Prüfungsaufbau
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a. Tathandlung
- Unrichtige Gestaltung des Programms oder
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder
- Unbefugte Verwendung von Daten oder
- Sonstige unbefugte Einwirkung
b. Taterfolg
- Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (= „Irrtumserregung“) &
- Unmittelbarer Vermögensschaden &
- Kausalität
2. Subjektiver Tatbestand
- Dolus eventualis
- Rechtswidrige stoffgleiche Bereicherungsabsicht
II. RW
III. Schuld
IV. Antragserfordernis § 205 StGB: Relatives Antragsdelikt
V. Versuchsstrafbarkeit §§ 263a Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 2 StGB VI.Vorbereitungsstrafbarkeit § 263a Abs. 3 StGB
VII. Strafzumessungsregeln (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB) Gewerbsmäßig- oder Bandenmäßigkeit, Vermögensverlust großen Ausmaßes (= objektive Wertgrenze) ,Wirtschaftliche Not erzeugen (= subjektive Wertgrenze), Missbrauch der Stellung als (EU-)Amtsträger, Versicherungsfall erzeugen
VIII. Qualifikation (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB) Bandenmäßigkeit und Gewerbsmäßigkeit und fortgesetzte Begehung
Unrichtige Gestaltung eines Programms (Alternative 1)
• Programm: Eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung für einen Computer.
• Gestalten: Neuschreiben, Verändern oder Löschen von Programmen oder von Programmteilen. z.B. durch Einfügen, Überschreiben oder Löschen von Daten.
• Unrichtig:
subjektive Interpretation: Programmgestaltung erfolgt gegen den Willen des Verfügungsberechtigten (= Folge: Systembetreiber kann niemals selbst Täter sein)
objektive Interpretation (h.M.): Die Arbeitsanweisung des Programms ist durch Neugestaltung auf betrugsrelevante Tatsachen bezogen und bewirkt, dass die Daten zu einem Ergebnis verarbeitet werden, das inhaltlich objektiv unrichtig ist.
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“) (Alternative 2)
• Unvollständig: Daten lassen den betreffenden Lebenssachverhalt nicht ausreichend erkennen.
• Verwendung: - Einführen der Daten in einen Datenverarbeitungsprozess. - Neueingabe oder Nutzung bereits vorhandener Daten
• Unrichtig: Daten stimmen nicht mit der Wirklichkeit überein, geben also den Lebenssachverhalt unrichtig wieder. Die kodierten Informationen sind also objektiv unzutreffend.
Unbefugte Verwendung von Daten (Alternative 3)
• Verwendung:
- Einführen der Daten in einen Datenverarbeitungsprozess.
- Neueingabe oder Nutzung bereits vorhandener Daten
• Unbefugt: Jede Verwendung, die nicht vom Berechtigten gedeckt ist
Sonstiges unbefugtes Einwirken (Alternative 4)
Auffangtatbestand: weite Formulierung, daher betrugsspezifische Auslegung zur Einschränkung des Tatbestandes
Unbefugt: Jede Verwendung, die nicht vom Berechtigten gedeckt ist
Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges
Liegt vor, wenn das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorganges ohne die Manipulationshandlung entweder anders lauten müsste oder überhaupt nicht hätte ergehen dürfen
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde.
Kausalität
Die Beeinflussung des Ergebnisses eines DV-Vorganges durch eine Tathandlungsalternative muss die Bedingung sein, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Vermögensschaden als Taterfolg entfiele.
Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz i.S.d. § 15 StGB
• Bereicherungsabsicht Liegt vor, wenn der Täter zielgerichtet (dolus directus 1. Grades) handelt, um den wirtschaftlichen Wert seines Vermögens oder des Vermögens eines Dritten zu vermehren. Die Bereicherungsabsicht muss objektiv rechtswidrig sein, d.h. es darf kein fälliger, einredefreier Rechtsanspruch bestehen.
UND „Stoffgleichheit“: Wenn Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar zulasten des geschädigten Vermögens geht.
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