Rechtswidrige Vortat eines Anderen
Alle vollendeten Taten eines anderen, die eine Strafnorm verwirklichen und die Rechtswidrigkeit erfüllen, z.B. auch § 242 StGB. Vortat muss sich zumindest auch gegen die formelle Verfügungsbefugnis des Berechtigten richten.
Vortat muss vollendet sein und somit die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters über die Daten bestehen („erlangt hat“).
Daten
ISd §202a StGB
Nicht allgemein zugänglich
Ausschluss von öffentlich (= allgemein/für jedermann) zugänglichen Daten folgt daraus, dass es in diesen Fällen an einer Beeinträchtigung des geschützten formellen Datengeheimnisses fehlt.
Sich oder einem anderen verschaffen
Verschaffen meint hier das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Eine Kenntnisnahme ist nicht zwingend erforderlich.
Einem anderen überlassen
Überlassen bedeutet, dass der Besitz an eine andere Person übergeht, ohne dass damit auch die konkrete Verfügungsmacht mitübertragen wird, also das Zurverfügungstellen der Daten zu einem nur vorübergehenden Gebrauch.
Verbreiten
Verbreiten ist eine mindestens einmalige Weitergabe des Tatobjektes mit dem Ziel, auf diese Weise das Tatobjekt einem größeren Nutzerkreis zugänglich zu machen.
Sonst zugänglich machen
Liegt vor, wenn Daten in den Wahrnehmungs- oder Herrschaftsbereich zumindest eines Empfängers gelangen, so dass dieser die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit und damit auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Daten erlangt
Derivater (= „abgeleiteter“) Erwerb
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Datenhehler.
Der Datenhehler muss die Verfügungsmacht vom Vortäter erhalten.
Bereicherungsabsicht
Liegt vor, wenn der Täter zielgerichtet (dolus directus 1. Grades) handelt, um den wirtschaftlichen Wert seines Vermögens oder des Vermögens eines Dritten zu vermehren.
Schädigungsabsicht
Jeder vom Täter beabsichtigte (dolus directus 1. Grades) Nachteil, so dass es auf einen Vermögensschaden nicht ankommt. Auch ein ideeller Schaden, der etwa bei einer Datenverbreitung durch eine Bloßstellung im Internet eintreten kann, genügt.
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