Allgemeines
für das aktuelle Verfahren
das Untersuchungsmaterial muss schon vorhanden sein
MGU dient der Identifizierung oder dem Ausschluss von Spurenverursachern
Betroffene Grundrechte
RIS - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Deliktsverdacht bei (1) + (2)
Material welches rechtmäßig nach § 81a oder § 81c StPO erhoben wurde bei (1)
Material welches rechtmäßig aufgefunden, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde bei (2)
Erforderlichkeit bei (1) + (2)
AOK (1):
mit schriftlicher Einwilligung —> keine Anordnung notwendig
ohne schriftliche Einwilligung —> Richtervorbehalt
Bei GIV —> StA und EPStA
AOK (2):
aufgefundenes Material von Unbekannten —> Polizei
Deliktsverdacht
—> (1) + (2)
Ein DV ist gem. § 152 (2) StPO zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte verfolgbare Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
Material welches rechtmäßig nach § 81a oder § 81c StPO erhoben wurde
—> (1)
—> inzidente Prüfung
Arten der Materialgewinnung
freiwillige Speichelprobe
Blutentnahme beim BS gem. § 81a StPO
Blutentnahme bei anderen gem. § 81c StPO
Material welches rechtmäßig aufgefunden, sichergestellt oder beschlagnahmt
—> (2)
Erforderlichkeit
Das Material muss für das aktuelle oder ein anhängiges Verfahren Beweisrelevanz haben
vorgezogene Geeignetheit (nicht geeignet, wenn kein VGL-Material vorliegt)
vorgezogene Erforderlichkeit
Rechtsfolge (1)
Feststellung DNA-Identifizierungsmuster
Feststellung Abstammung
Feststellung Geschlecht
Abgleich mit VGL-Material
Rechtsfolge (2)
+
Feststellung Augen-, Haar- und Hautfarbe
Feststellung Alter
AOK (1)
F & V
Schriftliche Einwilligung und Belehrung
§ 81 f (1) StPO
Beauftragung von Sachverständigen
§ 81f (2) S.1 StPO
Sicherheitsvorkehrungen
§ 81f (2) S.2 StPO
Anonymisierung
§ 81f (2) S.3 StPO
Andere Untersuchungen unzulässig
§ 81e (1) S.2 + S.3 StPO
Zweckbindung
§ 81e (2) S.3 StPO —> Verweis auf § 81a (3) —> Vernichtungsregel geht nicht
Umwidmung, Speoicherung, Nutzung in DAD
§ 81f (5) StPO
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