfüllen die Verpflichtungen der Gesellschaft, ziehen Forderungen ein und setzen das Vermögen der Gesellschaft in Geld um
Aufstellung Liquidations-Eröffnungsbilanz + am Ende eines jeden Jahres Aufstellung eines JA
Nach Ablauf des Sperrjahres wird das Vermögen auf die Gesellschafter verteilt
Nach verteilung Schluss der Liquidation im HR eintragen und Gesellschaft löschen
Gründung eines Vereins
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein finden sich in den §§ 21 bis 79 BGB. Der eingetragene Verein zählt in Deutschland zu den häufigsten Gesellschaftsformen (rund 600.000).
Die Rechtsform des eingetragenen Vereins wird gewählt, wenn sich eine größere Anzahl von Personen zu einem nicht wirtschaftlichen Zweck zusammenschließen wollen und das Ein- und Austreten aus dem Verein unkompliziert vollzogen werden kann.
Für die Gründung eines eingetragenen Vereins sind 7 Mitglieder erforderlich. Die Anzahl der Mitglieder darf nach Eintragung nicht unter 3 sinken.
Erforderlich ist eine Satzung, welche die wichtigsten Regeln für die Arbeit des Vereins festhält. Der Sollinhalt ergibt sich aus § 58 BGB.
Soweit Gemeinnützigkeit gewünscht ist, sollte die Satzung vor Eintragung im Register dem Finanzamtes zur Prüfung vorgelegt werden.
Über die Satzung wird in einer Gründerversammlung beschlossen und ein Vorstand gewählt (§ 27 BGB, § 59 Abs. 3 BGB).
Anschließend erfolgt die Anmeldung zum Vereinsregister, der Verein erlangt Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB).
Was ist der Deutscher Corporate Governance Kodex?
= rechtliche und faktische Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens
enthält Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat, die dazu beitragen sollen, dass die Gesellschaft im Unternehmensinteresse geführt wird
hat zum Ziel, das duale deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen
will das Vertrauen der Anleger, der Kunden, der Belegschaft und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern
Die Gesellschaften können von den Empfehlungen des Kodex abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offenzulegen und die Abweichungen zu begründen („comply or explain“)
Empfehlungen des deutschen Corporate Governance Kodex?
Leitung und Überwachung
neben langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigen
Besetzung des Vorstands
Diversität
langfristige Nachfolgeplanung
Erstbestellung für längstens 3 Jahre
Wiederbestellung nur bei Vorliegen besonderer Umstände
Altersgrenze
Zusammensetzung Aufsichtsrat
für Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und Kompetenzprofil für Gesamtgremium erarbeiten
Dauer Zugehörigkeit soll offengelegt werden
angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder (> 50%)
Transparenz und externe Berichterstattung
unverzüglich bei sämtlichen wesentlichen neuen Tatsachen
Konzernabschluss binnen 90 Tage nach Geschäftsjahresende
Interessenkonflikte
jedes Aufsichtsrat- und Vorstandsmitglied soll unverzüglich Interessenkonflikte offenlegen
Vorstandsmitglieder sollen Nebentätigkeit (z.B. Aufsichtsratmandate) nur mit Zustimmung Aufsichtsrat übernehmen
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