Nicht für den Täter bestimmt
Merkmal richtet sich nach dem Willen des Berechtigten (Skripturakt)
Gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert
Vorkehrungen, die den Zugriff auf die Daten ausschließen oder wenigstens nicht unerheblich erschweren (Kennwörter, Gesichtserkennung, Fingerabdruck).
Zugang verschaffen
Ausreichend ist, dass der Täter oder ein Dritter die Möglichkeit hat, auf die Daten zuzugreifen. Eine Kenntnisnahme/Betrachten der Daten ist nicht zwingend erforderlich.
Unter Überwindung der Zugangssicherung
Der Zugang der Daten muss kausal darauf zurückzuführen sein, dass der Täter die Zugangssicherung überwunden hat. Zugangsicherung muss aktiv sein.
RW: unbefugte Tathandlung
Unbefugtes Handeln fehlt, wenn eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt, d.h. die Daten sind zwar nicht für den Täter bestimmt (im obj. TB geprüft), aber er handelt mit Einwilligung und damit gerechtfertigt.
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