Daten
ISd §202a
Nicht für den Täter bestimmt
Richtet sich nach dem Willen des Berechtigten (Skripturakt)
Nicht öffentliche Datenübermittlung
Jede drahtgebundene oder drahtlose Übertragung von Daten, die nach Willen des Berechtigten einer begrenzten überschaubaren Personenzahl zur Verfügung steht. Der Inhalt der Information ist unerheblich. Der Vorgang muss andauern.
Elektronische Abstrahlung
Hierunter fällt das Aufzeichnen von Daten mittels Abhörtechnik z.B. von Monitor, Tastatur oder Festplatte.
Ferngerichtetes Abfangen durch Sensoren, Richtmikrofone sowie Rekonstruktion durch Software möglich sog. „Side-Channel-Angriffe“
Ergänzendes Merkmal des Tatbestandes, umfasst Abstrahlungen, die nicht der Datenübermittlung dienen, sondern unvermeidlich entstehen
Verschaffen
Verschaffen meint hier das Erlangen der tatsächlichen Herrschaftsgewalt auf beliebigem Weg, d.h. per E-Mail, Download, auf einem Datenträger oder in sonstiger Weise.
Unter Anwendung technischer Mittel
Können neben Vorrichtungen zur Erfassung und Aufzeichnung von Kommunikation auch Software, Codes und Passwörter sein.
RW: unbefugte Tathandlung
Unbefugtes Handeln fehlt, wenn eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt, d.h. die Daten sind zwar nicht für den Täter bestimmt (im obj. TB geprüft), aber er handelt mit Einwilligung und damit gerechtfertigt.
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