Unrichtige Gestaltung eines Programmes
Programm: Eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung für einen Computer.
Gestalten: Neuschreiben, Verändern oder Löschen von Programmen oder von Programmteilen. z.B. durch Einfügen, Überschreiben oder Löschen von Daten.
Unrichtig: objektive Interpretation (h.M.): Die Arbeitsanweisung des Programms ist durch Neugestaltung auf betrugsrelevante Tatsachen bezogen und bewirkt, dass die Daten zu einem Ergebnis verarbeitet werden, das inhaltlich objektiv unrichtig ist.
Verwendung unrichtiger und unvollständiger Daten
Daten: Informationen, die in einer für eine Datenverarbeitungsanlage erkennbaren Form codiert sind („weiter Datenbegriff“).
Unrichtig: Daten stimmen nicht mit der Wirklichkeit überein, geben also den Lebenssachverhalt unrichtig wieder. Die kodierten Informationen sind also objektiv unzutreffend.
Unvollständig: Daten lassen den betreffenden Lebenssachverhalt nicht ausreichend erkennen.
Verwendung: Einführen der Daten in einen Datenverarbeitungsprozess. Neueingabe oder Nutzung bereits vorhandener Daten
Unbefugte Verwendung von Daten
Unbefugt: In der Programmgestaltung schlägt sich der verletzte Wille des Berechtigten durch die Handlung nieder.
Sonstiges Unbefugtes Einwirken
Unbefugt
Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
Liegt vor, wenn das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorganges ohne die Manipulationshandlung entweder anders lauten müsste oder überhaupt nicht hätte ergehen dürfen.
Datenverarbeitungsvorgang: Jeder automatisierte Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde (sog. Negativsaldo des Vermögens).
Kausalität (Kausalitätskette)
Die Beeinflussung des Ergebnisses eines DV-Vorganges durch eine Tathandlungsalternative muss die Bedingung sein, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Vermögensschaden als Taterfolg entfiele.
sTB: Bereicherungsabsicht
Liegt vor, wenn der Täter zielgerichtet (dolus directus 1. Grades) handelt, um den wirtschaftlichen Wert seines Vermögens oder des Vermögens eines Dritten zu vermehren. Die Bereicherungsabsicht muss objektiv rechtswidrig sein, d.h. es darf kein fälliger, einredefreier Rechtsanspruch bestehen.
Zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und dem vom Täter verursachten Schaden muss „Stoffgleichheit“ bestehen. Ausreichend: Wenn Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar zulasten des geschädigten Vermögens geht.
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