Juristischer Tatort nach §9 I StGB
Ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
Kriminalistischer Tatort
Ist jeder Ort an dem der Täter vor, während oder nach der Tat gehandelt hat. Dabei ist zwischen engerer und weiterer Tatort zu differenzieren.
Engerer Tatort ist der Ort an dem sich die Tat unmittelbar ereignet hat und Spuren im Zusammenhang mit dem Geschehen zu erwarten sind.
Weiterer Tatort ist der Ort, der mit dem Ereignis im Zusammenhang steht, z.B die Vorbereitunsphase oder der Fluchtweg.
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