Passwörter oder sonstige Sicherheitscodes
Neben Passwörtern werden hier auch biometrische Zugangssicherungen (Gesichtserkennung, Fingerabdruck) oder Entsperrmuster erfasst.
Computerprogramm zur Tatbegehung
Zweckbestimmung: Maßgeblich ist, ob das Programm wenigstens auch dafür hergestellt wurde, eine solche Tat zu begehen.
Herstellen
Tatsächliches Fertigstellen des Tatobjektes bis zur unmittelbaren Verwendungsfähigkeit, wobei es nicht darauf ankommt, ob die zu ihrer tatsächlichen Verwendung erforderlichen weiteren Hilfsmittel (z.B. weitere Programme) vorhanden sind.
Sich oder einem anderen verschaffen
Verschaffen meint hier das Erlangen der tatsächlichen Herrschaftsgewalt auf beliebigem Weg, d.h. per E-Mail, Download, auf einem Datenträger oder in sonstiger Weise.
Verkaufen
Hierunter fällt das auf einem Kaufvertrag basierende Besitzverschaffen, wobei das bloße Abschließen eines Kaufvertrages bereits ausreichend ist.
Einem anderen überlassen
Überlassen bedeutet, dass der Besitz an eine andere Person übergeht, ohne dass damit auch die konkrete Verfügungsmacht mitübertragen wird.
Verbreiten
Verbreiten ist eine mindestens einmalige Weitergabe eines der Tatobjekte mit dem Ziel, auf diese Weise das Tatobjekt einem größeren Nutzerkreis zugänglich zu machen. Vielfach wird dabei, insbesondere bei Software, das Tatobjekt in originaler oder kopierter Form auch bei dem Verbreiter verbleiben.
Sonst zugänglich machen
Zugänglichmachen ist die Möglichkeit des Zugriffs auf eines der Tatobjekte. Bei Variante 2 ist damit die Gelegenheit gemeint, die Software von einem Speichermedium „herunterzuladen“ oder sonst elektronisch Zugriff zu nehmen.
Doppelter Vorsatz
§15 StGB (Dolus Eventualis)
Es wird auf das subjektive Täterverständnis abgestellt:
Die Tathandlung muss der Begehung einer Tat nach § 202a oder§202b StGB dienen; Planung muss noch nicht konkret, aber in wesentlichen Umrissen konkretisiert/ins Auge gefasst sein
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