Betroffene Grundrechte
Unverletzlichkeit der Wohnung - Art 13 GG
APR - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RIS - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
FdP - Art 2 (2) S.2 i. V. m. Art 104 GG
Eigentum - Art 14 GG
AHF - Art 2 (1) GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Deliktsverdacht
kein Personenverdacht
Legitimer Maßnahmenzweck
Auffindetatsachen
AOK:
Richtervorbehalt
GIV = nur StA
Ein DV ist gem. § 152 (2) StPO zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte verfolgbare Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
Kein Personenverdacht
Ein PV ist zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Täterschaft oder Teilnahme einer bestimmten Person an der genannten Straftat vorliegen.
Die DuSu darf zum Zweck der Ergreifung vorgenommen werden und wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Ergreifungsdurchsuchung:
Ergreifung des Verdächtigen
Bsp: zur Festnahme, IDF, ED-Behandlung, Blutprobe
Ermittlungsdurchsuchung:
Zur Auffindung von Beweismitteln. Dies sind alle bewegelichen oder unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen können.
Bsp: Tatbeute, Tatwerkzeug, Taträume
Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchsuchung zum Auffinden der gesuchten Person, Spur oder Sache führen wird.
Rechtsfolge - Durchsuchung allgemein
Eine Durchsuchung ist die ziel- und zweckgerichtete Suche nach…(evtl ergänzen ????)
Rechtsfolge - Durchsuchung der Person
Suchen nach Spuren
in oder unter der Kleidung
auf der Körperoberfläche
und in natürlichen Körperöffnungen, welche ohne den Einsatz medizinischer Hilfsmittel einsehbar sind.
Rechtsfolge - Durchsuchung der Sachen
Sachen sind
Kleidungsstücke die der Verdächtige mit sich führt ohne sie zu tragen
und sonstige mitgeführte bewegliche Habe, gleichwohl ob sie sie im Umkreis, im Kofferraum, in der Hand eines Begleiters oder anderswo befindet
Rechtsfolge - Durchsuchung der Wohnung
Wohnungen sind Räume, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichwohl ob er sie
befugt oder unbefugt nutzt,
ob er Allein- oder Mitinhaber ist
und ob ihm das Herrschaftsrecht zusteht
AOK
F & V
Nachtzeitschranke
§ 104 (3) StPO
Durchsuchungszeugen
§ 105 (2) StPO
Durchsuchungen von Dienstgebäuden
§ 105 (3) StPO
Anwesenheitsrecht
§ 106 StPO
Durchsuchungsbescheinigung
§ 107 StPO
Zufallsfund
§ 108 StPO
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