Prüfungschema
Obersatz
I. Tatbestand
Objektiver Tatbestand
A Tatobjekt
Daten i.S.d. Abs2
nicht für den Täter bestimmt
gegen unberechtigten Zugang gesichert
B Tathandlung: sich oder einem anderen
Zugang verschafft
unter Überwindung von Zugangssicherung
Subjektiver Tatbestand
min. dolus eventualis auf o.TB.
II. RW
unbefugt
III. Schuld
IV. relatives Antragsdelikt §205 StGB
Daten
Abgrenzung zu BGB 90
können, müssen aber keine PSB nach 27 1. LDSG sein
Indiz ist das Erfordernis von Hard-bzw. Sofware
Nicht für den Täter bestimmt
Merkmal richtet sich nach dem Willen des Berechtigten. Er entscheidet über Verfügungsgewalt und Numtzungsrechte. Verfügungsgewalt entsteht meist durch Skripturakt
Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichter
Vorkehrungen, die den Zugriff auf die Daten ausschließt oder nicht unerheblich erschwert (Kennwörter, Gesichtserkennung, Fin gerabdruck)
Sich oder einem andern:
Zugang verschaffen
Ausreichen ist, dass Täter oder Dritte die Möglichkeit hat, auf die Daten zuzugreifen. Eine Kenntnisname/Betrachtung ist nicht zwingend erforderlich. Begehung durch unterlassen möglich
unter Überwindung der Zugangssicherung
Zugang muss kausal zur Zugangssicherung überwunden worden sein. Die Zugangssicherung muss aktiv sein (NICHT: Ungesperrt, Eingeloggt)
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung kausal die nicht hinweggedacht werden kann ohne das der strafrechtl. Erfolg entfiele
Sub TB
§15 Zitiren, hier mind dolus eventualis
Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntniss aller ob. Tatumstände
Unbefugtes Handeln fehlt, wenn eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt, d.h. die Daten sind zwar nicht für den Täter bestimmt, aber er handelt mit Einwilligung und damit gerechtfertigt
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