Allgemeines
Betroffene Grundrechte
APR - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RIS - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
AHF - Art 2 (1) GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Deliktsverdacht
Staftat von erheblicher Bedeutung
Personenverdacht
Beschuldigter
Subsidiaritätsklausel - auf andere Weise wesentlich erschwert
AOK:
Richtervorbehalt
GIV = StA + EpStA
Ein DV ist gem. § 152 (2) StPO zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte verfolgbare Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
—> Tat muss rechtswidrig und schuldhaft sein
Straftat von erheblicher Bedeutung
Eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist
mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen,
ist geeignet den Rechtsfrieden empfindlich zu stören
und ist dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen
Ein PV ist zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Täterschaft oder Teilnahme einer bestimmten Person an der genannten Straftat vorliegen.
Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige gegen den, gegen den ein Strafverfahren als Beschuldigter betrieben wird, d.h. zu dem Tatverdacht muss somit ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde hinzutreten, das Strafverfahren gegen den Verdächtigen zu betreiben.
—> kann sich auch gegen eine andere Person richten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass aktuell oder künftig eine Verbindung zum Täter besteht.
= ohne die Maßnahme besteht ein Aufklärungsdefizit und Zeitverzug bei den Ermittlungen
Rechtsfolge
Es darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
an mehr als zwei Tagen stattfinden soll
AOK
Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird
Gefahr im Verzug
Gefahr im Vezug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nicht eingehalten werden kann, da ansonsten der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre.
Hierbei müssen die Grindsätze des BVerfG beachtet werden:
Restriktive Auslegung
Regel-Ausnahme-Prinzip
Tatsachenbezogene Einzelfallentscheidung
Tatsachen sind aktenkundig zu machen
EPStA
EPStA sind gem. § 152 GVG i. V. m. der LVO RLP alle Polizeibeamten im dritten Einstiegsamt.
F & V
höchstens auf drei Monate befristet (Verlängerung um drei weiter Monate möglich
§ 100e (1) StPO
Geltungsbereich der Verfahrensregeln
§ 101 (1) StPO
Kennzeichnung von Daten
§ 101 (3) StPO
Benachrichtigung der betroffenen Person
§ 101 (4) StPO
Zeitpunkt der Benachrichtigung
§ 101 (5) StPO
Rückstellung der Benachrichtigung
§ 101 (6) StPO
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